{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-10-12_1_StR_77_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-10-12","aktenzeichen":"1 StR 77/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Auch wenn mehrere Presseinhaltsdelikte Teilakte einer fortgesetzten Handlung bilden, beginnt die Verfolgungsverjährung gesondert für jedes Druckwerk mit dem ersten Verbreitungsakt (Fortbildung von BGHSt 25, 347).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nBayPresseG § 15; StGB 1975 § 78 a\n\nAuch wenn mehrere Presseinhaltsdelikte Teilakte einer fortgesetzten Handlung bilden, beginnt die Verfolgungsverjährung gesondert für jedes Druckwerk mit dem ersten Verbreitungsakt (Fortbildung von BGHSt 25, 347).\n\nBGH, Urt. v. 12. Oktober 1976 - 1 StR 77/76 - LG Nürnberg-Fürth\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_77/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Walter DB EB aus Schu,\ngeboren am &. @EEEB 1952 in EEE,\n\nwegen irreführender Werbung\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 12. Oktober 1976, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEBE aus GENRE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und\nder Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n\n2. September 1975 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n- 3 -\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter irreführender Werbung (§ 4 UWG) zur Geldstrafe\nvon 40 Tagessätzen in Höhe von je 200,-- DM verurteilt.\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft rügen die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nA. Die Revision des Angeklagten.\nI. Verfahrensvoraussetzungen.\n\n1. Die Strafkammer hat die Veröffentlichung sämtlicher in Rede stehenden Werbeinserate durch den Angeklagten als eine einzige fortgesetzte Handlung angesehen; diese Handlung sei, so legt sie dar, weder insgesamt noch in Teilakten verjährt, da bei der Anwendung\ndes Bayer. Pressegesetzes (BayPresseG vom 3. Oktober 1949 - BayBS I 310) von der sogenannten strafrecht-\n\n-uh-\n\nlichen Verjährungstheorie auszugehen sei, wonach die\nVerjährungsfrist erst mit der Beendigung des strafbaren Verhaltens, hier also \"mit dem Abschluß des Verbreitens und damit erst nach dem letzten Verbreitungsakt\" beginnen solle (UA S. 24).\n\n2. Diese Darlegungen sind rechtsirrig.\n\nSie sind im Ansatz schon unrichtig, weil der Tatrichter zwei voneinander verschiedene Fragen vermengt,\nnämlich einmal, wann die Verjährungsfrist für das einzelne Presseinhaltsdelikt beginnt, zum anderen, zu\nwelchem Ergebnis die auf die erste Frage gewonnene Antwort dann führt, wenn mehrere Presseinhaltsdelikte durch\nFortsetzungszusammenhang zu einer einzigen fortgesetzten\nHandlung verbunden werden.\n\na) Die erste Frage hat der Bundesgerichtshof bereits dahin entschieden, daß bei sukzessiver Verbreitung eines Druckwerks die Strafverfolgungsver jJjährung\nmit dem ersten Verbreitungsakt beginnt (BGHSt 25, 347).\nZwar ist diese Entscheidung zu § 25 des Pressegesetzes\nfür das Land Nordrhein-Westfalen ergangen, doch kann\nsie deshalb nicht - wie das Landgericht dies tut - ohne\njede Begründung mit dem Hinweis beiseite geschoben\nwerden, daß bei Anwendung des Bayer. Pressegesetzes etwas anderes zu gelten habe.\n\n§ 15 BayPresseG hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Die Strafverfolgung der in diesem Gesetz\nmit Strafe bedrohten Vergehen und derjenigen Vergehen und Verbrechen, welche durch\nVerbreitung von Druckwerken strafbaren\n\n-5-\n\nInhalts begangen werden, verjährt in sechs\nMonaten.