{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-11-16_1_StR_424_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-11-16","aktenzeichen":"1 StR 424/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"or\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 424/76 URTEIL\nAlm Tb\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kfz.-Mechaniker Bruno R EB aus\nME, dort geboren am WM. EEE 1936,\n\n_ wegen Hehlerei\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. November 1976, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEEENED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 5. Februar 1976 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit\nder Angeklagte verurteilt ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen eines Vergehens der Sachhehlerei zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.\nSie hat im Ergebnis Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind unzulässig, weil sie\nden Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht\ngenügen.\n\nII. Dagegen erweist sich die Sachbeschwerde als\nbegründet.\n\nNach den Feststellungen wurde dem Angeklagten in\neiner Nacht zwischen dem 10. September und dem 1. Oktober 1968 von einem Unbekannten eine kleine Mappe mit\nder Bitte übergeben, diese kurz aufzubewahren. Der Angeklagte brachte die Mappe am Morgen des 1. Oktober 1968\nin die Wohnung der späteren Eheleute Ri. Dort\nsteckte er sie in einen Staubsauger, wobei er eine Geste\nmachte, der die Zeugin Rügb entnahm, daß es sich bei\nder Mappe um \"heiße Ware\" handelte (UA S. 6). Bei dem\nVersuch, den Staubsauger nebst Inhalt aus der Wohnung\nfortzuschaffen, wurde die Zeugin sodann von der Polizei\ngestellt; die Beamten fanden in dem Staubsauger u.a.\nzahlreiche gestohlene oder unterschlagene Urkunden,\ninsbesondere auf fremde Namen lautende Kfz.-Papiere\n(UA S. 6/7).\n\n-L-\n\nBei Würdigung dieses Sachverhalts als Vergehen\ngegen § 259 StGB führt die Strafkammer aus, das Tatbestandsmerkmal des \"Ansichbringens\" sei der Einlassung des Angeklagten entnommen, während die Kenntnis\nrechtswidriger Vortat und die Bereicherungsabsicht\naus dem Verstecken der Papiere im Staubsauger folge;\nhätte der Angeklagte die Papiere nicht als illegal\nerkannt und sie nicht für sich verwenden wollen, so\nhätte er sie etwa wegwerfen oder verbrennen können\n(UA S. 10/11).\n\nDiese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand.\n\nDie Annahme der Sachhehlerei ist schon deshalb\nunhaltbar, weil die ihr zugrunde gelegten Feststellungen unklar, lückenhaft und teilweise widersprüchlich sind. Bereits der Ausgangspunkt des festgestellten Tatgeschehens, das Vorhandensein der dem Angeklagten angeblich zur kurzen Aufbewahrung. gegebenen Mappe,\ngerät dadurch ins Zwielicht, daß die Zeugin Rosa\nRu, der das Landgericht trotz ihrer ständig\nwechselnden Aussagen uneingeschränkt \"Glauben geschenkt\" hat (UA S. 10), gerade die Existenz der Mappe\ndurchweg bestritt (UA S. 9/10). Das Urteil läßt ferner\noffen, ob sich die von der Polizei entdeckten Papiere\nund sonstigen Gegenstände tatsächlich in der Mappe befanden oder ob sie nicht, worauf der Versuch, den gesamten Staubsauger wegzuschaffen, deuten konnte, zumindest teilweise schon vor dem Verstecken der Mappe\nin diesem Gerät gelegen haben. Unvereinbar sind vor\nallem aber die Feststellungen über den Empfang der\nMappe zur Aufbewahrung (UA S. 6) mit der Annahme der\n\nob\n-5_\n\n‚Bereicherungsabsicht (UA S. 10). Wenn die Strafkammer,\nwie dargelegt, die Absicht des Angeklagten, sich zu bereichern, allein aus der Tatsache des Versteckens ableitet, so läßt sie dabei außer Acht, daß der Angeklagte ja auch entsprechend dem ihm erteilten Verwahrungsauftrag gehandelt haben konnte; von einer Nichtannahme\ndieses Auftrages oder einer vorzeitigen Aufgabe des\nVerwahrungswillens ist im Urteil nirgends die Rede. Für\neine Sinnesänderung gibt auch die Feststellung des \"Ansichbringens\" (UA S. 10) nichts her, zumal das Urteil\ninsoweit die Einlassung des Angeklagten zugrunde legt,\ndie indessen nur dahin mitgeteilt wird, er wisse nichts\nund habe lediglich. die Mappe von einem unbekannten\n\"Hans\" erhalten (UA S. 8).\n\nSelbst wenn man aber davon ausginge, daß die Strafkammer sich letztlich eben doch von der Zueignungsabsicht des Angeklagten überzeugt habe, wäre damit nach\nSachlage weder ein \"Ansichbringen\" i.S. von § 259 aF\nnoch ein \"Sichverschaffen\" i.S. von § 259 nF StGB dargetan. Beide Fassungen des Gesetzes erfordern die Erlangung eigener Verfügungsgewalt über die vom Vortäter auf\nrechtswidrige Weise erlangten Sachen mit dessen Einverständnis (RGSt 51, 179, 181; 55, 58; BGHSt 15, 53, 55/56);\nan dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Täter die\nSachen vom Vortäter nur zur Aufbewahrung erhält (BCH bei\nDallinger MDR 1958, 13; 69, 723). Daß der mit der Aufbewahrung Beauftragte von vornherein entschlossen ist oder\nsich später dazu entschließt, die Sache auftragswidrig\nfür eigene Zwecke zu verwenden, kann nur den Vorwurf des\nBetrugs oder der Unterschlagung begründen (vgl. BGHSt 15,\n56; Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 259 Rn. 26; Dreher,\nStGB 36. Aufl. § 259 Rn. 15).\n\n-6 -\n\nNach alledem unterliegt das Urteil der Aufhebung\nund Zurückverweisung.\n\nIII. Für die neue Verhandlung ist zu bemerken, daß\nmit der am 5. November 1975 vom Amtsgericht Ebersberg\nverhängten Geldstrafe wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (UA S. 4) u.U. eine Gesamtstrafe zu bilden sein wird.\nAuch wird die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung\neingehender zu begründen sein, als das bisher geschehen\nist,\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-16/1-str-424-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-16/1-str-424-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:27.439080+00:00"}}