{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-11-09_1_StR_645_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-11-09","aktenzeichen":"1 StR 645/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 645/76 URTEIL\n\nIm,\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Soldaten der US-Armee Richard Leon P Em\naus FREE, geboren am @. EB 1957 in SB BEiW/\n\nICEEEEB (USA), zur Zeit in Haft,\n\n- Sachbezeichnung HB u.a. -\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\n069\n\n->2-\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. November 1976, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\n\nErster Staatsanwalt HB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE, GEEEEEEED,\n\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nrm.\n\n(\n<\n\n- 3 -\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Mai 1976\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. |\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchten\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Jugendstrafe von drei Jahren sechs Monaten\nverurteilt, Seine Revision erhebt die Sachbeschwerde.\n\nSie bleibt erfolglos,\n\n1. Nach den Feststellungen (UA S. 9, 10) beabsichtigten der (jugendliche) Angeklagte und der frühere Mitangeklagte H@P (ein Heranwachsender), den Nebenkläger Fe\nzu berauben; HE sollte ihn mit einem Springmesser\n\"abwehrunfähig verletzen\", der Angeklagte dann die Geldbörse an sich nehmen. Infolge des Stichs in die Brust glitt\nFe@B zu Boden. \"Hunt wurde von Panik ergriffen. Die Fortführung des gemeinsamen Vorhabens. wurde ihm unmöglich.\n\nVon seiner eigenen Tat geschockt, stürzte er Hals über\nKopf davon ... PB erging es ebenso. Unter Schockeinwirkung stehend, wurde auch ihm die Fortsetzung der Tat\nunmöglich. Bei ihm kam hinzu, daß er sich plötzlich von\nseinem Freund allein gelassen fühlte. Dieser Situation\nwar er nicht gewachsen. Er rannte hinter H@B her.\"\n\n-Lh-\n\nDie Jugendkammer verneint die Freiwilligkeit des Rücktritts. Ein emotionaler Zwang durch das schockartig einsetzende Angstgefühl habe die Täter unfähig gemacht, den\n' Raub zu vollenden; beim Angeklagten FB sei dieser Zwang\nauch darauf zurückzuführen, daß er, unerwartet und plötzlich\nvon seinem Mittäter allein gelassen, sich außer stande\ngesehen habe, auf sich allein gestellt die Tat zu Ende\nzu führen (UA S. 25).\n\nHiergegen wendet sich die Revision: Der Angeklagte\nsei freiwillig zurückgetreten. Der Schock habe ihn zur\nEinsicht in das Unrecht gebracht; trotz der Möglichkeit,\ndem widerstandsunfähigen Opfer die Geldbörse wegzunehnmen,\nhabe er die Ausführungen der Tat aufgegeben.\n\na) Der Rücktritt vom (unbeendeten) Versuch ist freiwillig, wenn der Täter noch Herr seiner Entschlüsse war,\nals er die weitere Ausführung der Tat aufgab. Das wurde\nin der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommen,\nwenn dem Täter angesichts des blutüberströmten Opfers\ndie Folgen der Tat zum Bewußtsein kamen (BGH, Urteil vom\n5. Juni 1952 - 5 StR 445/52, bei Dallinger MDR 1952, 530;\nähnlich BGHSt 21, 216, 217 für den beendeten Versuch),\noder wenn den Täter der Mut verließ und ihm das Opfer\nleid tat (BGH, Urteil vom 16. April 1953 - 5 StR 978/52,\ninsoweit in BGHSt 4, 180 nicht abgedruckt).\n\nAndererseits hat der Bundesgerichtshof im Anschluß\nan das Reichsgericht (RGSt 68, 238) den Rücktritt als unfreiwillig angesehen, wenn ein Schock, ein seelischer\nDruck den Täter unfähig zur Tatvollendung machte (BGHSt 7,\n296, 299; 14, 75, 81; 21, 216, 217). Einen derartigen\nSchock hat die Rechtsprechung angenommen, wenn den\n\n-5-\n\nTäter der brechende Blick des Opfers in Angst versetzte\n(BGH, Urteil vom 15. Oktober 1957 - 1 StR 332/57, bei\nDallinger MDR 1958, 12); wenn ihn beim Anblick des blutüberströmten Opfers ein solches Entsetzen packte, daß er\nin einem dadurch ausgelösten Schock eilends davonlief\n(BGH, Urteil vom 11. April 1958 - 5 StR 49/58); wenn das\nlaute Schreien des Opfers ihn in Panik versetzte (BGH,\nUrteil vom 17. Februar 1976 - 1 StR 614/75).\n\nb) Panik und Schockwirkung hat auch die Jugendkammer\nfestgestellt und darin einen die Freiwilligkeit ausschließenden emotionalen Zwang gesehen. In der Beweiswürdigung des Urteils findet sich allerdings die Wendung,\ndie Angeklagten hätten ihr Vorhaben aufgegeben, \"weil ihnen plötzlich die Tragweite ihres Verhaltens bewußt wurde\"\n(UA S. 20). Das könnte als Indiz für ihre Entschlußfreiheit gedeutet werden, Indessen gehen die folgenden Ausführungen dahin, daß diese Erkenntnis zu der zwanghaften\nReaktion geführt habe, aufzuhören und davönzurennen; der\nMitangeklagte HB habe selbst bekundet, er sei von\nPanik ergriffen worden (UA S. 20). Bei dem - zur Tatzeit\n17 Jahre und acht Monate alten - Angeklagten PB kommt\nentscheidend hinzu, daß er sich, von HB plötzlich allein\ngelassen, der Situation nicht mehr gewachsen fühlte und\n\"automatisch\" hinter ihm her rannte (UA S. 10, 20). Diese\nFeststellungen rechtfertigen die Annahme des Landgerichts,\nder Angeklagte sei nicht mehr Herr seiner Entschlüsse gewesen, als er die weitere Ausführung des Raubes aufgab.\nDie Nichtanwendung des § 24 StGB ist deshalb rechtlich\nnicht zu beanstanden, | |\n\n-6-\n\n2. Was die Revision gegen die Strafzumessung vorträgt,ist offensichtlich unbegründet.\n\nDa auch sonst kein Rechtsfehler ersichtlich ist,\nwar die Revision zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Woesner\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-09/1-str-645-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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