\n\nDer Lauf der Frist beginnt mit dem Erscheinen des Druckwerkes. Mit dem Erscheinen einer neuen Auflage des Druckwerkes beginnt die Frist von neuem.\"\n\nDamit stimmt diese Vorschrift zwar nicht im Wortlaut, aber dem Sinne nach mit § 25 Abs. 3 NRW PresseG\nüberein, zu dem die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergangen ist. Im übrigen ist bereits in\njenem Urteil hervorgehoben, daß die Regelungen in den\nPressegesetzen der Länder Bayern und Hessen als Vorbild für die später erlassenen Pressegesetze der übrigen Bundesländer gedient haben (BGH aa0 S. 352).\n\nDemnach beginnt auch nach § 15 Abs. 2 BayPresseG\ndie Strafverfolgungsver)jährung mit dem ersten Verbreitungsakt des Druckwerks, mit dem der Tatbestand eines\nPresseinhaltsdelikts erfüllt wird.\n\nb) Aus diesem Grundsatz ergibt sich jedoch noch\nnicht unmittelbar eine Antwort auf die weitere Frage\nnach dem Beginn der Verjährung in dem Falle, in dem\nmehrere Pressedelikte, die durch Veröffentlichung verschiedener Druckwerke begangen werden, durch Gesamtvorsatz und einheitliche Begehungsweise zu einer fortgesetzten Handlung verbunden werden.\n\naa) Nach allgemeinen Grundsätzen beginnt bei einer fortgesetzten Handlung die Verjährung erst mit den\nEnde des letzten Handlungsteils (BGHSt 1, 84, 91; ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Beschluß vom 4. Fe-\n\n-6 -\n\nbruar 1976 - 3 StR 516/75); wendete man diesen Grundsatz auf das fortgesetzte Pressedelikt an, so ergäbe\nsich im Zusammenhang mit der Sonderregelung über den\nVerjährungsbeginn, daß die Verjährung der fortgesetzten Pressestraftat an dem Tag begänne, an dem erstmals\ndiejenige Druckschrift verbreitet wurde, mit deren\nVerbreitung der Täter zuletzt begonnen hat. Diese Auffassung vertritt das Bayer. Oberste Landesgericht ohne\nweitere Begründung in zwei veröffentlichten Entscheidungen, in denen diese Meinung nicht zu den tragenden\nGründen gehört (BayObLGSt 1962, 171, 177; 1974, 175,\n177).\n\nbb) Der Senat kann sich dieser Ansicht nicht anschließen.\n\nNachdem die Landesgesetzgeber in den jeweiligen\nPressegesetzen der Länder ohne Überschreitung ihrer Zuständigkeit die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze der Verjährung für den Bereich des Presserechts abgeändert und eine eigene presserechtliche Verjährungsregelung getroffen haben (BVerfGE 7, 29, 39 ff), ist\ngrundsätzlich für alle im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Fragen der presserechtlichen Verjährung auf\ndie entsprechenden Grundsätze der Landespressegesetze\nzurückzugreifen.\n\nSo haben fast alle Pressegesetze bestimmt, daß\ndann, wenn ein Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder\nverbreitet oder wenn es neu aufgelegt wird, die Ver)jährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung\nder weiteren Teile oder Auflagen beginnt (für viele:\n\n§ 24 Abs. 3 Satz 2 BadWürttPresseG; § 15 Abs. 2 Satz 2\nBayPresseG; § 25 Abs. 3 Satz 2 NRWPresseG); soweit die\n\n- 7-\n\nVorschriften nicht im Wortlaut übereinstimmen, ist jeweils sachlich das gleiche gemeint. Lediglich in Hessen ist eine solche Regelung nicht ausdrücklich getroffen worden, doch ergibt sich hier aus der Begründung\nzu § 12 HessPresseG (angeführt bei Schröder, Festschrift für Gallas 1973 S. 329, 337), daß auch dort\n\nder Gesetzgeber das gleiche gewollt hat.