{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-11-09_1_StR_649_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-11-09","aktenzeichen":"1 StR 649/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 649/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Hans-Walterr DB EB aus Ani ,\ngeboren am RB. im 1953 in Beip,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. November 1976, an der teilgenommen haben;\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WEB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bamberg vom 9. Juli 1976\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs\nvon Betäubungsmitteln und wegen schweren Raubes\nverurteilt wird (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 21,\n53 StGB; §§ 1 Abs. I Nr. 1b, 3, 11 Abs. 1\nNr. 1 BetmG);\n\n2. im Einzelstrafausspruch zum Fall II 1 der Urteilsgründe und im Ausspruch der Gesamtstrafe\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbes und Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen schweren Raubes\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten\nverurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision\ndes Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen\n' Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nI. Fortgesetzter unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln\n\n1. Im Fall II 1 der Urteilsgründe muß der im Urteilsspruch enthaltene Tatbestand des unerlaubten Besitzes von\nBetäubungsmitteln entfallen. Das entspricht den Grundsätzen,\ndie die Rechtsprechung zu § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetmG entwickelt\nhat (BGHSt 25, 290; BGH, Beschluß vom 4. Dezember 1974\n- 2 StR 583/74; Beschluß vom 6. Mai 1975 - 1 StR 119/75).\n§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BetmG enthält lediglich einen Auffangtatbestand. Wenn - wie hier - der unerlaubte Erwerb festge-\n\nstellt wird, ist für die Verurteilung wegen des damit\nverbundenen unerlaubten Besitzes kein Raum. Der Besitztatbestand ist auch dann nicht in den Urteilsspruch\naufzunehmen, wenn das Gericht bei der Strafzumessung\n\n§ 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG anwenden will.\n\n2, Die im Fall II 1 verhängte Einzelstrafe kann\nnicht bestehenbleiben,\n\nZwar berührt die Änderung des Schuldspruchs allein\nden Strafausspruch einschließlich der Annahme eines besonders schweren Falles nicht (BGH aa0). Der Angeklagte\nist jedoch wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbes zum\nEigenverbrauch verurteilt, ohne daß die Urteilsgründe erkennen lassen, daß er nach einem Einzelerwerb eine nicht\ngeringe Menge im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG im Besitz gehabt hat. Einfaches Zusammenzählen der Einzelmengen\nkann hier, anders als bei unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln, nicht zur Annahme einer nicht geringen Menge\nführen, weil die Möglichkeit offenbleibt, daß der Angeklagte jeweils eine kleine Menge Heroin erwarb und sogleich verbrauchte, so daß er niemals einen erheblichen\nVorrat besaß. Die Strafzumessungsregel des § 11 Abs, 4\nNr. 5 BetmG stellt aber auf den Besitz und nicht auf den\nErwerb einer nicht geringen Menge ab (BGH, Urteil vom\n12. Februar 1974 - 1 StR 502/73).\n\nII. Schwerer Raub.\nDie Verurteilung wegen Raubes mit einer Schußwaffe\n\n(§ 8 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden,\n\n54\n\n1. Die Strafkammer erblickt den Tatbestand des\nRaubes darin, daß der Angeklagte dem Zeugen KB die Jackeninnentasche mit zwei \"Hits\" Heroin gewaltsam herausriß,\num sich das Heroin zuzueignen,\n\nEntgegen der Annahme der Revision war das Heroin im\nZeitpunkt der Wegnahme nicht herrenlos. Auch wenn das voraufgegangene Verpflichtungs- und das abstrakte Erfüllungsgeschäft, durch das der Vorerwerber das Heroin auf KB\nübertrug, wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot\nnach § 134 BGB nichtig waren, so blieb doch jedenfalls\ndas Eigentum des Herstellers erhalten. Anhaltspunkte\ndafür, daß dieser das Eigentum am Heroin mit Verzichtswillen aufgegeben hat (§ 959 BGB), sind nicht erkennbar.\nZu dieser Annahme durfte das Landgericht gelangen, ohne\ndie Einzelheiten eines etwa in Betracht kommenden ausländischen Rechts darzulegen.\n\n2. Die Merkmale des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind erfüllt, wenn der Täter während des Raubes \"eine Schußwaffe\nbei sich führt\". Es genügt, wenn er sie bewußt gebrauchsund griffbereit bei sich hat. Der Wille, die Schußwaffe\nauch zu verwenden, ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom\n21. Oktober 1975 - 1 StR 473/75). Die erhöhte Strafdrohung\nwird, wie die Strafkammer zutreffend erkennt, bereits durch\ndie erhöhte Gefährdung des Rechtsguts begründet, die in dem\ngriffbereiten Vorhandensein einer Schußwaffe liegt,\n\nDas Landgericht stellt dazu fest, daß eine mit vier\nSchuß geladene und entsicherte Pistole während der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und KW, die im\n\nKraftfahrzeug des Angeklagten stattfand, in einem Ablagefach unter dem Armaturenbrett griffbereit lag (UA S. 6).\nDer Angeklagte wußte das. Er zeigte die Pistole kurz vor\ndem Vorfall anderen im BriiES in DBeiB-Buß (UA S. 5),\nDie Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB begegnet danach\nkeinen rechtlichen Bedenken, Auch die übrigen Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen,\n\n3, Fortsetzungszusammenhang zwischen beiden Straftaten scheidet mangels gleichartiger Begehungsform und\nwegen Fehlens eines Gesamtvorsatzes aus,\n\nIII. Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Fall\nII 1 der Urteilsgründe hat zur Folge, daß auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden muß. Die im Fall II 2 erkannte\nEinsatzstrafe wird dadurch nicht berührt.\n\nPfeiffer Loesdau | Woesner\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-09/1-str-649-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 959","ref_norm":"959","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-09/1-str-649-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:27.160176+00:00"}}