{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-10-05_1_StR_322_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-10-05","aktenzeichen":"1 StR 322/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 322/76 URTEIL\n\nYA\n\n5\n\n6.\n\n0%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Diplom-Ingenieur Hans Albert B\nCGraED, geboren am @. WM 19\n\ndie Diplom-Modemeisterin Anna Luise\ngeborene CE, aus CreEEEEEEn\n\nWM. GERD 1915 in Memmm,\n\nden Diplom-Ingenieur Sepp Jochen BED aus\nERBE, dort geboren am @B. EB 1940,\n\nden Bau-Ingenieur Hans Egon BB aus MEB-EB, geboren am WB. MEER 1945 in Bad TEE,\n\nden Geschäftsführer Viktor B EB aus Gra-\n» geboren am. mm 1947 in MEERES,\n\nden Kaufmann Lutz Herbert Ha aus\nME, geboren am @& EEE 1940 in B\n\nB >\n\n, geboren am\n\n- sämtlich zur Zeit in Haft -\n\nwegen Betruges\n\n-2_\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Oktober 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ER, EEE,\nals Verteidiger der Angeklagten Anna Luise Be.\n\nRechtsanwalt Dr. EEEEED, EEEEEEE,\nals Verteidiger des Angeklagten Sepp Bew,\n\nRechtsanwalt GUN, GENE,\nals Verteidiger des Angeklagten Hans Egon Bew,\n\nRechtsanwalt Dr. me, GENE,\nals Verteidiger des Angeklagten Viktor Be,\n\nRechtsanwalt EEE>, GEEEEEED,\n\nals Verteidiger des Angeklagten Hop,\n\nJustizangestellte EEE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3 -\n\nDie Revisionen der Angeklagten Hans Albert\nBeEp, Anna BER, Sepp BB, Hans Egon\nBEE, Viktor BEE und Lutz Hai segen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n413. Oktober 1975 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Hans Albert\nBe, Anna BER, Sepp BeEEp, Hans Egon Bei, Viktor\nBEE und Lutz HaB je eines gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Betruges in einem besonders\nschweren Fall schuldig befunden. Es hat deshalb verur-\n\nteilt:\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nHans Albert BB zur Freiheitsstrafe von\nvier Jahren,\n\nAnna BEE zur Freiheitsstrafe von drei\nJahren,\n\nSepp BB zur Freiheitsstrafe von sechs\nJahren,\n\nHans Egon BE zur Freiheitsstrafe von\nvier Jahren,\n\nViktor BEP zur Freiheitsstrafe von\nsechs Jahren,\n\nLutz Ha zur Freiheitsstrafe von\nvier Jahren drei Monaten.\n\n-L-\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen\nder Angeklagten. Die Angeklagten Hans Albert, Sepp,\nHans Egon und Viktor Be rügen die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Angeklagte Anna BP und Hai erheben Sachbeschwerden. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nA, Die Revision des Angeklagten Hans Albert Deu»\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Die Aufklärungsrüge mit dem Ziel \"eingehender\nBeweiserhebung darüber ..., inwieweit der Angeklagte\nHans Albert Be die von Hab konzipierte Werbung\ntatsächlich als irreführend erkannte\", entspricht nicht\nden Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\nDer Beschwerdeführer teilt nicht mit, welcher Beweismittel sich die Strafkammer insoweit hätte bedienen\nsollen. Der in anderem Zusammenhang (bei der Strafzumessung) gegebene Hinweis auf die \"übrigen, teilweise\nim Gerichtssaal anwesenden Familienmitglieder\" reicht\nnicht aus, weil er zu unbestimmt ist.\n\n2. Die weitere Beanstandung, das Landgericht habe\n\"den Kreis der Wahrheitsermittlung auf die familiäre\nSituation erstrecken müssen\", enthält weder eine konkrete Beweisbehauptung noch die bestimmte Angabe von\nBeweismitteln.