{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-10-12_1_StR_496_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-10-12","aktenzeichen":"1 StR 496/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"24\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 496/76 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Gerd K ED zus Schi,\nKreis DEE, geboren am WB. WEB 1944 in DaB,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 12. Oktober 1976 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei den Landgericht\nHeilbronn vom 18. Februar 1976 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Land-\n\ngericht - Schwurgericht - Stuttgart zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat während der Vernehmung des\nAngeklagten, die nach § 171 a GVG in nichtöffentlicher\nSitzung stattfand, folgenden Beschluß verkündet:\n\n\"Die Öffentlichkeit bleibt weiterhin gemäß\n§ 172 Ziff. 2 GVG ausgeschlossen, während die\nZeugen SC und RE vernommen werden.\"\n\nNach Vernehmung dieser beiden Zeugen erging der in\nöffentlicher Sitzung verktindete Beschluß:\n\n\"Für die folgende Vernehmung des Zeugen Dietz\nwird die Öffentlichkeit nach § 172 Ziff. 2 ausgeschlossen.\"\n\nWie die Revision im Ergebnis mit Recht rügt, erfüllten die genannten Beschlüsse nicht die Anforderungen\ndes § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG, wonach in den Fällen der\n\n§§ 172, 173 GVG der Grund für die Ausschließung der\nÖffentlichkeit anzugeben ist. Ob dabei stets, wie die\nRechtsprechung bisher im allgemeinen angenommen hat,\nmindestens der gesetzliche Wortlaut des herangezogenen\nAusschließungsgrundes mitgeteilt werden muß (vgl.\n\nBGH GA 1975, 283; BGH, Urteil vom 20. Juli 1976 -\n\n1 StR 335/76), bedarf hier keiner Erörterung. Festzuhalten ist jedenfalls daran, daß der für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebende Grund mit\nausreichender Bestimmtheit im Beschluß mitzuteilen ist;\nes genügt nicht, daß er sich aus dem Sachzusammenhang\nermitteln 1&ßt (BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 58; BGH,\nBeschluß vom 7. September 1976 - 1 StR 514/76). Diesem\nErfordernis wird der bloße Hinweis auf § 172 Nr. 2 GVG\nnicht gerecht, weil er nicht erkennbar macht, von welcher der in dieser Vorschrift nebeneinander aufgeführten\nAusschließungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht werden sollte (BGH bei Dallinger MDR 1976, 634). Damit ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben,\nder nach Sachlage insgesamt zur Aufhebung und Zurückverweisung zwingt. Dieses Ergebnis ist im übrigen auch\ndeshalb unabweisbar, weil der Beschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit während der Vernehmung\nder Zeugen SB und REM entgegen § 174 Abs. 1\nSatz 2 GVG in nichtöffentlicher Sitzung verkündet worden ist (BGH, Beschluß vom 1. Juli 1976 - 4 StR 304/76;\nvgl. RGSt 70, 109).\n\nMit dieser Entscheidung wird die in Verbindung mit\nder Revision eingelegte Kostenbeschwerde gegenstandslos,.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-12/1-str-496-76","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171a","ref_norm":"171a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-12/1-str-496-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:26.349643+00:00"}}