{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-10-26_1_StR_337_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-10-26","aktenzeichen":"1 StR 337/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR 6 URTEIL\n26 40.6 |\n\nin der Strafsache\ngegen\n1. den Kunsthändler Robert PB eHEEEED aus WEB,\ndort geboren am WW. EBD 1926,\n2. den Kaufmann Dusan LED aus DU,\n\ngeboren am 9. EEE 1930 in Beil,\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betrugs\n\nTu\n\n062\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Oktober 1976, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt WWW pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nGEHE GEHE,\nRechtsanwalt EB aus EEEED>\nals Verteidiger des Angeklagten Deu,\n\nRechtsanwalt Dr. 8 aus iR\nals Verteidiger des Angeklagten LE,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n-3-\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 9. Dezember 1975 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die\nKosten seines Rechtsmittels,.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten BB wegen\ngemeinschaftlichen Betrugs zur Freiheitsstrafe von vier\nJahren, den Angeklagten I» wegen gemeinschaftlichen\nBetrugs und fortgesetzter erschwerter Unterschlagung\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revisionen der beiden Angeklagten rügen die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts,\n\nIl. Verfahrensvoraussetzungen,\n\nDie Revision meint, das Landgericht habe gegen den\nGrundsatz \"ne bis in idem\" verstoßen; der Durchführung\ndes vorliegenden Verfahrens habe ferner das Verfahrenshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit entgegengestanden,\n\n-u-\n\n1. Für ihre Meinung beruft sich die Revision darauf,\ndaß die bayerischen Justizbehörden die Republik Österreich\num die Übernahme der Strafverfolgung ersucht hätten; sie\nfolgert daraus, daß das deutsche Verfahren an die österreichischen Strafverfolgungsbehörden \"abgegeben\" und von\ndiesen nicht \"zurückgegeben\" worden sei, so daß die\nStaatsanwaltschaft beim Landgericht München I nicht befugt gewesen sei, das Verfahren gegen den Angeklagten\nweiter zu betreiben. Darüber hinaus sei die Anklage der\nStaatsanwaltschaft nichtig, weil diese Behörde gegen den\nim Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz von Treu\nund Glauben verstoßen habe, indem sie den Angeklagten\n\"hinterlistig in Sicherheit gewiegt\" und \"unter Mißbrauch\ndieses seines von der Staatsanwaltschaft geschaffenen Vertrauens\" bei seiner Wiedereinreise in die Bundesrepublik\nDeutschland habe verhaften lassen.\n\n2. Ein Verstoß gegen den Grundsatz \"ne bis in idem\"\n(Art. 103 Abs. 3 GG) liegt offensichtlich nicht vor. Zum\neinen kommt dieser Grundsatz nur für die im ordentlichen\nVerfahren auf Grund mündlicher Verhandlung ergangenen Urteile zur Anwendung (BVerfGE 23, 191,202); gegen den Angeklagten ist aber wegen des ihm vorgeworfenen Verhaltens\nnur das hier vorliegende Urteil ergangen. Vor allem aber\nkann das verfassungsrechtliche Verbot der erneuten Strafklage nach rechtskräftigem richterlichen Sachentscheid\nnur gelten, wenn ein Gericht der Bundesrepublik Deutschland entschieden hat, nicht aber nach einer Verurteilung\ndurch ein ausländisches Gericht (BVerfGE 12, 62, 66; BGH\nNJW 1969, 1542); dieser Grundsatz hat seinen gesetzlichen\nNiederschlag in § 51 Abs. 3 StGB 1975 gefunden.\n\nStünde aber schon eine ausländische Verurteilung der\nDurchführung eines inländischen Strafverfahrens nicht ent-\n\n-5-\n\ngegen, so kommt diese Folge umso weniger für ein ausländisches Ermittlungsverfahren in Betracht.\n\n3, Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den\nvertraglichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten.\n\nIm Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\n]and und der Republik Österreich ist die Übernahme der\nStrafverfolgung geregelt in Art. 18 des zwischen diesen\nbeiden Staaten geschlossenen Vertrages über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 22. September 1958 (BGB1 1960\nII 1347, 2319). Die Vorschrift lautet:\n\n\"4, Die Vertragsstaaten lassen auf Ersuchen durch\ndie zuständigen Behörden prüfen, ob nach ihrem\nRecht eine Person strafrechtlich zu verfolgen ist,\ndie sich in ihrem Gebiet befindet und im Gebiet\ndes anderen Staates eine strafbare Handlung begangen hat. Die Strafverfolgung ist auch dann zulässig, wenn der Sachverhalt im ersuchten Staat als\nÜbertretung zu würdigen ist. Der Strafanspruch des\nersuchenden Staates bleibt unberührt.\n\n2. .v....\n\n3, Der ersuchte Staat benachrichtigt den ersuchenden Staat, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird\nund welches Ergebnis ein durchgeführtes Strafverfahren gehabt hat; er übermittelt dem ersuchenden\nStaat eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift\nger verurteilenden oder freisprechenden Erkenntnisse,\n\n4. Der Schriftverkehr in diesen Angelegenheiten\nfindet zwischen dem Bundesministerium der Justiz\noder den Justizministerien der Länder der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich\nandererseits statt.\"\n\n-6-\n\nAus diesen Vertragsbestimmungen ergibt sich, daß\nder ersuchende Staat ein bei ihm bereits anhängiges\nErmittlungsverfahren nicht an den ersuchten Staat \"abgibt\" mit der Folge, daß er auf seinem Staatsgebiet\nauf jede Strafverfolgungsmaßnahme gegen den Beschuldigten zu verzichten hätte. Das Übernahmeersuchen wird\nvielmehr im ersuchten Staat so behandelt wie eine innerstaatliche Strafanzeige; der ersuchte Staat hat das\nErsuchen seiner zuständigen Strafverfolgungsbehörde\nzur Prüfung zuzuleiten, ob der Beschuldigte wegen der\nAuslandstat zu verfolgen ist. Kommt daher der Beschuldigte wieder in das Gebiet des ersuchenden Staates, so\nkann die dort zuständige Strafverfolgungsbehörde ungeachtet des Übernahmeersuchens ein Strafverfahren durchführen (Grützner, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 207\nvom 26. Oktober 1960 S. 12). Das ergibt sich schon daraus, daß der ersuchende Staat selbst dann, wenn im ersuchten Staat ein rechtskräftiges Urteil gegen den Täter erging, ein Strafverfahren wegen derselben Tat gegen den Beschuldigten durchführen könnte, weil der\nStrafanspruch des ersuchenden Staates unberührt bleibt\n(Art. 18 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages); um so mehr muß\ner zu Maßnahmen der Strafverfolgung berechtigt bleiben,\nwenn im ersuchten Staat ein Strafverfahren noch nicht\nabgeschlossen ist, sondern sich noch im Stadium der Ermittlungen befindet.\n\n4. Dementsprechend wurde hier verfahren. Das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich hat\n\nmit Schreiben vom 4. Oktober 1974 dem Bayerischen Staats-\n\nministerium der Justiz mitgeteilt, daß beim Landesgericht für Strafsachen Wien bereits eine Voruntersuchung\ngegen den Angeklagten geführt wird und daß das Ersuchen\n\n- 7-\n\num Übernahme der Strafverfolgung dem Untersuchungsrichter zugeleitet wurde (Bd. V Bl. 792 d.A.). Damit war die\nStaatsanwaltschaft in München keinesfalls gehindert,\nihrerseits die Strafverfolgung weiter zu betreiben, zumal der Untersuchungsrichter in Wien den sachbearbeitenden Staatsanwalt in München telefonisch davon unterrichtet hat, daß in dem Wiener Verfahren in absehbarer Zeit\nmit einem Abschluß der Ermittlungen nicht zu rechnen sei\n(Bd. V Bl. 872 d.A.); eine solche formlose Fühlungnahme\nzwischen den Strafverfolgungsorganen der beiden Staaten\nüber den Stand der beiderseitigen Ermittlungen ist durch\nArt. 18 Abs. 4 des Rechtshilfevertrages nicht ausgeschlossen,\n\n5. Im übrigen ist der Angeklagte selbst nicht davon\nausgegangen, daß mit dem Übernahmeersuchen das gegen ihn\nin München anhängige Verfahren beendet sei. Er hat noch\nam 26. Februar 1975, also mehrere Monate nach der Bestätigung des Ersuchens durch das Justizministerium in Wien,\ndurch seinen Verteidiger ein Gesuch um Akteneinsicht ge-\n\nstellt (Bd. V Bl. 869 d.A.) und hat am 4. Juli 1975 durch\nseinen Verteidiger der Staatsanwaltschaft in München mit-\n\nteilen lassen, daß er \"seinen Urlaub in der Zeit vom\n\n15. Juli bis Ende August in Wien\" verbringen werde (Bd. V\n\nBl. 928 d.A.). Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon\n\nsein, der Angeklagte sei tiber die Tatsache getäuscht wor-\n\nden, daß das Verfahren in München weiter betrieben würde,\noder die Staatsanwaltschaft München I habe - wofür die\n\nAkten auch keinerlei Hinweis geben - einen Vertrauenstatbestand geschaffen, gegen den sie \"hinterlistig\" verstoßen\n\nhaben sollte.\n\n45\n\n-8-\n\nNach allem stand der Durchführung des vorliegenden Verfahrens weder ein Verfahrenshindernis entgegen\nnoch ist damit gegen allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze oder gegen Verfassungsrecht verstoßen worden,\n\nII, Die Verfahrensrügen,\n\n1. Die Behauptung der Revision, § 69 StPO sei verletzt worden, weil die Zeugin Edith Ba eine schriftlich vorbereitete Aussage verlesen habe, wird weder durch\nden eigenen Vortrag der Revision belegt noch ist sie\ndurch das Sitzungsprotokoll bewiesen.\n\n2. Die Revision beanstandet, daß die Aussage des\nZeugen Dr. MED verlesen worden ist, obwohl das Gericht nicht die zumutbaren und der Bedeutung der Aussage\ndieses Zeugen angemessenen Anstrengungen unternommen habe, um den Zeugen zum Erscheinen vor Gericht zu veranlassen. Ob die Aussage des Zeugen von so wesentlicher Bedeutung war, daß es sogar geboten gewesen wäre, die Hauptverhandlung auf längere Zeit zu unterbrechen, legt die\nRevision selbst nicht dar; im übrigen ergibt die verlesene Aussage (Bd. V Bl. 811 d. A.), daß dieser Zeuge entgegen einer unter dem 12. Mai 1974 auf Veranlassung des\nAngeklagten abgefaßten \"eidesstattlichen Erklärung\" keineswegs selbst das angeblich von MUB stammende Gemälde für 1,78 Mio DM erwerben wollte, sondern daß er dem\nAngeklagten lediglich zugesagt hatte, in seinem Bekanntenkreis nachzufragen, ob Interesse für das Bild bestehe. Die\nBedeutung dieser Aussage brauchte der Tatrichter nicht so\nhoch einzuschätzen, daß er den Zeugen auch um den Preis\neiner erheblichen Verfahrensverzögerung persönlich herbeischaffen mußte (vgl. BGHSt 22, 118, 120/121).\n\nin\n\n-9-\n\n3. Die vom Beschwerdeführer als nicht verbeschieden gerügten Beweisamträge sind, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, am Ende der Beweisaufnahme zurückgenommen und sodann als Hilfsbeweisamträge neu gestellt\nworden. Als solche hat sie das Landgericht in zulässiger Weise in den Urteilsgründen verbeschieden. Ein Verstoß gegen das Verfahrensrecht, insbesondere gegen die\nprozessuale Fürsorgepflicht, tritt darin nicht zutage.\n\n4. Den Eventualbeweisamtrag, den Angeklagten auf\nseine strafrechtliche Verantwortlichkeit untersuchen\nzu lassen, hat die Strafkammer in den Urteilsgründen\nohne Rechtsfehler abgelehnt; angesichts der im Urteil\ndargelegten Umstände konnte sich der Tatrichter selbst\ndie Sachkunde zutrauen, die zur Beurteilung der Frage\nder strafrechtlichen Verantwortlichkeit erforderlich\nwar.\n\nDie Aufklärungspflicht gebot die Zuziehung eines\nmedizinischen Sachverständigen ebensowenig wie die Anhörung eines weiteren Kunstsachverständigen über die\nHerkunft des in Rede stehenden Gemäldes.\n\n5. Den Beweisamtrag, Adolf WoEEEB darüber zu\nvernehmen, daß der Angeklagte mit ihm im Februar oder\nMärz 1973 über den Ankauf des Gemäldes zum Preis von\n1,78 Mio DM verhandelt habe, hat das Landgericht mit\nWahrunterstellung verbeschieden. Die Revision sieht\ndiese Wahrunterstellung als nicht eingehalten an, weil\nes im Urteil heißt, der Angeklagte habe \"im Februar/Anfang März 1973\" mit WORD verhandelt (UA S. 12).\n\n- 10 -\n\nEs ist richtig, daß damit die Wahrunterstellung\nmindestens bezüglich der zweiten Hälfte des Monats\nMärz 1973 nicht eingehalten worden ist. Darauf kann\ndas Urteil jedoch nicht beruhen, Denn selbst wenn der\nAngeklagte noch nach dem 16. März 1973 - dem Tag des\nVertragsabschlusses zwischen den beiden Angeklagten\nund dem Geschädigten BeaiB - mit dem in Bombay (Indien) ansässigen Wo verhandelt haben sollte,\nkönnte dies nichts darüber besagen, ob dem Angeklagten bewußt war, das Gemälde \"Geflügelverkäufer\" stamme\nin Wahrheit nicht von Muse.