\n\nWird aber ein Druckwerk in Teilen herausgegeben\noder wird es - einmal oder mehrfach - neu aufgelegt,\nso kann diese Tätigkeit bei dem verbreitenden Verleger,\nSortimenter, Buchhändler usw. von einem Gesamtvorsatz\numfaßt sein und wird demgemäß in vielen Fällen - wenn\nnicht im Regelfall - eine fortgesetzte Handlung bilden.\nDann aber ist für diesen Fall der fortgesetzten Tat\nkraft positiver gesetzlicher Regelung eine Ausnahme\nvon dem Grundsatz geschaffen worden, daß die Verjährung\nder fortgesetzten Handlung nur einheitlich vom letzten\nTeilakt an gerechnet wird; vielmehr wird eine bestimmte Form der fortgesetzten Tat in verjährungsrechtlicher Hinsicht in ihre Teilakte aufgespalten mit der\nFolge, daß jedes Druckerzeugnis oder jeder selbständige Teil davon für die Verjährung sein eigenes rechtliches Schicksal haben muß. Dies entspricht den Besonderheiten des Pressewesens, die eine alsbaldige Klärung\nerfordern, ob eine bestimmte Verbreitungshandlung\nstrafrechtliche Folgen gegen die Person des Verbreiters nach sich zieht oder nicht (BGHSt 26, 40, 43), und\nzwar für den hier ausdrücklich geregelten Fall unabhängig davon, ob das verbreitete Druckwerk für sich allein einen Straftatbestand erfüllt oder ob es nur einen\nTeilakt einer fortgesetzten Handlung bildet.\n\nIm vorliegenden Fall geht es um eine Aufeinanderfolge von Presseinhaltsdelikten, die nicht unmittelbar\n\n-8 -\n\nunter die Spezialvorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2\nBayPresseG fällt. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Veröffentlichung der verschiedenen Werbeinserate des Angeklagten in verschiedenen Zeitschriften eine fortgesetzte Handlung darstellt. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken; denn aus der geschilderten Sonderregelung der presserechtlichen Ver)jährung kann nicht die Folgerung gezogen werden, daß es\nunzulässig sei, eine Mehrzahl von Presseinhaltsdelikten durch eine Klammer irgendwelcher Art zu einer\nrechtlichen Einheit zusammenzufassen und \"damit das\nPrinzip zu unterlaufen, daß für die Verjährung Jedes\nDruckerzeugnis sein eigenes rechtliches Schicksal haben muß\" (so Schröder aa0). Der Landesgesetzgeber durfte und mußte, um diesem Prinzip Rechnung zu tragen,\nnicht das strafrechtliche Institut der fortgesetzten\nHandlung für den Bereich des Presserechts beseitigen;\nes genügte vielmehr, die verjährungsrechtliche Regelung\ninsoweit zu modifizieren, daß ungeachtet der dogmatischen Einheit der fortgesetzten Tat ausschließlich für\nden Bereich der Verjährung jeder Teilakt gesondert behandelt wird, um das presserechtliche Prinzip zu gewährleisten, daß für jedes einzelne Druckerzeugnis innerhalb der in den Pressegesetzen bestimmten Frist die\nstrafrechtlichen Konsequenzen gegen die an der Veröffentlichung beteiligten Personen gezogen werden müssen\n(Schröder aa0).\n\nDer Senat kommt nach allem zu dem Ergebnis, daß\nmehrere Presseinhaltsdelikte zu einer fortgesetzten\nTat verbunden werden können, daß aber auch in diesem\nFall die Verfolgungsverjährung für jedes Druckwerk gesondert mit dem ersten Verbreitungsakt beginnt (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, NJW 1974, 1149; vgl. auch\n\n- 9 -\n\nLöffler, Presserecht 2. Aufl. Bd. II § 24 LPG Rdn. 45).\nIn die Strafverfolgung wegen der fortgesetzten Tat können daher nur die Teilakte einbezogen werden, für welche die Verjährungsfrist von sechs Monaten zur Zeit\n\nder ersten Unterbrechungshandlung noch nicht abgelaufen war.