\n\nII. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das\nangefochtene Urteil stand.\n\n-5_\n\n1. Die Strafkammer stellt u.a. fest: Die Angeklagten Hans Albert, Anna, Sepp, Hans Egon und Viktor Be,\nGesellschafter der Wohnungsbaugesellschaft Hans Albert\nBEE» KG in ME, und der Angeklagte Ho, Leiter\nder Vertriebsabteilung dieses Unternehmens, täuschten in\narbeitsteiligem Zusammenwirken in 37 Einzelfällen Darlehensgeber der Gesellschaft über das Risiko der Darlehenshingabe. Unter Vorlage schriftlichen Werbematerials,\ninsbesondere einer undatierten Bestätigung der Zweigniederlassung der AUBEEEBB-Levensversicherungs-AG in MB,\nerweckten sie in den Darlehensgebern, die sie für ein\n\"12%-Konto\" interessieren wollten, die unrichtige Vorstellung, die Darlehen seien durch eine Darlehensausfallversicherung bei der Ab abgesichert; für die\nRückzahlung der Darlehensbeträge nach 5 Jahren bestehe\ndeshalb kein Risiko. Die Darlehensgeber nahmen aufgrund\nder Darstellung der Angeklagten an, die AI werde\nim Falle einer Zahlungsunfähigkeit der BED KG die Darlehensbeträge an sie in voller Höhe erstatten,\n\nIn Wirklichkeit gab es eine Darlehensausfallversicherung nicht, Die Angeklagten hatten vielmehr zwei\nLebensversicherungsverträge über jeweils 1.000.000 DM\nauf das Leben des Sepp BEEEB und des Hans Egon BeiiB\nmit der AU abgeschlossen. Als Versicherungsnehnmer\nwaren in einem Vertrag Viktor und Hans Egon Bew, im\nanderen Viktor und Sepp BEP bezeichnet. Die Versicherungsnehmer hatten ihr Bezugsrecht unwiderruflich für\ndie Dauer von fünf Jahren an die Mi Bank, Zweigstelle Mn-Seiip, abgetreten.\n\nAls die Al und die ME Bank von der Geschäftsmethode der Angeklagten erfuhren, wendeten sie\nsich sofort mit Nachdruck dagegen und verlangten Auf-\n\n-6 -\n\nklärung der Darlehensgeber. Die Angeklagten erklärten,\nsie hätten \"das 12 %-Konto vom Kapitalmarkt zurückgezogen\", und versprachen, die Darlehensgeber zu verständigen. Das unterließen sie jedoch aus Furcht vor Rückforderungen. Anstelle der EEE Bank, die die Abtretungen der Angeklagten nicht annahm, bezeichneten sie\nein Notar-Ander-Konto beim Notar Dr. OB in me-EB als Zahlstelle für etwaige Leistungen aus den Versicherungsverträgen. Der Notar merkte jedoch in kurzer\nZeit, daß die Angeklagten ihn im Verhältnis zu den Darlehensgebern als eine Art Treuhänder hinstellten, und\nerklärte sich nicht mehr bereit, das Ander-Konto zu\n\nführen.\n\nDie Hans Albert B@IMPKG entrichtete nur den\nersten Jahresbeitrag für beide Lebensversicherungen,\nden Rest blieb sie schuldig. Die AU kündigte deshalb beide Verträge nit der Folge, daß der erste Jah-\n\nresbeitrag verfiel.\n\n37 Darlehensgeber ließen sich in der Zeit von Juli\n1972 bis Februar 1973 durch die falschen Angaben der Angeklagten über das Bestehen einer \"Einlagenversicherung\"\nirreführen. Sie zahlten an die Hans Albert BEIEB KG Darlebensbeträge von insgesamt 1.417.500,-- DM. Ende 1974\nwurde die Gesellschaft zahlungsunfähig. Das Amtsgericht\nMEER Ichnte einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft\nam 2, April 1975 mangels Masse ab. Die Gläubiger erhielten die Darlehensbeträge weder von der Gesellschaft noch\n\nvon den Gesellschaftern zurück.\n\n- 7 -\n\n2. Ohne erkennbaren Rechtsirrtum erblickt die Strafkammer in diesem Sachverhalt den Tatbestand des fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges (§ 263 StGB).