{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-10-19_1_StR_154_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-10-19","aktenzeichen":"1 StR 154/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ü\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 154/76 URTEIL\n14.10.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Günter S WB aus Stun -- eim-GE, geboren am MM. EEE 1930 in StB,\n\nwegen betrügerischen Bankrotts u.a.\n\nOs\n\n-2-\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 19. Oktober 1976, an der teilge-\n\nnommen haben;\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\n\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Wiefels,\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. EEED>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEE> au: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEEREEED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n27. Juli 1973 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang\n\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nET\n\n.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in einem schweren Fall, wegen fortgesetzten betrügerischen Bankrotts gemäß § 239 Abs. 1\nNr. 1 KO und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und zu einer Geldstrafe von insgesamt 80.000,-- DM, ersatzweise zu 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDiese Verurteilung ist dadurch, daß der Angeklagte\ndie Revision in wirksamer Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, im Schuldspruch rechtskräftig\ngeworden. Soweit das Rechtsmittel aufrechterhalten wurde,\nerweist es sich im Ergebnis als begründet.\n\n-uL-\n\nDie auch bei beschränkter Revision von ‚Amts wegen\nzu prüfende Frage nach dem Vorliegen von Verfahrenshindernissen ist zu verneinen. Insbesondere stehen der\nVerurteilung des Angeklagten keine auslieferungsrechtlichen Bedenken entgegen. Der Angeklagte ist laut Auslieferungsbrief vom 27. Januar 1970 wegen der im Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 1969\nbezeichneten Straftaten aus Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden. Diese Straftaten sind mit den abgeurteilten Taten identisch. Daran\nändert nichts, daß der Haftbefehl nicht alle Einzelakte\nder im Urteil festgestellten fortgesetzten Handlungen\nmit näheren tatsächlichen Angaben belegt. Als \"Tat\" im\nSinne der Auslieferungsbestimmungen, auch der Auslieferungsvereinbarungen mit Österreich (vgl. Art. 1, 16, 17 des\nVertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Österreich über die Auslieferung vom\n22. September 1958), ist die Tat im prozeßrechtlichen\nSinn des § 264 StPO zu verstehen, also der einheitliche\ngeschichtliche Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte\neinen Straftatbestand verwirklicht hat (RGSt 65, 106,\n111; BGHSt 22, 307, 308). Unter diesen umfassenden\nTatbegriff fallen auch die im Haftbefehl nicht in allen\nEinzelheiten angesprochenen Teilakte der dem Angeklagten\nim Urteil zur Last gelegten fortgesetzten Taten. Auch\nsonst sind Verstöße gegen Grundsätze des Auslieferungsrechts nicht ersichtlich.\n\nII. Formelle Rügen\n\nEine Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen ist entbehrlich, weil die von der Revision erstrebte Teilaufhebung durch die Sachbeschwerde gerechtfertigt wird.\n\n-5_.\nIII. Sachbeschwerde\n\nDie Einwendungen der Revision gegen den im Urteil\nangenommenen Schuldumfang sind unbegründet; wie bereits\nzu I ausgeführt, liegt eine Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes oder anderer Erfordernisse des Auslieferungsrechts nicht vor.\n\nDie Strafzumessungserwägungen lassen an sich auch\nsonst keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere kann\nder Revision nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die\nStrafkammer habe ein einheitliches wirtschaftliches Geschehen, nämlich die Anlage von etwa 1,5 Mill. sfr. auf\neinem Liechtensteiner Nummernkonto und die Verwendung\ndieses Geldes zum Aufbau neuer Firmen, in unzulässiger\nWeise doppelt zu Ungunsten des Angeklagten verwertet,\nnämlich einmal bei Festsetzung der Strafe für die zu\nLasten der S-PeWEB-GmbH begangenen fortgesetzten\nUntreue und ein zweites Mal bei Bestrafung des Angeklagten wegen fortgesetzten betrügerischen Bankrotts.