{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-10-26_1_StR_406_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-10-26","aktenzeichen":"1 StR 406/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"#0 06l\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 _StR 404/76 URTEIL\n86. 10.76\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Francesco P END a\nKM, geboren am @. EB 1927 in stumm\n(ICE), zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Oktober 1976, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nKuhn\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt > i\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin 3\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Kempten (Allgäu) vom 1. April 1976\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\n- 3.\n\n1. soweit der Angeklagte wegen eines versuchten Verbrechens des Mordes in Tateinheit mit einem versuchten Verbrechen\nder schweren Brandstiftung verurteilt\nworden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGr Ü nde:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer\nBrandstiftung sowie wegen eines tateinheitlichen mit Fahren ohne Fahrerlaubnis begangenen Vergehens der Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n4 Jahren, 6 Monaten und 10 Tagen verurteilt.\n\n-L-\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde im wesentlichen Erfolg.\n\nDem Beschwerdeführer ist darin zu folgen, daß die\nVerurteilung wegen versuchten Mordes von den Feststellungen nicht getragen wird.\n\nNach dem Urteil versuchte der Angeklagte an der Tür\nzur Wohnung seiner ehemaligen Freundin GEB einen Brand\nzu legen, um die Wohnung zu ruinieren (UA S. 8, 27).\nMotiv der Tat war Enttäuschung und Verbitterung darüber,\ndaß Frau GEB ihn verlassen hatte (UA S. 16, 27). Bei\nder Tatausführung wußte der Angeklagte, daß Frau GEB\nsich zu diesem Zeitpunkt nicht in der Wohnung befand\n(UA S. 25). Unter diesen Umständen hätte die Annahme des\nSchwurgerichts, der Angeklagte habe immerhin damit gerechnet, daß sich bei der Brandlegung andere Menschen in der\nWohnung befanden, und er habe den Tod solcher Personen\nbilligend in Kauf genommen (UA S. 26, 28), einer näheren\nBegründung bedurft, als sie das Urteil enthält.\n\nDa der Angeklagte nicht einmal den Tod von Frau GEB\nwollte, hatte er um so weniger Grund, die Tötung anderer\n- unbeteiligter - Menschen in seinen Willen aufzunehmen.\nDaher hätte der Tatrichter, wenn er von der Vorstellung\ndes Angeklagten ausging, daß durch die Brandliegung fremde\nPersonen zu Schaden kommen konnten, zunächst die Frage des\nVorliegens bewußter Fahrlässigkeit prüfen müssen; ein solches Verschulden liegt vor, wenn der Täter zwar die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung erkennt, mit ihr\naber nicht einverstanden ist (BGHSt 7, 363, 369;\nBGH NJW 1968, 660, 661; Dreher, StGB 36. Aufl. § 15\nRdn. 9, 13). Ob die in dieser Richtung hier besonders\n\n-5_\n\nnaheliegenden Erörterungen angestellt worden sind, läßt\ndas Urteil nicht ersehen. Bereits darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel (vgl. BGHSt 12, 311, 316; BGH\n'NJW 1974, 2295).\n\nEs tritt hinzu, daß die Erwägungen, mit denen das\nSchwurgericht die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes\nzu begründen sucht, auch in sich lückenhaft sind. Beim\nbedingten Vorsatz bedarf der Billigungsakt besonders\nsorgfältiger Prüfung (BGH, Urteile vom 4. März 1952\n- 1 StR 625/51 - und vom 11. Juli 1972 - 1 StR 186/72).\nDas muß vor allem dann gelten, wenn es sich, wie hier,\num einen Täter handelt, der eine durch intellektuelle\nMinderbegabung gekennzeichnete einfache Persönlichkeitsstruktur aufweist (UA S. 29), dessen Steuerungsfähigkeit\nzur Tatzeit erheblich vermindert war (UA S. 36) und der\nsich bei Ausführung der in einer ganz anderen Zielrichtung\nangelegten und ausgeführten Tat (UA S. 8, 16, 17) in einer\neinmaligen Ausnahmesituation befand (UA S. 37). Unter\nsolchen Umständen kann die Billigung des als möglich\nvorgestellten Tötungserfolges nicht schon daraus abgeleitet werden, daß auch ein geistig primitiver Mensch\nim Alter des Angeklagten weiß, welche Gefahren sich aus\neinem zur Nachtzeit in einem Wohnhaus gelegten Brand für\ndie Bewohner zumal dann ergeben können, wenn eine leicht\nbrennbare Flüssigkeit an einer Stelle ausgeschüttet und\nangezündet wird, die für die Betroffenen den einzigen\nFluchtweg darstellt (UA S. 29). Vielmehr wäre zu untersuchen gewesen, ob gerade der Angeklagte in seiner besonderen Situation die Brandlegung als so gefährlich ansehen mußte und angesehen hat, daß er auf die Rettung\nder durch sie bedrohten Wohnungsinsassen, selbst wenn\ner sie wünschte, doch nicht vertrauen konnte, und ob\n\n-6-\n\ner auf Grund solcher Vorstellungen dennoch an seinem\nTatvorsatz festgehalten hat (vgl. BGHSt 7, 363; BGH,\nUrteil vom 14. September 1971 - 1 StR 280/71). Derartige Erörterungen waren hier um so mehr erforderlich, als die Feststellungen keine Hinweise auf eine\nüberdurchschnittliche Gefährlichkeit des - von den\nEheleuten Mg schnell gelöschten - Brandes ergeben.\nDer Umstand, daß der in Brand gesetzte Teppichboden\naus \"schwer brennbarem Material\" bestand (UA S. 28),\nund das geringe Ausmaß der an der Wohnungstür angerichteten Schäden (UA S. 9) sprechen eher dagegen.\n\nDer Schuldspruch wegen versuchten Mordes leidet\nim übrigen daran, daß das zu seiner Rechtfertigung\nherangezogene Merkmal des Handelns aus niedrigen Beweggründen im festgestellten Sachverhalt keine Stütze\nfindet. Weder ist dargelegt, daß der Angeklagte sich\nim Zeitpunkt der Tat des Mißverhältnisses zwischen\nTatanlaß und möglichem Taterfolg bewußt war, noch\nwird erörtert, ob der Angeklagte, soweit er aus Enttäuschung und Verbitterung handelte, in der Lage war,\ndiese gefühlsmäßigen Regungen gedanklich zu beherrschen\nund willensmäßig zu steuern (vgl. BGH, Urteil vom\n27. April 1976 - 1 StR 143/76 - und vom 24. August 1976 -\n- 1 StR 380/76).\n\nNach alledem unterliegt das Urteil insoweit, als\nder Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit\nmit versuchter schwerer Brandstiftung verurteilt worden\n\n- 7-\nist, der Aufhebung und Zurückverweisung. Damit ist\nzugleich dem Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafe\ndie Grundlage entzogen.\n\nDie weitergehende Revision ist zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Kuhn\n\n46","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-26/1-str-406-76","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-26/1-str-406-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:26.679150+00:00"}}