\n\na) Die Angeklagten täuschten bei der Verwirklichung\nihres 12 %-Konto-Vorhabens die Darlehensgeber über das\nWagnis, das sie mit dem Vertragsabschluß eingingen. Infolge des von den Angeklagten erregten Irrtums verfügten\ndie Darlehensgeber über ihr Vermögen, indem sie die Verträge abschlossen und später die Darlehensbeträge auszahlten. Ohne die Täuschung hätten die Angeklagten beides\nnicht erlangt.\n\nb) Die Annahme der Strafkammer, schon im Abschluß\nder Darlehensverträge liege unter den festgestellten Unständen eine Vermögensgefährdung, die als Vermögensschaden zu werten sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\naa) Beim Eingehungsbetrug ist eine Vermögensschädigung gegeben, wenn der vertragliche Anspruch auf die\nLeistung des Täuschenden in seinem Wert hinter der Verpflichtung zur Gegenleistung des Getäuschten zurückbleibt. Die Anfechtbarkeit des Vertrages muß dabei außer\nBetracht bleiben (BGHSt 16, 220, 221; 21, 384, 386; 22,\n88, 89). Ob ein Vermögensschaden eingetreten ist, ergibt\nein Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Vertragsschluß, Entscheidend ist, ob der erworbene Vertragsgegenstand, wirtschaftlich betrachtet, der Gegenleistung\nentspricht. Dabei ist u.a. auf den vom Erwerber mit dem\nVertragsschluß verfolgten Zweck abzustellen (BGHSt 16,\n321, 325).\n\n-8 -\n\nbb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich,\ndaß in den festgestellten 37 Einzelfällen Vermögensschädigungen vorlagen, Die Darlehensgeber übernahmen\ndie Verpflichtung, die Darlehensvaluta an die Hans\nAlbert Be KG auszuzahlen. Als Gegenleistung erhielten sie den Anspruch auf Rückzahlung und Zinsen. Zu\nRecht betont die Strafkammer, daß es für den Wertvergleich der beiderseitigen Ansprüche auch auf die von\nder Darlehensnehmerin zu bestellende Sicherheit ankommt. Der Sicherungsanspruch ist neben dem Rückzahlungsanspruch ein wichtiger Faktor für den wirtschaftlichen Wert einer Darlehensforderung. Das gilt insbesondere, wenn das Darlehen für die Dauer von fünf Jahren an eine dem Darlehensgeber unbekannte Gesellschaft\ngegeben wird, auf deren Geschäftsführung der Gläubiger\nkeinen Einfluß hat. Sicherheiten werden in derartigen\nFällen in der Regel in der Form dinglicher Sicherung\noder durch Bürgschaften erbracht. Da die vereinbarten\n\"Sicherheiten\" nicht bestanden, waren die Rückzahlungsansprüche mit erheblichen Risiken behaftet und deshalb\nweniger wert als die risikolosen Ansprüche auf Auszahlung der Darlehensvaluta.\n\ncc) Unerheblich ist dabei, ob die Darlehensnehnerin\n\nund die hinter ihr stehenden Gesellschafter im Zeitpunkt\ndes Vertragsabschlusses rückzahlungswillig und -fähig\nwaren. Die Darlehen waren für eine Laufzeit von fünf Jahren gegeben. Innerhalb einer so langen Zeitspanne können\nsich die Vermögensverhältnisse auch einer wirtschaftlich\ngesunden Baugesellschaft wesentlich verschlechtern, Einflüsse der allgemeinen Geldwirtschaft, Inflation oder\nRezession, Zins- und Steuerpolitik, Überstättigung des\nBaumarktes und andere Wirtschaftsfaktoren, aber auch Feh-\n\n- 9 -\n\nler der Geschäftsführung und Mängel in der Bauausführung können die Ertragslage eines Bauunternehnens innerhalb relativ kurzer Zeit von Grund auf verändern\nund seine wirtschaftliche Basis erschüttern. Gerade\n\nin dieser Unsicherheit lag das Motiv für das Verlangen\nder Gläubiger nach ausreichender Sicherung, dem die\nAngeklagten nicht entsprachen,\n\ndd) Das Fehlen einer ausbedungenen Sicherheit muß\nnicht ausnahmslos eine Vermögensgefährdung bedeuten.