{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-11-02_1_StR_502_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-11-02","aktenzeichen":"1 StR 502/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 502/76 URTEIL\nam,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Textiltechniker Mustaf H EB aus Mein,\ngeboren am &B. GEEEEEEES 1951 in GC. ICE (u) ,\n\n2. den Elektriker Milaim D EEED aus MED,\ngeboren am WE 1951 in S.KeB. GIB (ug),\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. November 1976, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus GEB\nals Verteidiger des Angeklagten HE,\n\nJustizangestellte EEE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI, Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten DEE gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 24. März 1976\nwerden verworfen.\n\nII. Der Angeklagte DB trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nIII. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch diese Revision den\nAngeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten HER freigesprochen\nund den Angeklagten DER wegen Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten (die durch die erlittene Untersuchungshaft als verbüßt gilt) verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat zuungunsten der Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung des formellen Rechts. Der Angeklagte DW greift das Urteil des Tatgerichts mit der\nSachbeschwerde an. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft:\n\n1. Der Vertreter der Anklagebehörde hat in der Hauptverhandlung beantragt:\n\na) Die Hauptverhandlung auszusetzen und die Akten der\nStaatsanwaltschaft zur Feststellung zuzuleiten, ob der Zeuge PB oränungsgemäß geladen worden ist und warum er\nnicht erschienen ist;\n\nb) den Zeugen persönlich zu vernehmen, da die Voraussetzungen der Verlesung der Niederschriften über die polizeilichen\nVernehmungen des Zeugen nicht gegeben sind;\n\nc) hilfsweise ... den Zeugen durch einen ersuchten Jugoslawischen Richter zum Beweis für die Täterschaft der Angeklagten vernehmen zu lassen.\n\nDie Strafkammer hat die Anträge abgelehnt und die Verlesung der Niederschriften über die Aussagen des Zeugen PB-\n@8 vor der Polizei vom 24. Februar und 2. März 1975 angeordnet. Die Strafkammer hat ihre Entscheidung damit begründet, daß der Zeuge in absehbarer Zeit vor dem erkennenden\nGericht nicht vernommen werden könne und nur seine Vernehmung in der Hauptverhandlung \"nach gegebener Sachlage zur\n\nErforschung der Wahrheit dienlich\" sei. Infolgedessen komme\ndie Vernehmung durch einen ersuchten jugoslawischen Richter\nnicht in Betracht.\n\nDas Tatgericht hat in seinem Beschluß die Bemühungen, die\nangestellt worden sind, um den Zeugen zum Erscheinen vor der\nStrafkammer zu veranlassen und das Verhalten des Zeugen im\neinzelnen dargelegt.\n\nDie Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, durch die Ablehnung ihrer Anträge habe das Tatgericht die Vorschriften\nder §§ 250, 251 Abs. 2 StPO verletzt. Das Urteil beruhe auf\ndem Gesetzesverstoß. \"Bei dem Zeugen PIEEED handelt es sich\num den Geschädigten, den wichtigsten Zeugen für das den beiden Angeklagten zur Last gelegte Verbrechen des schweren Raubes. Nur durch seine Aussage in der Hauptverhandlung hätten\ndie Angeklagten überführt werden können.\"\n\n2. Die Strafkammer hat nicht gegen das Gesetz verstoßen.