\n\n3. Da im vorliegenden Verfahren die erste gegen\nden Angeklagten vorgenommene richterliche Handlung am\n20. Mai 1974 die Verjährung unterbrochen hat, sind alle\nTeilakte verjährt, in denen die Verbreitung der die\nInserate des Angeklagten enthaltenden Zeitschriften\nvor dem 20. November 1973 begonnen hat. Das betrifft\neinen Teil der Einzelkomplexe A I und A III (auf S. 17\nUA irrig als \"IV\" bezeichnet), nicht jedoch A II der\nUrteilsgründe.\n\nDie richterliche Zuleitung der Akten an die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme (Bl. 1104R d.A.) vom\n19. November 1974 hat entgegen der Ansicht der Revision die Verjährung unterbrochen (§ 68 StGB aF, Art.\n309 Abs. 2 EGStGB); es handelte sich dabei nicht um eine Scheinmaßnahme, die ohne sachlichen Gehalt ausschließlich der Verjährungsunterbrechung gedient und\ndamit einen Mißbrauch der durch § 68 StGB aF eröffneten Möglichkeiten bedeutet hätte (BGHSt 15, 234, 238).\nDer Verteidiger hatte in einem Schriftsatz von 27 Seiten Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Strafkammer erhoben; es war unter diesen\nUmständen sachlich geboten und diente der Förderung\ndes Verfahrens, wenn der Vorsitzende die Stellungnahme\nder Staatsanwaltschaft zu diesen Einwendungen einholte,\nbevor die Strafkammer über die Eröffnung des Hauptver-\n’fahrens entschied; die Staatsanwaltschaft hat sich denn\nauch eingehend geäußert.\n\n- 10 -\n\n4. Während des Revisionsverfahrens (Eingang der\nSache beim Senat am 14. September 1976) ist die Tat\ndes Angeklagten nicht verjährt (§ 78 b Abs. 3 StGB).\n\n5. Da durch das Verfahrenshindernis der Verjährung nur einzelne Teilakte der fortgesetzten Handlung\nwegfallen, kommt insoweit eine ausdrückliche Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht.\n\nII. Die Sachrüge deckt zum Schuldspruch keinen\nRechtsfehler auf. Was die Revision dagegen vorträgt,\nist zum großen Teil offensichtlich unbegründet.\n\n1. Der Revision kann schon nicht darin gefolgt\nwerden, daß die §§ 4, 3 UWG nur dem Schutz des Wettbewerbers, nicht aber auch dem Schutz des Verbrauchers\ndienten. Das Verbot der irreführenden Werbung bezweckt\nzwar einerseits den Schutz des Mitbewerbers vor ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteilen seines Konkurrenten, es dient aber andererseits ebenso dem Schutz des\nVerbrauchers vor Schwindelreklame, was sich schon daraus ergibt, daß auch den Verbraucherverbänden ein\nKlagerecht nach § 13 Abs. 1 a Satz 1 UWG zusteht\n(vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 11. Aufl. § 3 UWG Rdn. 3).\n\n2. Dem Beschwerdeführer ist auch nicht zuzugeben,\ndaß es sich bei dem Versand von \"Sex-Artikeln\" um einen Bereich des Wirtschaftslebens handle, in dem weder Verbraucher noch Mitbewerber gegen irreführende\nWerbung schutzwürdig seien. Träfe dieser Gesichtspunkt\nschon auf einen Teil der Artikel nicht zu, für die der\nAngeklagte warb (Filmprojektoren, Sprechgeräte), so\nkönnte selbst für den \"Sexversand\" im engeren Sinne\n\n- 11 -\n\neine solche generelle Ausnahme nicht anerkannt werden.\nZwar kommt es für die Beurteilung einer Werbung als\nirreführend auf den Einzelfall an, also insbesondere\ndarauf, wer wirbt, wo geworben und welche Form dafür\nverwendet wird (Baumbach/Hefermehl, aa0 Rdn. 58); entscheidend ist aber immer, ob der Verkehr eine Übertreibung mit Sicherheit erkennt oder auf das Maß des\nWahren zurückführt. Daß die Werbung des Angeklagten diese Grenze bei weitem überschritten hat und in grobem\nMaße irreführend war, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler dargelegt.