\nDas gilt beispielsweise für die Vereinbarung übermäßiger Sicherheiten, die es dem Gläubiger beim Ausfall\neiner Sicherheit noch ermöglichen, ohne Schwierigkeit\nauf eine andere zurückzugreifen. Auch beim Vorhandensein sicherer Umstände, die den Gläubiger ohnehin vor\ndem Verlust seines Geldes schützen, kann die Vermögensgefährdung ausgeschlossen sein (BGH NJW 1964, 874 Nr. 15).\n\nGerade daran aber fehlt es hier. Die Gläubiger waren nicht übermäßig, sondern überhaupt nicht gesichert,\nSichere Umstände, die sie vor dem wirtschaftlichen Verlust für die Dauer von fünf Jahren hätten bewahren können, gab es nicht. Die von der Strafkammer unterstellte\nBonität der Schuldnerin im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse ist als solche nicht zu werten. Das erweist\nnicht nur der tatsächliche spätere Niedergang des Unternehmens, sondern auch die bei Vertragsabschluß vorhandene\nUnmöglichkeit, die wirtschaftliche Entwicklung eines in\nder Bauwirtschaft tätigen Unternehmens für die nächsten\nfünf Jahre zu überblicken (vgl. A II 2 b, cc). Schon nach\netwa zwei Jahren war das Unternehmen trotz der durch\nTäuschung erlangten hohen Darlehensbeträge zahlungsunfähig.\n\n- 10 -\n\nc) Die Feststellungen zur inneren Tatseite, insbesondere zum Täuschungs- und Schädigungsvorsatz, sind\nim erforderlichen Umfang getroffen. Bedingter Schädigungsvorsatz genügt (RGSt 49, 29; BGH, Urteil vom\n3. Juni 1975 - 1 StR 233/75). Die Absicht, der Kommanditgesellschaft und damit sich selbst als Gesellschaftern rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen,\nist gegeben, weil es den Angeklagten darauf ankam, Darlehen zu erlangen, die sie sonst entweder überhaupt\nnicht oder nur zu wesentlich ungünstigeren Bedingungen\nhätten erhalten können.\n\nDie Voraussetzungen der Mittäterschaft und des\nFortsetzungszusammenhanges sind dargetan, die Schuldfähigkeit der Angeklagten wird nach Anhörung von Sachverständigen rechtlich bedenkenfrei bejaht.\n\n3. Die Strafzumessungserwägungen bieten keinen\nAnlaß zu rechtlicher Beanstandung. Insbesondere ist\ngegen die Annahme eines besonders schweren Falles im\nSinne des § 263 Abs. 3 StGB rechtlich nichts einzuwenden.\n\na) Ein besonders schwerer Fall kann gegeben sein,\nwenn die Tat unter Berücksichtigung aller Umstände die\nerfahrungsgemäß vorkommenden und deshalb vom Gesetz für\nden Spielraum des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit soweit übertrifft, daß\nder ordentliche Strafrahmen zur Sühne nicht ausreicht\n(BGH, Urteil vom 28. August 1975 - 4 StR 175/75; ständ.\nRspr.). Der Tatrichter hat diese Frage aufgrund eingehender Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des\nTäters zu prüfen, Dabei sind die in Betracht kommenden\n\n- 11 -\n\nUmstände sorgfältig gegeneinander abzuwägen, insbesondere müssen die äußeren gegen die inneren Umstände abgewogen werden.\n\nDie Abwägung obliegt allein dem Tatgericht, dem\ninsoweit ein Ermessensspielraum zugestanden ist. Das\nRevisionsgericht darf nur nachprüfen, ob dem Tatrichter ein Rechtsfehler unterlaufen ist (BGH, Urteil vom\n13. März 1975 - 4 StR 557/74). Es stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung dar, wenn\nder Tatrichter auf die Zumessungstatsachen, die ihn\nzur Bejahung eines besonders schweren Falles veranlaßt\nhaben, in späteren Zumessungserwägungen nochmals zurückkommt (BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 -\n\n4 StR 19/75).