{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-11-02_1_StR_590_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-11-02","aktenzeichen":"1 StR 590/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 590/% URTEIL |\nIm,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHerbert S EB sus Die - St ein,\ngeboren am 9. EEEEEB 1935 in FOHEEEER/M.,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nco\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. November 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. up, GENE,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte GEEEEREED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Heilbronn vom\n15. April 1976 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nen\n\njur\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier\nin Tateinheit begangener Vergehen der Verletzung der\nUnterhaltspflicht sowie wegen Betruges in 50 Fällen\nund wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nin sieben Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel\nbleibt ohne Erfolg.\n\nI. Die auf einen Verstoß gegen § 145 StPO und die\nVerletzung der Fürsorgepflicht des Gerichts gestützte\n\nVerfahrensrüge ist unbegründet.\n\nDer Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt\nRe, war am 12. April 1976, dem ersten Tag der\nHauptverhandlung nicht erschienen, nachdem zwei Monate\nzuvor sein Sozius, Rechtsanwalt CB, dem Vorsitzenden\nfernmündlich erklärt hatte, daß der vorgesehene Hauptverhandlungstermin wahrgenommen werden könne. Der Angeklagte gab an, sein Verteidiger habe ihm mitgeteilt,\ndaß er erst am folgenden Hauptverhandlungstag (13. April 1976)\nerscheinen könne. Der Vorsitzende bestellte daraufhin\nRechtsanwalt N@EEB als Pflichtverteidiger, der an diesem\nTag an der Hauptverhandlung teilnahm. Am nächsten Verhandlungstag erschien, wie vom Angeklagten angekündigt,\nder Wahlverteidiger; er nahm an der weiteren Hauptverhandlung teil und hielt am i4. April 1976 das Plädoyer\n(Bd. XII Bl. 1746, 179, 1776 SA). Zur Urteilsverktindung\n\nam 15. April 1976 - der lediglich die Einstellung\ndes Verfahrens in drei Anklagepunkten voraufging -\nerschien wiederum nur der Pflichtverteidiger (Bd. XII\nBl. 1778, 1779 SA).\n\nDie Revision meint, die Fürsorgepflicht des\nGerichts hätte am ersten Verhandlungstag die Aussetzung geboten; sie behauptet, der Angeklagte habe\nnicht einmal fünf Minuten Zeit gehabt, sich mit dem\nPflichtverteidiger bekannt zu machen und \"ihn auch\nnur in groben Zügen in die Umrisse des Falles einzuführen.\" Ein kurzes Informationsgespräch mit dem Pflichtverteidiger hat hiernach immerhin stattgefunden. Für die\nBeurteilung des weiteren Verfahrens ist von Bedeutung,\ndaß - nachdem ein früherer Verteidiger schlechthin auf\nalle Zeugen verzichtet hatte - der jetzige Wahlverteidiger mitgeteilt hatte, der Angeklagte sei hinsichtlich der Betrugsfälle geständig und verzichte insoweit\nauf Zeugen. Der Angeklagte hat denn auch keine Einwendungen gegen die Bestellung des Pflichtverteidigers\nund den Fortgang der Hauptverhandlung erhoben - ersichtlich in der berechtigten Erwartung, daß sein Wahlverteidiger an den nächsten Verhandlungstagen zugegen sein werde.\nInsoweit unterscheidet sich die Verfahrenslage von den\nFällen, die unter dem Gesichtspunkt des § 265 Abs. 4 StPO\nin der Rechtsprechung (BGH NJW 1965, 2164 Nr. 12 mit\nNachweisen; OLG Celle NJW 1965, 2264 Nr. 14) behandelt\nworden sind. Auch der Pflichtverteidiger hat keine Veranlassung gesehen, gemäß § 145 Abs. 3 StPO durch eine entsprechende Erklärung die Aussetzung oder Unterbrechung\nzu erzwingen. Bei dieser Sachlage durfte das Gericht\n\ndavon ausgehen, daß die Rechte des Angeklagten hinreichend gewahrt wurden (§ 265 Abs. 4 StPO). Es war\nauch kein Verfahrensfehler, daß die Strafkammer von\nder Möglichkeit der Aussetzung gemäß § 145 Abs. 1\nSatz 2 StPO keinen Gebrauch machte.