{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-11-16_1_StR_607_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-11-16","aktenzeichen":"1 StR 607/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"OFT\n\nBUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 607/76 URTEIL\nAb 1.36\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Yuen Heng F EB ‚, zuletzt wohnhaft in\nEEE, geboren an. Em 1935 in Heim.\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 16. November 1976, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\nPikart,\n\nDr. Woesner,\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte END\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 21. April 1976 wird verworfen.\n\nDer Schuldspruch wird Jedoch im Fall II 2\nder Urteilsgründe dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen unerlaubten Handelns mit\n\n“\n\nBetäubungsmitteln verurteilt ist (§ 1\nAbs. 1 Nr. 1b, Abs. 4A Nr. 1, § 11 Abs. 1\nNr. 1, Abs. 4 Nr. 5 BetuG).\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter mittelbarer Falschbeurkundung, begangen in Tateinheit mit Vergehen gegen das Ausländergesetz, und wegen\nunerlaubten Erwerbes, Besitzes, Handels und unerlaubter\nAbgabe einer Heroinzubereitung zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sechs Jahren sechs Monaten und zur Geldstrafe von\n200 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt. Es hat ihm die\nErlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und\neine Sperrfrist von vier Jahren festgesetzt. Einen PKW,\nHeroin und eine Waage hat es eingezogen. Im übrigen hat\nes den Angeklagten freigesprochen.\n\nGegen die Verurteilung richtet sich die Revision\ndes Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat im wesentlichen keinen Erfolg.\n\nI. Im Fall II 2 der Urteilsgründe (Vergelien nach\ndem Betäubungsmittelgesetz) bedarf der Schuldspruch insofern der Änderung, als die darin enthaltenen Tatbe-\n\nor\n\nstände des unerlaubten Erwerbes und Besitzes und der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln entfallen müssen.\n\nDie Strafkammer stellt fest, der Angeklagte habe\nmit 56 g verschnittenem Heroin Handel getrieben, indem\ner die Heroinzubereitung an KB übergeben habe,\ndamit dieser sie weiterverkaufe und den Kaufpreis drei\nTage später an den Angeklagten abführe. Danach sind die\nTatbestandsmerkmale der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 4\nNr. 1, 11 Abs. 1 Nr. 1 BetmG erfüllt. Erwerb, Besitz\nund Abgabe sind hier nur Teilakte des Handeltreibens.\nDer Angeklagte ist deshalb insoweit nur des unerlaubten\nHandeltreibens schuldig zu sprechen (BGHSt 25, 290).\n\nII. Die Verurteilung wegen fortgesetzter mittelbarer Falschbeurkundung, begangen in Tateinheit mit Vergehen gegen das Ausländergesetz, ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\n1. a) Der Tatbestand des § 271 StGB setzt u. a.\nvoraus, daß der Täter eine rechtserhebliche, inhaltlich\nfalsche Beurkundung in einer mit öffentlichem Glauben\nausgestatteten Urkunde bewirkt hat. Der Straftatbestand\nwill den Rechtsverkehr vor echten, aber inhaltlich unwahren öffentlichen Urkunden schützen. Als Gegenstand der\nStraftat kommt nur eine öffentliche Urkunde in Betracht,\ndie die Wahrheit der darin bezeugten Tatsache für und\ngegen jedermann beweist (BGHSt 6, 380, 381). Beurkundet\nsind nur diejenigen Tatsachen, auf die sich die Beweiskraft der jeweiligen öffentlichen Urkunde erstreckt\n(BGHSt 17, 66). Die Beweiskraft hängt von den Vorschriften ab, die für Errichtung und Zweck einer Urkunde maß-\n\ngeblich sind. Außerdem kann dafür die Auffassung des\nRechtsverkehrs bedeutsam werden (BGHSt 20, 309, 314).\n\nb) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.\n\naa) Die Urkunde über die Aussetzung der Abschiebung\neines Ausländers nach § 17 Abs. 1 des Ausländergesetzes\nvom 28. April 1965 (BGBl I 353) stellt eine öffentliche\nUrkunde dar. Sie beweist gegenüber jedermann, insbesondere\ngegenüber anderen Behörden, daß die in ihr enthaltene Anordnung mit dem Inhalt ergangen ist, der sich aus der Urkunde ergibt. Auf die sachliche Richtigkeit der Entscheidung erstreckt sich die Beweiskraft nicht. Der Sinn der\nUrkunde ist, jedem beliebigen Dritten kundzutun, daß die\nin ihr genannte Person bis zu dem in ihr bezeichneten\nDatum von der Abschiebung verschont bleibt. Die Urkunde\nist deshalb keine nur innerdienstliche Mitteilung einer\nBehörde an eine andere (RGSt 68, 251, 252 für Aufenthaltserlaubnisse; RG HRR 1926 Nr. 1577 für fremdenpolizeiliche\nMeldebescheinigungen).\n\nbb) Die Beweiskraft der Urkunde umfaßt auch die\nIdentität der darin als Empfänger benannten Person.\n\nBei der Anordnung des Aussetzens der Abschiebung\nkommt es entscheidend auf die Identität dessen an, der\nvon der Abschiebung verschont bleibt (BGH GA 1966, 280 -\nGefangenenbuch). Die Merkmale des § 271 StGB sind deshalb auch dann erfüllt, wenn die Personalangaben in der\nUrkunde falsch sind.\n\n2. Entsprechendes gilt für die Urkunde, durch die\nder Angeklagte gemäß §§ 28 ff. Aus1G als Asylberechtigter\n\nanerkannt worden ist. Auch für diesen Bescheid war die\nIdentität des Begünstigten von ausschlaggebender Bedeutung.\n\n3. Gegen die Annahme eines Vergehens nach §§ 1, 47\nAbs. 1 Nr. 6 AuslG bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\nDer Angeklagte, britischer Staatsangehöriger, hat\ngegenüber den Ausländerbehörden unrichtige Angaben gemacht, um für sich Urkunden für den Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes zu beschaffen.\n\n4. Zwischen beiden Tatbeständen ist Tateinheit gegeben. § 47 Abs. 1 Nr. 6 AuslG verdrängt § 271 StGB nicht\nals Sondervorschrift, weil die Tatbestandsmerkmale verschiedenartig sind. § 271 StGB setzt voraus, daß eine\nöffentliche Urkunde entstanden ist, bei § 47 Abs. 1\nNr. 6 AuslG genügt bereits die falsche Erklärung vor\nder Behörde (Potrykus in Erbs-Kohlhaas, AuslG § 47 Anm. 2%;\naA LK 9. Aufl. § 271 Rdn. 66).\n\nIII. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall II 2\nder Urteilsgründe berührt den Strafausspruch nicht. Der\nWegfall der rechtlichen Gesichtspunkte ist für die Strafzumessung ohne praktische Bedeutung (BGHSt 25, 290, 293;\nBGH, Urteil vom 6. Mai 1975 - 1 StR 119/75 -).\n\nAuch im übrigen geben die Strafzumessungsgründe\nkeinen Anlaß zu rechtlicher Beanstandung.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner Herdegen\n\n44","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-16/1-str-607-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-16/1-str-607-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:27.460238+00:00"}}