{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-11-02_1_StR_259_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-11-02","aktenzeichen":"1 StR 259/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4r 068\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_ StR 259/76 URTEIL\n2.1.36\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Albert K p zus Hoi »\ngeboren am . EEE 1936 in BED,\n\nwegen Begünstigung U.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. November 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBindesanwalt NED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEEEEEn |\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n22. Oktober 1975\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte eines Vergehens der Begünsti-\n\ngung in Tateinheit mit Hehlerei schuldig\nist,\n\n2.) im Ausspruch über die Rechtsfolgen der\nTat mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück -\nverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer in der Strafsache gegen CB u.a. (5 KLs 47 Js\n367/74 - LG München I) wegen versuchter und vollendeter\nSachhehlerei angeklagte Albert K ist nach\nAbtrennung des gegen ihn gerichteten Verfahrens eines\nVergehens der Begünstigung für schuldig erachtet und deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt\nworden. Die Vollstreckung dieser Strafe wurde zur Bewährung\nausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat der Senat durch\nBeschluß vom 2. November 1976 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als\noffensichtlich unbegründet verworfen.\n\nDie zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision\nder Staatsanwaltschaft erweist sich dagegen im:wesentlichen als begründet.\n\n1. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) greift\n\"nicht durch. Selbst wenn die Strafkammer sich zu Unrecht\ndaran gehindert gesehen hätte, die heimlich angefertigten Tonbandaufnahmen, welche die Gespräche zwischen\n\ndem Zeugen AMP und dem Angeklagten zum Gegenstand\nhatten, in der Verhandlung anzuhören und zu verwerten\n(vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1975 - 1 StR 681/75),\nso könnte das Urteil auf einem solchen Verstoß nicht\nberuhen. Denn der Zeuge AMP ist in der Hauptverhandlung vernommen worden (UA S. 11); daß er dabei nicht\nauch den Inhalt der aufgezeichneten Gespräche wiedergegeben habe, macht die Revision nicht geltend.\n\n2. Mit der Sachbeschwerde wendet sich die Revision\njedoch zutreffend dagegen, daß der Angeklagte nicht\nzugleich - in Tateinheit mit Begünstigung - wegen\nHehlerei bestraft worden ist.\n\nNach den Feststellungen wußte der Angeklagte zwar\nnicht, daß der Schmuck, an dessen Absatz er mitwirkte,\ngeraubt war (UA S. 7, 13). Er nahm an, daß die Wertsachen\nvon einem in Konkurs geratenen Juwelier in einer nach\n8 239 Abs. 1 Nr. 1 KO strafbaren Weise beiseitegeschafft\nworden seien und daß sein Geschäftspartner Rei den\nbeiseitegeschafften Schmuck wissentlich übernommen und\nbei sich versteckt, also strafbare Beihilfe zur Tat\ndes Juweliers geleistet habe (UA S. 17). Auch damit\nwar aber entgegen der Ansicht des Landgerichts (UA S. 19)\n- jedenfalls in der Vorstellung des Angeklagten - eine\nfür die Anwendung von § 259 StGB geeignete Vortat gegeben.\n\nFür § 259 ist stets davon ausgegangen worden,\ndaß die Sache, auf die sich die Hehlerei bezieht,\nunter Verletzung fremder Vermögensrechte erlangt\nsein muß, so daß der Tatbestand der Hehlerei gegeben\nist, wenn durch die vorausgehende strafbare Handlung\neine rechtswidrige Vermögenslage geschaffen wurde,\ndie durch die Tätigkeit des Hehlers aufrechterhalten\nund gesichert werden soll (RGSt 5, 30; 54, 132, 133;\n59, 129; BGHSt 7, 137; 9, 139; 10, 152). Daran hat\ndie Neufassung der Vorschrift nichts geändert (Dreher,\nStGB 36. Aufl. § 259 Rdn. 1). Einigkeit besteht nach\nwie vor auch darüber, daß die Sache, die sich der\nHehler bei einem anderen verschafft, von diesem durch\neine gegen fremdes Vermögen gerichtete abgeschlossene\nStraftat erlangt sein muß (BGH, Urt. vom 18. Oktober\n1960 - 1 StR 370/60). Daher reicht es für den Tatbestand\nder Hehlerei nicht aus, daß der Täter vom Gemeinschuldner\ndurch Rechtsgeschäft Sachen erwirbt, die dieser mit der\nVeräußerung unter Verletzung von § 240 Abs. 1 Nr. 2 KO\nverschleudet (BGH bei Herlan GA 1956, 348; LK StGB § 259\nRan. 5; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 259 Anm. 2).\nHier lag es so, daß sich RR, wie der Angeklagte\nannahm, als Abnehmer der beiseitegebrachten Schmuck -\nsachen betätigt hatte; er hatte die zur Konkursmasse\ngehörenden Gegenstände danach durch eine gegen fremdes\nVermögen, nämlich gegen die Vermögensinteressen der\nKonkursgläubiger, gerichtete strafbare Handlung erlangt.\nDaß unter solchen Umständen auch die Beteiligung an einer\nKonkursstraftat die Voraussetzungen der nach § 259 StGB\nerforderlichen Vortat erfüllen kann, unterliegt keinem\nZweifel (RGSt 25, 13, Lu).\n\nDie Strafkammer war an der Anwendung von § 259 StGB\nnicht dadurch gehindert, daß der Angeklagte sich die\nBegehung der Beihilfe zum betrügerischen Bankrott bei\nREED nur vorstellte. Die genaue Kenntnis der Vortat\nwird bei dem Hehler nicht vorausgesetzt; selbst ein\nIrrtum darüber, in welcher Weise sich der Vortäter die\nSache verschafft hat, nützt dem Täter nichts, solange\ner davon überzeugt ist, daß jedenfalls eine gegen fremdes\nVermögen gerichtete strafbare Handlung vorliegt (RGSt 55,\n234, 75, 29; vgl. auch BGHSt 4, 221, 225 zu § 257 St@).\nDie Annahme eines Vermögensdelikts ist jedoch bei Konkursstraftaten unbedenklich (Dreher, StGB 36. Aufl. KO § 239\nRdn. 1).\n\nDer festgestellte Sachverhalt rechtfertigte nach\nalledem die - tateinheitliche - Verurteilung des Angeklagten wegen Begünstigung und Hehlerei. Die insoweit\nerforderliche Änderung des Schuldspruchs konnte der\nSenat von sich aus vornehmen. Daraus folgte die Notwendigkeit, den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat\naufzuheben und die Sache in diesem Umfang zurückzuverweisen. In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter\ndann auch Gelegenheit haben, zur Frage des Werts der\nin Betracht kommenden Schmuckgegen stände nähere Feststellungen zu treffen.\n\nDie weitergehende - auf Aufhebung im ganzen und\nauf Verurteilung wegen Begünstigung in Tatmehrheit\nmit Hehlerei gerichtete - Revision ist zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loe sdau Pikart\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-02/1-str-259-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-02/1-str-259-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:26.907400+00:00"}}