{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-10-19_1_StR_582_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-10-19","aktenzeichen":"1 StR 582/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 582/76 URTEIL\n41%. 46.36\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Sparkassenamtsrätin Marianne S t EB geborene NEE\naus BED, dort geboren am. WEM 1929,\n\nwegen Untreue u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Oktober 1976, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Wiefels,\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EHEN»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI, Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bamberg vom 31. Mai 1976\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas genannte Urteil im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nIII. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue und\nzugleich wegen fortgesetzter Urkundenfälschung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt\nworden. Sie wendet sich gegen die Verurteilung mit der\nSachbeschwerde, Die Staatsanwaltschaft greift zum Nachteil der Angeklagten mit der Sachrüge den Strafausspruch\nan.\n\nBeide Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nI. Die Revision der Angeklagten:\n\n1, Die Strafkammer hat das gesamte tatbestandsmäßige\nVerhalten als stückweise Verwirklichung eines einheitlichen\nVorsatzes angesehen, Es blieb infolgedessen ungeprüft, ob\nfür einen Teil des strafbaren Tuns Verjährung der Strafverfolgung eingetreten ist.\n\n2. Trotz des Satzes der Urteilsgründe, die Angeklagte\n\"handelte auf Grund eines einheitlichen, von vornherein auf\nwiederholte Begehung gerichteten Gesamtvorsatzes\" (UA S. 16;\nvgl. auch UA S, 19 und 22), bestehen gegen die Annahme einer\nfortgesetzten Handlung durchgreifende Bedenken. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß der Tatrichter sich der\neinzelnen Merkmale des Gesamtvorsatzes bewußt gewesen ist\nund sie für erwiesen angesehen hat. Es kann deshalb nicht\nausgeschlossen werden, daß das Tatgericht die Voraussetzungen der Subsumtion unter den Rechtsbegriff des Gesamtvorsatzes verkannt und ihn infolgedessen nur formel- und rechtsfehlerhaft gebraucht hat.\n\n3. Von einem Gesamtvorsatz kann nur die Rede sein,\nwenn der Tatplan von vornherein oder in dem für eine Einbeziehung weiterer Einzelakte in Betracht kommenden späteren Zeitpunkt (vgl. BGHSt 19, 323, 325; 21, 319, 322;\n\n23, 33, 35) die Teile der vorgestellten Handlungsreihe\n\nin den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung\numfaßt. Der Vorsatz muß sich auf das zu verletzende Rechtsgut und seinen Träger, Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung erstrecken und den Gesamterfolg umfassen (RGSt 75,\n207, 209; BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; BGH, Urteile\nvom 1. Dezember 1971 - 2 StR 423/71 - und vom 22. Februar\n1973 - 1 StR 398/72 -; BGH, Beschl. vom 27. Dezember 1974\n\n- 5 StR 647/74). Der allgemeine Entschluß, bei künftiger\nGelegenheit (oder bei künftigem Bedarf) im wesentlichen\ngleichartige Straftaten öfter zu begehen, ist kein Gesamtvorsatz (RGSt 75, 207, 209/210; BGHSt 2, 163, 167; 12, 148,\n155; BGH, Beschl. vom 27. Dezember 1974 - 5 StR 647/74).\n\n4. Seine Voraussetzungen sind nicht festgestellt.\nSie können auch nicht den Urteilsgründen in ihrem Zusanmenhang entnommen werden. Aus ihnen ergeben sich vielmehr\nGesichtspunkte, die erhebliche Zweifel an der Berechtigung\nder Annahme eines Gesamtvorsatzes hervorrufen:\n\nZwischen dem ersten und dem zweiten Fall lag ein Zeitraum von mehr als drei Jahren. Der Fall 4 folgte auf die\nFälle 2 und 3 erst nach über einem Jahr (vgl. UA S. 6 und\n7). Auch in der Folgezeit ergaben sich wiederholt größere\nIntervalle, Die Manipulationen der Angeklagten waren ebenso\nunterschiedlich wie die Motive, die sie nach ihrem (insoweit als glaubhaft oder als nicht widerlegbar angesehenen)\nVorbringen zur Ausweitung des \"Kreditvolumens\" bewogen\n(UA S. 17). Das tatbestandsmäßige Handeln variierte zwi-\n\nschen Erfüllung des Mißbrauchs- und des Treubruchtatbestands (UA S. 20).