{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-11-02_1_StR_308_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-11-02","aktenzeichen":"1 StR 308/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Fo\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1 StR 308/76 BESCHLUSS\n2.44.16\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Mechaniker Johann L (EEE\naus Henn - He, geboren an. EB 1926\n\nin HOEEEE, zur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nO6Y\n\nDer 1.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\n\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 2. November 1976 gemäß\n§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPo einstimmig beschlossen;\n\nI,\n\nII,\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n28. Januar 1976 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag vom\n1. Oktober 1976, dem die Entscheidung des Senats entspricht, wie folgt begründet:\n\n\"Die vom Angeklagten selbst gefertigte Revisionsbegründung ist nicht formgerecht und daher unbeachtlich\n(§ 345 Abs. 2 StPo).\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der von Rechts.\nanwalt Ho allgemein erhobenen Sachrüge ergibt, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung\nverurteilt worden ist, keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten,\n\nNicht bestehen bleiben kann dagegen die Anordnung\nder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.\n\nDie Anordnung der Maßregel nach § 63 StCB kommt nur\nbei Personen in Betracht, bei denen die Schuldunfähigkeit\noder die Verminderung ihrer Schuldfähigkeit durch einen\nlänger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird (RGSt 73, 44, 46; BGH in\nIM Nr. 4 zu § 42 b StGB a.F.). § 63 StGB dient ausschließlich dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen\nvon einem dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem\nZustand zu pflegen (BGH, Urteil vom 21. September 1971\n- 5 StR 410/71; BGH, Beschluß vom 10. Februar 1976\n- 1 StR 828/75).\n\nNach den bisherigen Feststellungen liegen diese\nVoraussetzungen für eine Unterbringung nicht vor.\n\nDie Strafkammer geht in Übereinstimmung mit dem\nangehörten Sachverständigen davon aus, daß es sich bei\ndem Angeklagten \"um einen Menschen mit charakterlich abartiger Persönlichkeitsstruktur im Sinne eines epileptoiden\nPsychopathen'! handelt, und legt ausdrücklich dar, daß der\nabnormen Charakteranlage des Angeklagten kein Krankheitswert zukomme (UA S. 18). Nach den Feststellungen liegt\nauch durch den jahrelangen Alkoholabusus keine Schädigung\nvon krankhaftem Ausmaß vor (UA S. 18). Die Strafkammer\n\n-L- 4\n\nführt weiter aus, daß der Alkohol \"letztlich immer der\nauslösende Faktor für die vielen begangenen Straftaten\ngewesen sei\" (UA S. 18, 20) und mißt auch bei der jetzt\nzur Aburteilung stehenden Tat der erheblichen Alkoholbeeinflussung (max 1,4 %0) ein entscheidendes Gewicht\nzu.\n\nBewirkt aber erst die Blutalkoholkonzentration die\nVerminderung der Schuldfähigkeit, kann die Unterbringung\nnur angeordnet werden, wenn der Täter an einer krankhaften\nAlkoholsucht leidet (BGHSt 7, 35, 36) oder alkoholüberempfindlich ist (BGHSt 10, 57, 61). Für beide Ausnahmefälle ergibt sich nach den Urteilsfeststellungen kein\nAnhalt.\n\nDaran ändert auch die Feststellung nichts,daß der\nAngeklagte im vorliegenden Fall durch das Zusammenwirken\nmehrerer innerer und äußerer Umstände sich in einem Zustand \"der stark erhöhten Labilität\" befunden habe, der\nals (krankhafte) \"schwere andere seelische Abartigkeit\"\ni.S.d. §§ 20, 21 StGB anzusehen sei (UA S. 19, 20). Denn\nauch hier war - wie der Zusammenhang der Urteilsgründe\nvermittelt -, der Alkohol letztlich von ausschlaggebender Bedeutung. Dafür, daß die Alkoholsucht bei dem Angeklagten nicht krankheitsbedingt ist, spricht auch die\nDarliegung, \"der Angeklagte selbst sei nicht gewillt, dem\nAlkohol zu entsagen\" (UA S. 20), was nur dahin verstanden\nwerden kann, daß der Angeklagte zwar in der Lage sei,\nübermäßigen Alkoholgenuß zu vermeiden, aber dafür trotz\nzahlreicher Alkoholentwöhnungsversuche nicht den entsprechenden Willen aufbringen wolle.\n\nDaß jemand weniger Alkohol verträgt als die\nmeisten anderen Menschen rechtfertigt aber allein\nin der Regel nicht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (BGHSt 10, 57, 60, 61; BGH, Beschluß\nvom 17. März 1976 - 3 StR 52/76; BGH, Beschluß vom\n30. April 1976 - 2 StR 199/76).\n\nNach alledem kann die Anordnung der Unterbringung\nauf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keinen\nBestand haben. Dafür, daß die Strafhöhe durch die insoweit angestellten Erwägungen zum Nachteil des Angeklagten\nbeeinflußt worden wäre (vgl. BGHSt 24, 132), sind keine\nAnhaltspunkte ersichtlich.\"\n\nDie Darlegungen des Generalbundesanwalts treffen zu.\nDer Senat tritt ihnen bei und nimmt zur Begründung seiner\nEntscheidung darauf Bezug.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-02/1-str-308-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-02/1-str-308-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:26.927853+00:00"}}