{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-11-09_1_StR_393_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-11-09","aktenzeichen":"1 StR 393/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"wi\n\n068\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 393/76 URTEIL\nI.4%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Franık Sch EEEB aus\n\nNe, geboren am GB. EEE 1950 in Dumuii,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. November 1976, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\n\nDr. Woesner,\n\nHerdegen,\n\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE au: EEE / GE\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin 2\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3 -\nDie Revision des Angeklagten gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts Traun-\n\nstein vom 17. Februar 1976 wird\nverworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung zur\nGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt\nworden. Die Strafkammer hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen,\nEr rügt Verletzung des formellen und des materiellen\n\nRechts. Seine Revision hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerde:\n\n1. Die Rüge der Verletzung der Vorschriften über\ndie Öffentlichkeit des Verfahrens ist offensichtlich\nunbegründet.\n\n2. Auch ein Verstoß gegen die Bestimmung des\n§ 251 Abs. 2 StPO kann der Strafkammer nicht vorgeworfen werden.\n\n-Lk-\n\na) Der Versuch, der Zeugin E@MB mit Hilfe des Landesgerichts Salzburg die Ladung zur Hauptverhandlung zustellen zu lassen, schlug fehl, Die Zustellabteilung\ndes Landesgerichts teilte mit, die Zeugin sei \"laut Postfehlbericht vom 26. Januar 1976 unbekannt verzogen,\naber laut telefonischer Anfrage beim Meldeamt Han\nnoch immer aufrecht gemeldet\". Auch der Zustellversuch\ndes Gerichtsboten sei erfolglos geblieben (Bl. 133/133\nR d.A.). Daraufhin ersuchte der Vorsitzende der Strafkammer am 13. Februar 1976 die Staatsanwaltschaft, \"eilige\nAufenthaltsermittlungen\" durch die deutsche und österreichische Polizei zu veranlassen. Das geschah (Bl. 139/\n139 Rd. A.). Auch diese Ermittlungen führten nicht zum\nErfolg. Am ersten Hauptverhandlungstag (16. Februar 1976)\nunterrichtete der Vorsitzende die Verfahrensbeteiligten\nvom Ergebnis der polizeilichen Nachforschungen: Die Zeugin\nsei zwar seit 1971 in HB polizeilich gemeldet, habe\naber zu keiner Zeit dort gewohnt. Sie sei unbekannten\nAufenthalts. Anhaltspunkte, wo sie sich befinde, hätten\nnicht gewonnen werden können. Bei ihr \"soll es sich um\neine Liebesdienerin mit wechselndem Aufenthalt handeln\"\n(Bl. 144/145 d.A.).\n\nDer Staatsanwalt beantragte, die Niederschrift über die\npolizeiliche Vernehmung der Zeugin zu verlesen. Der Verteidige\nermahnte das Gericht, \"hinsichtlich der Zeugin alles zu\nversuchen, um sie aufzufinden\", Er und der Angeklagte\nstimmten der Verlesung zu. Sie wurde angeordnet und ausgeführt. Die Verlesbarkeit wurde damit begründet, daß\ndie Zeugin unbekannten Aufenthalts sei und Anhaltspunkte\nfür die Ermittlung ihres Aufenthalts sich nicht ergeben\nhätten (Bl. 145/146 d. A.).\n\n-5-\n\nb) Die Entscheidung der Frage, ob ein Zeuge \"in\nabsehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann!\n(§ 251 Abs. 2 StPO), erfordert eine Abwägung der Bedeutung der Sache und der Wichtigkeit der Zeugenaussage\nfür die Wahrheitsfindung einerseits gegen das Interesse\nan der reibungslosen und beschleunigten Durchführung\ndes Verfahrens andererseits unter Berücksichtigung der\nPflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung (BGHSt 22,\n118, 120). Das sich aus dieser Abwägung ergebende Ausmaß der Bemühungen, die Vernehmung des Zeugen in der\nHauptverhandlung zu ermöglichen und der in Kauf zu\nnehmenden Schwierigkeiten für die reibungslose und beschleunigte Durchführung des Verfahrens bestimmt das\nTatgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BGH JR 4969,\n266 mit Anm. von Peters; BGH bei Dallinger MDR 1974,\n369; BGH, Urteile vom 27. Mai 1975 - 1 StR 658/74 -\nund vom 2. November 1976 - 1 StR 502/76).\n\nc) Das Tatgericht hat sich um die Behebung des Vernehmungshindernisses bemüht. Was auf Grund seiner Veranlassung geschehen war (Zustellungsversuche durch die\nPost und den Gerichtsboten; polizeiliche Aufenthaltsermittlungen), durfte es als ausreichend ansehen. Anhaltspunkte für noch in Betracht kommende Nachforschungen\nhatten sich nicht ergeben. Person und Lebenswandel der\nZeugin (\"Liebesdienerin mit wechselndem Aufenthalt\";\nvgl. auch Bl. 48, 95, 100, 105 d. A.) sprachen gegen\ndie Erwartung, daß sich Anhaltspunkte in absehbarer Zeit\nermitteln lassen. Jedenfalls war es trotz der Bedeutung\nder Aussage der Zeugin nicht rechtsfehlerhaft, daß das\nTatgericht auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse\ndiese Folgerung zog (vgl. RGSt 54, 22, 23; BGH JR aaO).\n\nId\n\n-6-\n\nd) Der Ermittlungsversuch, der nach der Verlesung\nunternommen wurde (vgl. Bl. 150 d.A.), beruhte offensichtlich darauf, daß der Vorsitzende einem (tatsächlichen oder vermeintlichen) Anhaltspunkt nachgehen wollte,\nvon dem das Gericht inzwischen erfahren hatte. Er stellte\ndie Berechtigung der Prognose im maßgeblichen Zeitpunkt\nder Beschlußfassung nicht in Frage. Sein Ergebnis war\nein Indiz für ihre Richtigkeit.\n\ne) Die in der Revisionsbegründung aufgezeigte Möglichkeit, den Aufenthaltsort der Zeugin #ber ihre Bewährungshelferin zu ermitteln, muß außer Betracht bleiben.\n\nDie Revision behauptet nicht, daß der Angeklagte von\ndieser Möglichkeit das Tatgericht unterrichtet hatte\noder daß sie dem Tatgericht erkennbar war.\n\n3. Von einem Verstoß des Tatgerichts gegen die Vorschrift des § 250 StPO kann keine Rede sein, Kriminalkommisar OB durfte als Zeuge vom Hörensagen über\nden Inhalt der Bekundungen vernommen werden, die Wilma\nEB am 28. Oktober 1975 bei der Polizei gemacht hatte\n(vgl. BGHSt 22, 268, 270/271; RGSt 67, 252, 255; Löwe/\nRosenberg, StPO 23. Aufl. § 251 Rdn. 62).\n\n4. Die Rüge, das Tatgericht habe durch Verlesung\nder Niederschrift über die Vernehmung des Angeklagten vor\ndem Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich (Bl. 100\nbis 105 d. A.) die Bestimmung des § 254 Abs. 1 StPO verletzt, hat die Revision auf einen Sachverhalt gestützt,\nfür den nichts zu ersehen ist. Bl. 100 bis 105 d. A. enthalten die Niederschrift über die Aussage der Zeugin\nE@EB vor dem Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich. Diese Niederschrift ist auf Grund des unter I, 2.\nwiedergegebenen Beschlusses verlesen worden.\n\nnm\n2\n\nII. Sachrüge:\n\n1. Im Falle I. 1. der Urteilsgründe sind die Feststellungen nicht als rechtsfehlerhaft zu beanstanden.\nDie Revision unternimmt den unbeachtlichen Versuch,\nihre Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung\ndes Tatgerichts zu setzen. Auch die Anwendung des Gesetzes auf den Sachverhalt begegnet keinen Bedenken\n(vgl. BGHSt 1, 152, 154; 17, 1, 2).\n\n2. Im Falle II. 2. der Urteilsgründe bedarf die\nFrage der Erörterung, ob der Angeklagte auch wegen\nräuberischer Erpressung verurteilt werden durfte.