\n\n6. Die Verteidigung hatte den Zeugen B. Kin\nzum Beweis dafür angeboten, daß dieser dem Geschädigten BaBB bereits am 17. März 1973 mitgeteilt habe,\ndas Gemälde sei nicht von MugiP.\n\nDas Landgericht hat den Beweisamtrag abgelehnt;\nder angebotene Zeuge B. Ki sei seit Jahren tot,\nseine Kunstgalerie habe, wie die Nachfrage bei der\nWitwe ergeben habe, der Sohn Christian KB einige\nZeit weitergeführt, doch habe sich dieser seit längerer Zeit aus München mit unbekanntem Ziel abgesetzt;\n\neine Rückfrage beim Einwohnermeldeamt sei ohne Erfolg\ngeblieben.\n\nDamit hat das Landgericht entgegen der Auffassung\nder Revision alles Zumutbare getan, um den Beweisamtrag\nsinnentsprechend zu verbescheiden; weitere Nachforschungen nach dem Verbleib des - von der Verteidigung namentlich nicht benannten - Zeugen Chr. KB waren nach\nSachlage nicht erforderlich.\n\n- 1 -\n\n7. Der Angeklagte hatte zu Beginn der Hauptverhandlung auf Befragen des Gerichts erklärt, \"daß er\nzum jetzigen Zeitpunkt keine Angaben machen werdet.\nSodann wurde er darauf hingewiesen, daß er später\nnur noch zu einem vom Gericht bestimmten Zeitpunkt\nAngaben machen könne (Prot. S. 14). Der Angeklagte\nwurde also lediglich mit der an sich selbstverständlichen Tatsache bekannt gemacht, daß er nicht zu jedem ihm beliebenden Zeitpunkt seine Einlassung zur\nSache vortragen könne; darin liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Behinderung\nder Verteidigung.\n\n8. Soweit einzelne in der Revisionsverhandlung\nnicht zurückgenommene Rügen nicht ausdrücklich behandelt worden sind, hat sie der Senat für offensichtlich\nunbegründet erachtet.\n\nIII. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.\n\nInsbesondere meint die Revision zu Unrecht, dem\nGeschädigten Ba hätte sich als Geschäftsmann die\nErwägung aufdrängen müssen, daß die Zwischenfinanzierung für den Verkauf des Bildes nach London, für die\n‘er einen Wechsel über 800.000,- DM begeben sollte,\nvöllig sinnlos sei, wenn der Wechsel erst nach dem\nVerkauf an den - angeblichen - Londoner Abnehner fällig gestellt sei. Dabei übersieht die Revision die\nnaheliegende Möglichkeit, daß der Empfänger des Wechsels diesen auch vor Fälligkeit zum Diskont einreichen\nund damit - wie dies auch tatsächlich geschehen ist -\nsofort zu Bargeld machen konnte.\n\n- 12 -\n\nZur Frage der Täuschung hat der Tatrichter sachlich einwandfrei dargelegt, daß Ball sowohl über\ndie Echtheit des Bildes als auch darüber getäuscht\nwurde, ein Käufer in London werde in den nächsten Tagen das Bild für 1,78 Mio DM erwerben (vUA S. 63).\n\nAuch im übrigen zeigt die Sachrüge keinen Rechtsfehler auf. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt ist möglich; mit den Besonderheiten des Tathergangs setzt sich die Strafkammer in einer eingehenden\nBeweiswürdigung auseinander, die weder einen Verstoß\ngegen die Denkgesetze noch einen sonstigen Rechtsirrtum\nerkennen läßt,\n\nDie Strafzumessung hält ebenfalls der rechtlichen\nNachprüfung stand.\n\nB., Die Revision des Angeklagten LP.\n\nI. Die Verfahrensrügen zum Fall Bei stimmen\nweitgehend mit den vom Angeklagten BB erhobenen\nRügen überein. Insoweit kann auf die Darlegungen unter\nA II verwiesen werden.\n\nII. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten\nIB offensichtlich unbegründet; die umfassende Nachprüfung des Urteils an Hand der Revisionsrechtfertigung\nhat keinen Rechtsfehler ergeben.\n\n- 13 -\n\nMit der Wendung, zum Nachteil des Angeklagten\nmüsse es sich auswirken, daß ihm im Falle Fi iiiiiB\nder Schmuck anvertraut war (UA S. 65), hat das Landgericht nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Es\nhat damit ersichtlich nur auf die Anwendung des erhöhten Strafrahmens des § 246 Halbsatz 2 StGB hingewiesen und hat zudem im Schwerpunkt des von der Revision beanstandeten Satzes auf die Höhe des Schadens\nvon 48.000,- DM abgehoben.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-26/1-str-337-76","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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