{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-10-12_1_StR_384_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-10-12","aktenzeichen":"1 StR 384/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"“0 06\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_384/76 URTEIL\naalar %\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenbautechniker Richard Michael R EEE\n\naus MB, dort geboren am. EB 1918, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Förderung der Prostitution\n\n40\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. Oktober 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ED au: GEEEEEEED\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n26. Februar 1976 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n40\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung\nder Prostitution zur Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs\nMonaten verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Der Beschwerdeführer beanstandet, daß der Tatrichter ein gegen den Vorsitzenden und die beiden anderen\nBerufsrichter gerichtetes Ablehnungsgesuch als verspätet\nund daher unzulässig verworfen habe. Die Rüge ist nicht\nin zulässiger Form erhoben.\n\nAuch bei einer Ablehnungsrüge, über die nach Beschwerdegrundsätzen zu entscheiden ist, müssen in der Revisionsbegründung gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen angeführt werden\n(BGHSt 21, 334, 340 mit Nachweisen). Dem genügen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Die Revision gibt\nzwar das Ablehnungsgesuch vollständig wieder, sie teilt\naber den Verwerfungsbeschluß nur teilweise wörtlich (S. 6\nder Revisionsbegründung) oder inhaltlich (S. 2, 3 der Revisionsbegründung) mit. Die für die Beurteilung eines angeblichen Verfahrensmangels wesentlichen Tatsachen müssen\naber so vollständig und genau mitgeteilt werden, daß das\nRevisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift\nprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die\nbehaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213, 214).\nDaran mangelt es hier. Es fehlt in der Revisionsbegründung\ndie vollständige Mitteilung gerade des Verfahrensverlaufs\n\nzwischen den beanstandeten Äußerungen des Vorsitzenden und\ndem Ablehnungsgesuch, d.h. der Vorgänge, aus denen sich beurteilen ließe, ob das Gesuch unverzüglich angebracht worden ist. Die Revisionsbegründung vermittelt deshalb keinen\nzur Entscheidung über die Rüge ausreichenden Sachverhalt.\nDurch Bezugnahme auf die Akten können die erforderlichen\nAngaben nicht ersetzt werden. Die Ablehnungsrüge ist daher\nunzulässig.\n\n2. Das weitere Vorbringen der Revision ist offensichtlich unbegründet. Auch die auf die Sachbeschwerde\ngebotene materiellrechtliche Prüfung ergibt keinen Rechtsfehler. Die Revision mußte deshalb entsprechend dem Antrag\nder Bundesanwaltschaft verworfen werden.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-12/1-str-384-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-12/1-str-384-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:26.332469+00:00"}}