\n\n3. Zur subjektiven Tatseite reichen die Feststellungen (UA S. 23) für die Annahme aus, der Angeklagte\nhabe in der Absicht gehandelt, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen (§ 4 UWG).\nZum Nachweis dieser Absicht genügt regelmäßig das Bewußtsein des Täters, eine unwahre Bekanntmachung könne als besonders günstiges Angebot angesehen werden;\ndenn daraus folgt der Zweck, eine solche Auffassung\nhervorzurufen, klar genug (Baumbach/Hefermehl, aaO\n§ 4 UWG Rdn. 9).\n\n4. Durch den Wegfall von Einzelakten der fortgesetzten Handlung infolge Verjährung wird der Schuldspruch als solcher nicht berührt, da die Tat unverändert ein fortgesetztes Vergehen gegen § 4 UWG bleibt.\n\nIII. Dagegen muß der Strafausspruch aufgehoben\nwerden, da sich durch den Wegfall von Teilakten der\nfortgesetzten Tat der strafrechtlich erfaßbare Schuldumfang vermindert und der Senat nicht völlig ausschließen kann, daß der Tatrichter, hätte er das erkannt, eine noch geringere Strafe verhängt hätte.\n\nPr\n\n- 12 -\nB. Die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nI. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Strafkammer habe zu Unrecht nur eine fortgesetzte Handlung\nund nicht drei Fortsetzungstaten angenommen; bei Beginn der ersten Werbeaktion für Projektoren und Filme\nhabe der Angeklagte seinen Gesamtvorsatz noch nicht\nauf den Vertrieb von Sprechgeräten erstreckt gehabt.\n\nDie Rüge greift nicht durch. Die drei im Urteil\nvoneinander abgehobenen Werbeaktionen überschneiden\nsich jeweils zeitlich. Selbst wenn man dem Tatrichter\nnicht darin folgen wollte, daß sich der Gesamtvorsatz\nvon vornherein auf das gesamte jeweilige Warenangebot\ndes Angeklagten erstrecken konnte, so konnte der Angeklagte doch seinen Gesamtvorsatz vor Ablauf der einzelnen Werbeaktion auf zusätzliche Handlungen ausdehnen und diese damit in die fortgesetzte Tat einbeziehen (BGHSt 23, 33).\n\nII. Dagegen ist der Strafausspruch auch auf die\nRevision der Staatsanwaltschaft aufzuheben.\n\nzwar zeigen die Einzelausführungen der Beschwerdeführerin gegen die Strafzumessung keine. Überschreitung des dem Tatrichter vorbehaltenen Ermessensspielraums und damit keinen Rechtsfehler auf.\n\nRechtlich bedenklich ist jedoch die Erwägung des\nLandgerichts, es müsse zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, \"wenn er die vom Gesetz gezogenen\nGrenzen überschreitet, weil andere, wie er meint,\nebenso verfahren\" (UA S. 25). Wecken nämlich Straftaten anderer im Täter die Meinung, entsprechende eigene\n\n- 13 -\n\nTaten seien nicht schwerwiegend, so ist dies in aller\nRegel nicht schuldmindernd; eine solche Wirkung käme\nallenfalls in Betracht, wenn der Täter trotz gehöriger\nGewissensanspannung bei der Tat aus besonderen Gründen nur schwer in der Lage gewesen sein sollte zu erkennen, daß sein Handeln dem Gesetz widerspricht (BGH,\nUrteil vom 15. November 1963 - 4 StR 399/63). Davon\nkann hier jedoch keine Rede sein. Wäre im Gegenteil\neine so massiv schwindelhafte Reklame derart verbreitet, wie das Landgericht anzunehmen scheint, dann könnte um so mehr Anlaß bestehen, eine solche Unsitte nachdrücklich zu ahnden (vgl. BGH aa0).\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-12/1-str-77-76","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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