{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-11-16_1_StR_363_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-11-16","aktenzeichen":"1 StR 363/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 363/76 _ BESCHLUSS\n\nAlm 30\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden\naus\n\nMas nschlosserlehrling Thomas K eiEEEEREE>\nUmEEEEEm, Krs. PO, geboren am\nD 1955 in StB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\n oßo\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 16. November 1976 gemäß\n§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Heilbronn vom 6. Februar 1976\n\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nI. Der Verteidiger des Angeklagten hat mit Schreiben\nvom 9. Februar 1976, das am nächsten Tage beim Landgericht\neinging, Revision eingelegt. Der Angeklagte hat in einem\nSchreiben vom 10. Februar 1976, das am 12. Februar 1976\nbeim Landgericht einlief, die Erklärung abgegeben, daß\ner das Urteil vom 6. Februar 1976 \"annehme und auf Rechtsmittel verzichte\", Am 19. Februar 1976 schrieb der Angeklagte seinem Verteidiger: \"Hiermit erkläre ich, daß der\nIhnen erteilte Auftrag, Revision gegen das Urteil einzulegen, auch weiterhin Gültigkeit hat und bitte Sie höflich,\nentsprechende Schritte zu unternehmen,\" Der Verteidiger\nführte in einem Schriftsatz vom 23,/24,. Februar 1976 sodann folgendes aus: \"Wie mir mein Mandant durch Vermittlung\nseiner Mutter mitteilte, hat er den Rechtsmittelverzicht\nvom 10.2.1976 in tiefster Depression abgegeben, ohne sich\nüber den Inhalt dieser Erklärung, die ihm vorgeschrieben\nwurde, im klaren zu sein. Er war deshalb im Zeitpunkt\n\nder Abgabe der Erklärung verhandlungsunfähig.\"\n\nII. Die Verzichtserklärung des Angeklagten, die nach\nSachlage die Rücknahme des vom Verteidiger eingelegten\nRechtsmittels in sich schloß, ist als wirksame Prozeßhandlung anzusehen, mit deren Eingang bei Gericht das\nUrteil der Jugendkammer rechtskräftig wurde.\n\n1. Die Wirksamkeit hängt davon ab, daß der Angeklagte\nverhandlungsfähig war, als er die Erklärung unterschrieb\nund absandte. Er muß sie in ihrer Bedeutung und Tragweite\nverstanden haben. Der Senat zweifelt nicht daran, daß der\nAngeklagte die Erklärung mit Verständnis ihres Inhalts\n‚von einem anderen fertigen ließ, unterzeichnete und einreichte, Der Angeklagte war 20 Jahre alt und \"von noch\nnormaler Intelligenz\" (UA S. 12). Die erhebliche Vermin-\n‘derung seiner Schuldfähigkeit beruht auf einer \"ausgeprägten\nsadistisch-aggressiven und sexuellen Triebhaftigkeit im\nSinne einer schweren seelischen Abartigkeit\" (UA S. 13).\nDer Reiferückstand liegt in der weitgehenden Verkümmerung\nder Fähigkeit, \"menschliche Bindungen und Gefühle zu entwickeln\" (UA S. 14). Die Art der Persönlichkeitsmängel\nstellt die Fähigkeit zum Verständnis der einfachen Erklärung vom 10. Februar 1976 nicht in Frage. Die Berufung\nauf einen Zustand \"tiefster Depression\" im Zeitpunkt\nder Erklärungsabgabe besagt nichts Konkretes, Die vom\nGeneralbundesanwalt veranlaßten nachträglichen Ermittlungen haben die Behauptung nicht bestätigt. Eine Durchsicht des Urteils der Jugendkammer unter Berücksichtigung\nder Revisionsbegründung des Verteidigers hat nicht ergeben,\ndaß die Verzichtserklärung des Angeklagten als unvernünftig®\n\nPreisgabe seiner durch das Rechtsmittel der Revision\nwahrnehmbaren Interessen betrachtet werden müßte,\n\n2. Die Rücknahme eines Rechtsmittels oder der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels sind in der\nRegel unwiderruflich und unanfechtbar (BGHSt 10, 245,\n247; BGH GA 1969, 281; BGH, Beschl. vom 13, August 1974\n- 1 StR 363/74 -; RGSt 57, 83). Für einen Ausnahmetatbestand ist nichts vorgetragen und nichts zu ersehen,\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-16/1-str-363-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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