{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-10-12_1_StR_549_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-10-12","aktenzeichen":"1 StR 549/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 549/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hilfsarbeiterin Kiynmet Ö EEB zeborene\nOB aus CE, geboren angeblich an @. iB 1954\nin Pop / TEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Kindestötung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. Oktober 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEEEEEEED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n\n5. März 1976 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Kindestötung\nzur Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt.\nIhre Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Sie hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg; auf die\nweiteren Beanstandungen braucht deshalb nicht eingegangen\nzu werden.\n\nDer Verteidiger beantragte in der Hauptverhandlung,\n\n. den Vater der Angeklagten zum Beweis dafür zu vernehmen,\ndaß die Angeklagteetwa ein Jahr jünger sei als in ihrem\ntürkischen Reisepass angegeben. Die Schwurgerichtskammer\nlehnte den Antrag ab, weil durch den Pass das Geburtsdatum belegt sei; selbst wenn der Zeuge die in sein Wissen\ngestellte Tatsache bekunden sollte, würde das an der Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit des amtlichen\ntürkischen Dokuments nichts ändern.\n\nMit Recht beanstandet die Revision diesen Beschluß.\nEr gibt keinen der Gründe an, die nach § 244 Abs. 3 StPO\ndie Ablehnung eines Beweisamtrages rechtfertigen. Vielmehr läuft die Begründung darauf hinaus, daß das Gegenteil\nder Beweistatsache bereits durch andere Beweismittel erwiesen sei. Eine solche vorweggenommene Beweiswürdigung\nist unzulässig (BGH JR 1954, 310; GA 1956, 384, 385;\nMDR 1970, 778 Nr. 78); eine etwaige Bedeutungslosigkeit\nder Beweistatsache darf nicht aus dem bisherigen Beweisergebnis hergeleitet werden. Das Beweismittel war auch\n\nnicht völlig ungeeignet, weil ein Gegenbeweis gegen die\nDatumsangabe im Reisepass nicht ausgeschlossen ist.\n\nAuf der rechtlich fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrages kann das Urteil beruhen. Wenn die Angeklagte\n- wie behauptet - in Wahrheit ein Jahr jünger war als\nvom Landgericht angenommen, so war sie zur Tatzeit Heranwachsende. Ihr Lebensalter kann im übrigen für die innere\nTatseite, namentlich im Hinblick auf den von ihr behaupteten Notstand, von Bedeutung sein.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-12/1-str-549-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-12/1-str-549-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:26.367107+00:00"}}