\n\nAlle diese Gesichtspunkte schließen zwar die Möglichkeit fortgesetzten Handelns nicht völlig aus. Sie lassen\nes aber insbesondere als fraglich erscheinen, ob schon\nbei den tatbestandsmäßigen Handlungen der ersten Jahre\nein Gesamtvorsatz vorlag. Das Tatgericht hätte in Auseinandersetzung mit diesen Gesichtspunkten darlegen müssen, daß und warum der Vorsatz der Angeklagten dennoch von\nvornherein sämtliche Tatbestandsverwirklichungen in den\nwesentlichen Grundzügen der künftigen Gestaltung und den\nGesamterfolg umfaßte,\n\n5. Die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue und\nzugleich wegen fortgesetzter Urkundenfälschung kann die\nAngeklagte beschweren. Hat sie (überhaupt oder zunächst)\nselbständige Handlungen begangen, entfällt die Ahndung,\nsoweit die Verfolgung verjährt ist (§ 78 Abs. 1, 3 und\n4 StGB). Daß die Annahme fortgesetzten Handelns im Ergebnis für die Angeklagte günstiger ist, kann der Senat\nhier nicht unterstellen (vgl. Sarstedt, Die Revision in\nStrafsachen 4, Aufl. S. 242 Fußnote 16). Im weiteren Verfahren ist die Berechtigung oder Nichtberechtigung dieser\nAnnahme von wesentlicher Bedeutung auch für die Frage,\nwelcher Strafrahmen anzuwenden ist (vgl. II.).\n\n6, Auf das weitere Vorbringen der Angeklagten\nbraucht nicht eingegangen zu werden. Auf Grund des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung wird unabhängig von\nden bisherigen Feststellungen darüber entschieden, ob und\nin welchem Umfang die Angeklagte tatbestandsmäßig gehandelt hat.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nDie Anklagebehörde ist der Auffassung, die Strafkammer habe zu Unrecht einen besonders schweren Fall\nverneint, infolgedessen nicht den richtigen Strafrahmen\nzugrunde gelegt und die Strafe zu niedrig bemessen. Auf\nder Grundlage der bisherigen Feststellungen, der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessungserwägungen ist\nder Angriff auf den Strafausspruch begründet.\n\n1. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn die\nTat bei Berücksichtigung aller Umstände die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetz für\nden Spielraum des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Straftaten an Strafwürdigkeit so übertrifft, daß dieser Strafrahmen zur Sühne nicht ausreicht (BGHSt 5, 124,\n130; BGH bei Dallinger MDR 1976, 16).\n\nFür einen besonders schweren Fall im Sinne des\n§§ 266 Abs. 2 StGB kommen in erster Linie tatbestandsmäßige Handlungen in Betracht, durch die ein außerordentlich hoher (vorausgesehener oder voraussehbarer)\nVermögensschaden verursacht worden ist (BGH bei Dallinger MDR 1975, 368 und 1976, 16; BGH, Urt. vom 9. Dezenber 1975 - 5 StR 600/75). Aber auch die außergewöhnliche\nHartnäckigkeit und Stärke des verbrecherischen Willens\nkönnen ausschlaggebend ins Gewicht fallen (BGH bei Dallinger MDR 1976, 16).\n\n2. Die Strafkammer hat festgestellt, daß sich die\nAngeklagte durch fortgesetzt begangene Untreuehandlungen\nin 20 Einzelfällen einen Geldbetrag in Höhe von etwa\n\n260 000 DM insgesamt verschaffte (UA S. 16, 19). Einen\nTeil dieses Betrags verwendete sie zur Schuldentilgung.\nAls ihr strafbares Tun entdeckt wurde, belief sich der\nSchaden auf insgesamt 209 182 DM (UA S, 16, 23). Die\nStrafkammer meint, er sei zwar \"groß, jedoch nicht außergewöhnlich\" (UA S, 23). Sie begründet ihre Auffassung\nnicht, Der Senat ist infolgedessen nicht in der Lage,\n\ndie angesichts der Schadenshöhe nicht ohne weiteres verständliche Folgerung des Tatgerichts als rechtsfehlerfreie Wertung anzusehen.\n\n3. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß das\nstrafbare Verhalten der Angeklagten \"keine besondere\nverbrecherische Hartnäckigkeit und Energie erkennen\nlasse\" (UA S, 23/24). Sie erklärt nicht, wie diese\nErwägung mit den bisherigen Feststellungen vereinbart\nwerden kann, nach welchen die Angeklagte in Verwirklichung eines Gesamtvorsatzes zwölf Jahre lang durch vielfältige und zum Teil raffinierte Manipulationen, deren\nVorbereitung und Verschleierung viel Zeit, Anspannung\nund Mühe erforderte, einen in die Hunderttausende gehenden Geldbetrag erlangte,\n\nh, Der Widerspruch zwischen der Strafzumessungserwägung und den Feststellungen kann (allein oder in\nVerbindung mit der - möglicherweise rechtsfehlerhaften -\nVerneinung eines außerordentlich hohen Vermögensschadens)\n\ndazu geführt haben, daß die Anwendung der Vorschrift\ndes § 266 Abs. 2 StGB und die Festsetzung einer höheren\nStrafe unterblieben.\n\nLoesdau Wiefels Mösl\n\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-19/1-str-582-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-19/1-str-582-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:26.485829+00:00"}}