\n\na) Hält ein bekannter Zeuge sich an einem bekannten Ort\ndes Auslands auf, so darf er als unerreichbar angesehen werden, falls nur seine Vernehmung in der Hauptverhandlung zur\nErforschung der Wahrheit beizutragen vermag, aber nicht herbeigeführt werden kann. In einem solchen Falle ist die Vernehmung vor einem ersuchten Richter nutzlos und damit überflüssig, weil sie sich zur Sachaufklärung nicht eignet (BGHSt\n13, 300, 302; 22, 118, 122; BGH bei Dallinger MDR 1975, 368;\nRGSt 46, 383, 3865 RG JW 1927, 1491 Nr. 235 RG HRR 1937, 369;\nGollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 244 Rdn. 226).\n\nb) Die \"gegebene Sachlage\", auf welche die Strafkammer sich\nbezieht, wurde zwar nicht näher verdeutlicht. Es war aber für\nden Vertreter der Staatsanwaltschaft nicht zweifelhaft, was\ndie Strafkammer gemeint hat:\n\nDer Geschehensablauf war unklar, die Angeklagten als Täter nicht sicher identifiziert.\n\nBeide Gesichtspunkte berechtigen die Strafkammer, die eingehende Vernehmung des Geschädigten vor ihr, dem mit der\nSach- und Rechtslage vertrauten erkennenden Gericht und die\nGegenüberstellung des Geschädigten und der Angeklagten (sowie des Geschädigten und anderer Zeugen) als unerläßlich anzusehen.\n\n3. Die Entscheidung der Frage, ob ein Zeuge \"in absehbarer\nZeit gerichtlich nicht vernommen werden kann\" (§ 251 Abs. 2\nStPO), erfordert eine \"Abwägung der Bedeutung der Sache und\nder Wichtigkeit der Zeugenaussage für die Wahrheitsfindung\neinerseits gegen das Interesse an der reibungslosen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens andererseits unter\nBerücksichtigung der Pflicht zu erschöpfenden Sachaufklärung\"\n(BGHSt 22, 118, 120). Das sich aus dieser Abwägung ergebende\nAusmaß der Bemühungen, die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung zu ermöglichen und der in Kauf zu nehmenden Schwierigkeiten für die reibungslose und beschleunigte Durchführung\ndes Verfahrens bestimmt das Tatgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BGH bei Dallinger MDR 1974, 369; BGH, Urt. vom 27. Mai\n1975 - 1 StR 658/74).\n\nDie Strafkammer hat das Erforderliche getan. Um ihrer Pflicht\nzur Erforschung der Wahrheit zu genügen, hat sie zweimal die\nHauptverhandlung ausgesetzt, weil der Zeuge PB nicht geladen werden konnte oder entgegen seiner wiederholt gemachten\nZusage trotz Ladung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen\nwar (Bl. 184, 197, 203 d.A.). Sie hat die zweite Aussetzung\nbeschlossen, obwohl insbesondere die \"Mobilität der Angeklagten und der Zeugen\" (Bl. 188 d.A.), die Fortdauer der Haftverschonungsauflagen und die \"kurz befristete\" Aufenthaltserlaubnis des Angeklagten HE (B1. 250 d.A.) dagegen sprachen.\n\nEs war nicht rechtsfehlerhaft, daß die Strafkamner eine\nnochmalige Aussetzung ablehnte, auch wenn nicht geklärt\nwar, ob der Zeuge die neue Ladung zu dem auf 24. März 1976\nanberaumten Hauptverhandlungstermin erhalten hatte. Die Besonderheiten des Verfahrens drängten auf seinen baldigen\nAbschluß. Das Verhalten des Zeugen rechtfertigte die Folgerung, daß er zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht\nbereit und das Zugehen einer Ladung ohne Einfluß ist.\n\nVom Beweiswert hängt die Zulässigkeit der Verlesung von\nNiederschriften über nichtrichterliche Vernehmungen nach\n§ 251 Abs. 2 StPO nicht ab. Daß er besonders sorgfältiger\nPrüfung bedarf (vgl. Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 251\nRdn. 54), hat die Strafkammer nicht verkannt.\n\nII. Die Revision des Angeklagten DB:\n\nDie Überprüfung des Urteils hat nichts ergeben, was den\nSchuldspruch und den Strafausspruch als rechtsfehlerhaft\nerscheinen ließe.\n\nIII. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht\nauf § 473 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-02/1-str-502-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-02/1-str-502-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:26.949060+00:00"}}