\nAbgesehen davon, daß die Manipulationen des Angeklagten\nmit dem Nummernkonto jeweils nur einen Teil der die\nbeiden Fortsetzungstaten betreffenden Schuldvorwürfe\nbegründeten, geht die Revision zu Unrecht darüber hinweg, daß Untreue und betrügerischer Bankrott nicht nur\nrechtlich selbständige Handlungen, sondern auch verschiedene Rechtsgutverletzungen darstellten. Die Strafkammer konnte danach nicht umhin, die beiden Taten nach\nUmfang und Schwere gesondert zu bewerten.\n\nAls angreifbar erweist sich jedoch die Festsetzung\nder Einzelstrafe für den fortgesetzten Verstoß gegen\n§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO, weil mit der am 1. September 1976\n\n-6 -\n\nin Kraft getretenen Neufassung der konkursrechtlichen\nStrafbestimmungen und ihrer Wiedereingliederung in das\nStGB durch das Erste Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 29. Juli 1976 (1. WiKG) insoweit mildere Strafrahmen eingeführt worden sind. Während\n§ 239 KO für den Normalfall Freiheitsstrafe \"nicht unter\neinem Jahr\" vorsah, stellt der nach Sachlage nunmehr\nheranzuziehende § 283 a StGB n. F. in Verbindung mit\n\n§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB n. F. lediglich einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe\nzur Verfügung. Diese Änderung ist auch noch in der\nRevisionsinstanz zu berücksichtigen (BGHSt 20, 116).\nBei dem außerordentlichen Gewicht der Tat und ihrer\nFolgen ist zwar die erkannte Strafe von 5 Jahren als\nmaßvoll anzusehen; sie hält sich überdies etwa im\nmittleren Bereich der beiden zu vergleichenden Strafdrohungen. Nicht zu verkennen ist ferner, daß die\nMilderung des Strafrahmens für Konkursstraftaten in\nerster Linie dem Zweck dient, dem Tatrichter eine\ndifferenziertere und damit zugleich erweiterte Mög--\nlichkeit der Ahndung von Konkursstraftaten geringeren\nGewichts zu gewähren (vgl. Amtl. Begründung zu Art. 1\nNr. 5 1.WiKG - BT Drucksache 7/3441 S. 36); sie ändert\nalso nichts an der allgemeinen Tendenz des 1.WiKG, gerade Handhaben für eine nachdrückliche Bestrafung besonders schädlicher Wirtschaftsstraftaten zu liefern\n(vgl. Müller-Emmert/Maier, Das Erste Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität NJW 1976, 1657).\nZu berücksichtigen ist außerdem noch, daß der Strafrahmen des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO von jeher als über -\nhöht angesehen worden ist und daß die Praxis deshalb\nselbst in schwerwiegenden Fällen dazu neigte, ihn nicht\nauszuschöpfen. Wegen der nicht unerheblichen Herab-\n\n- 7-\n\nsetzung der Strafhöchstgrenze von 15 auf 10 Jahre\nFreiheitsstrafe kann aber dennoch hier nach Auffassung des Senats nicht völlig ausgeschlossen werden,\ndaß der Tatrichter bei Anwendung des neuen Rechts zu\neiner milderen Einzelstrafe gelangt wäre. Der Strafausspruch kann daher bereits insoweit keinen Bestand\nhaben,\n\nDer Senat ist der Meinung, daß damit auch den\nEinzelfreiheitsstrafen wegen Betruges und wegen fortgesetzter Untreue und den weiterhin verhängten Geldstrafen die verläßliche Bewertungsgrundlage entzogen\nist. Infolgedessen unterliegt der gesamte Rechtsfolgenausspruch der Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nIn der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, bei der Festsetzung der Strafen für\ndie fortgesetzte Untreue und den fortgesetzten betrügerischen Bankrott die Anwendung von § 41 StGB n. F.\nzu prüfen.\n\nLoesdau Wiefels Mösl\n\nPikart Herdegen\n\nbi\n\nin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-19/1-str-154-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283a","ref_norm":"283a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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