\n\na) Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte die Zeugin E@MBP mehrere Stunden lang sexuell\nmißbrauchte, wobei er sie vorübergehend fesselte, mit\nder Hand und mit einer Reitpeitsche schlug, eine brennende Zigarette auf ihrem Gesäß ausdrückte und ihr\ndrohte, er werde sie umbringen, wenn sie sich seinen\nWünschen widersetze, \"In ihrer Todesangst bot die Frau\ndem Angeklagten an, sie werde ihm ihr ganzes Geld geben, wenn er sie laufen lasse. Nachdem er sich angezogen hatte, ließ sich der Angeklagte, der beschlossen\nhatte, von diesem Angebot Gebrauch zu machen, von dem,\nwie er wußte, noch ganz unter dem Eindruck seiner\nQuälereien stehenden Mädchen dessen Geldbörse übergeben, der er 1140 österreichische Schillinge entnahn,\num sie für sich zu behalten. Er fuhr dann bis in die\nGegend von 0O., wo er die Geschädigte aussteigen ließ,\nnicht ohne sie noch mit Abrechnung zu bedrohen für\nden Fall, daß sie Anzeige erstatte\" (UA S. 9).\n\n-8-\n\nb) Der Tatbestand der (räuberischen) Erpressung setzt\nvoraus, daß Gewalt oder Drohung das Mittel sind, um das\nOpfer zur Vermögensverfügung zu veranlassen. Der notwendige Zusammenhang steht nach den Feststellungen außer\nFrage, wenn die vom.5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nvertretene Rechtsansicht zugrunde gelegt wird. Nach dieser\nAnsicht genügt es, daß der Täter die Wirkung einer - auf\nGrund eines anderen Beweggrundes unmittelbar voraufgegangenen - Gewaltanwendung (oder Drohung) bewußt dazu ausnutzt, um in Bereicherungsabsicht das Opfer (welches sich\nnicht mehr zu widersetzen wagt) zu einer vermögensschädigenden Handlung zu veranlassen (BGH, Urt. vom 26. Februar 1974\n- 5 StR 7/74 -; vgl. auch BGH, Urt. vom 14. April 1967\n- 5 StR 118/67).\n\nAber auch wenn man der Auffassung folgt, es sei zu\nunterscheiden, ob der Täter nur die ohne Bereicherungsabsicht geschaffene und psychisch fortwirkende Zwangslage auf Grund eines neuen Entschlusses zur Bereicherung\nausnutzt oder ob er. fortdauernder, mit anderer Motivation begonnener Gewaltanwendung (oder Drohung) eine neue\nZielrichtung gibt, sie nunmehr (auch oder nur) als Mittel\nder Verwirklichung von auf Bereicherung gerichteter Absicht einsetzt und.nur in Fällen der zweiten Alternative\n(räuberische) Erpressung annimmt (vgl. BGHSt 20, 32, 33;\nBGH bei Dallinger MDR 1968, 17,’18; BGH, Urteile vom\n2. Oktober 1973 - 1 StR 422/73 - und vom 8. Oktober 1974\n- 1 StR 272/74 -; LK 9. Aufl. § 249 Rdn. 10), ist tatbestandsmäßiges Handeln des Angeklagten zu bejahen: Er hatte\ndie brutal mißhandelte Wilma E@EB so in der Gewalt, daß\nes einer zusätzlichen Einwirkung auf ihren Willen nicht\nmehr bedurfte. Aus jedem ernstgemeinten Verlangen des\nAngeklagten sprach für sein Opfer die Drohung neuer Gewaltanwendung. Das erkannte der Angeklagte (wie die Fest-\n\n- 9 -\n\nstellung besagt, er habe gewußt, daß das Mädchen noch\nganz unter dem Eindruck seiner Quälereien stand, als er\ndie Übergabe der Geldbörse forderte und es seiner\nForderung nachkam). Infolgedessen wurde die Vermögensverfügung der Geschädigten nicht nur durch das in der\nVergangenheit liegende, abgeschlossene, wenn auch\npsychisch fortwirkende Tun des Angeklagten, sondern\ndurch dessen fortdauernde Drohung motiviert. Die Vermögensverfügung war die Folge einer Tathandlung, die\nzur ihr in unmittelbarer Mittel-Zweck-Relation stand.\n\n3. Die Strafzumessung und die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis weisen keinen Rechtsfehler\nauf.\n\nPfeiffer Loesdau Woesner\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-09/1-str-393-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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