\n\nII. Die Sachbeschwerde - und eine zusammen hiermit zu erörternde Aufklärungsrüge - wendet sich allein\ngegen die Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Die Revision meint, die Feststellungen über das\nEinkommen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich\nund lückenhaft.\n\n1. Das Urteil teilt im Rahmen der Feststellungen\nzu den Betrugstaten mit, der Angeklagte habe von August\n1968 bis Ende 1974 im Durchschnitt monatliche Einnahmen von 3.000,- DM erzielt (UA S. 10); dagegen heißt\nes bei der Wiedergabe seines Lebenslaufs (UA S. 4), vom\nFrühjahr 1974 bis Ende 1975 habe er bei der Firma\nDr. KW & Sch monatlich 1.39 ,- DM netto verdient.\nVon diesem geringeren Einkommen seit Frühjahr 1974 geht\ndie Strafkammer auch bei der Erörterung der für den\nUnterhalt seiner Kinder zur Verfügung stehenden Einkünfte\naus (UA S. 107). Ein den Schuldumfang berührender Widerspruch liegt also nicht vor.\n\n2. Über die Zeit der Beschäftigung des Angeklagten\nbei der Firma Ge und seinen dortigen Verdienst\nfinden sich allerdings im Urteil widersprechende Feststellungen. Er verdiente dort nach UA S. 4 von März bis\n21. August 1972 monatlich etwa 1.200,- DM, nach UA S. 102\n\nvon März bis September 1972 etwa 2.000,- DM. Dieser\nWiderspruch kann sich indessen auf den Schuldspruch\nnicht ausgewirkt haben. Selbst wenn man einen Monatsverdienst von 1.200,- DM zugrunde legt, war der Angeklagte nach den sonstigen Feststellungen zur Unterhaltszahlung verpflichtet (vgl. die Ausführungen des Landgerichts über die Zeit ab 1. Januar 1976, in der der\nAngeklagte nur etwa 970,- DM Arbeitslosenunterstützung\nerhielt - UA S. 103, 108). Die geringere Unterhaltspflicht während eines halben Jahres berührt - angesichts\nder Gesamtzeit der Dauerstraftat von mehr als sieben\nJahren - den Schuldumfang nicht wesentlich und kann\n\nsich auf den Strafausspruch nicht ausgewirkt haben.\n\n3. Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte\nhabe durch seine Tätigkeit als Werber monatlich\n3.000,- DM verdient, und zwar zum Teil aus betrügeri -\nschen Geschäften, zum Teil aus ordnungsgemäß abgewickelten Werbeaufträgen; nach Abzug der Unkosten von\n1.400,- DM seien ihm 1.600,- DM monatlich verblieben\n(UA S. 102). Ergänzend wird hierzu bemerkt, daß er in\nder Zeit von Juli 1968 bis Ende Februar 1974 \"im\nübrigen bei ordnungsgemäßer Verwertung seiner Arbeitskraft netto monatlich ebenfalls mindestens 1.600,- DM\nin abhängiger Arbeit hätte verdienen können\" (UA S. 103).\nDiese Überzeugung stützt das Gericht auf die eigenen\nAngaben des Angeklagten (UA S. 112). Die Strafkammer\nwar daher - entgegen der Meinung der Revision - nicht\ngedrängt, einen Sachverständigen über die Verdienstmöglichkeiten bei abhängiger Arbeit in dem angegebenen\nZeitraum zu hören. Daß der Angeklagte davor im Mai 1968\n\nes\nN\n\nbei der Firma EB und danach ab Frühjahr 1974 bei\n\nder Firma Dr. KB & Sch@® jeweils nur etwa 1.400,- DM\nverdiente, ist mit den Feststellungen des Landgerichts\nvereinbar. |\n\nDa die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils\nauch sonst keinen Rechtsfehler aufdeckt, war die Revision\nentsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nHerde gen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-02/1-str-590-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-02/1-str-590-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:26.987851+00:00"}}