\n\nb) Ein Ermessensfehler ist hier nicht erkennbar.\n\nDie Strafkammer berücksichtigt als bestimmend für\ndie Strafrahmenverschiebung die außergewöhnliche Schadenshöhe in der Form einer Vermögensgefährdung von insgesamt 1.417.500,-- DM, den langen Tatzeitraum, die\nRaffinesse und die Hartnäckigkeit des Vorgehens (UA S.\n134, 135). Die Ausführungen ergeben, daß eine Abwägung\nder äußeren und inneren Tatumstände unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit (Raffinesse, Hartnäckigkeit) stattgefunden hat. Einzubeziehen ist auch, daß\ndie Strafkammer eine Reihe mildernder Gesichtspunkte\nbei der Einzelzumessung erörtert (UA S. 138 bis 140).\nEs besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß sie diese von\nihr ausdrücklich festgestellten Tatsachen bei der Abwägung zum besonders schweren Fall übersehen haben sollte.\n\nws\n\n- 12 -\n\n4. Die gegen die Verurteilung gerichteten einzelnen Angriffe der Revision des Angeklagten Hans Albert\nBB gehen fehl.\n\nDie Feststellungen ergeben nicht, daß der Tatbeitrag dieses Angeklagten, der Komplementär der nach ihm\nbenannten Kommanditgesellschaft war, sich auf ein Minimum beschränkte, Entgegen der Ansicht der Revision reichen .die Feststellungen für den Schuldspruch zu Lasten\ndes Angeklagten aus. Daß er die Werbung als irreführend\nerkannte, geht eindeutig aus dem angefochtenen Urteil\nhervor. Er selbst veranlaßte kleine Änderungen des irreführenden Prospekts (UA S. 36). Er führte persönlich die\nVerhandlungen mit Darlehensgebern und war der Hauptwortführer bei den Verhandlungen mit dem Dein LP.\nDie Darlehensgläubiger gegen Verlust zu versichern, war\nseine Idee (UA S. 106).\n\nB. Die Revision der Angeklagten Anna Be\n\nDie von der Angeklagten Anna Bee erhobene Sachbeschwerde deckt keinen Rechtsfehler auf.\n\nI. Sachlich-rechtliche Bedenken bestehen gegen die\nVerurteilung aus den zu A II dargelegten Gründen nicht.\n\nDie Mittäterschaft der Angeklagten ist rechtlich\neinwandfrei festgestellt. Sie war Kommanditistin der\nHans Albert Be KG und in der Gesellschaft bis Ende\n1974 für die Buchhaltung und Bilanzierung zuständig\n(UA S. 18, 109). Als Leiterin der Buchhaltung war sie\nmit der Vermögenslage der Gesellschaft bestens vertraut und nahm auf deren Entscheidungsbildung aktiv\nEinfluß (UA S. 109).\n\n- 13 -\n\nII. Die Angriffe der Revision richten sich im\nwesentlichen gegen die Feststellungen des Tatrichters\nund sind insoweit unzulässig. Die eigene Beweiswürdigung des Verteidigers muß im Revisionsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das gilt vor allem für die Ausführungen zur inneren Tatseite, die im angefochtenen\nUrteil rechtlich bedenkenfrei dargestellt ist.\n\nStrafaussetzung zur Bewährung kommt bei einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren nicht in Betracht\n(§ 56 Abs. 2 StGB).\n\nC. Die Revision des Angeklagten Sepp Bew\n\nI. Die Verfahrensrügen bleiben erfolglos.\n\n1. Der Revisionsführer meint, die Strafkamnmer\nhabe einen Beweisamtrag des Verteidigers zu Unrecht\nabgelehnt. Dieser habe beantragt, 23 Zeugen zu der\nBehauptung zu vernehmen, daß die genannten Personen\nerkannt hätten, worum es sich bei dem \"zusätzlichen\"\nVersicherungsschutz für das 12 %-Konto gehandelt habe. Das Landgericht habe die Beweisbehauptung als bedeutungslos angesehen, obwohl sie in Wirklichkeit erheblich gewesen sei, da es für die Bewertung einer\nErklärung entscheidend sei, wie die Gesamtheit der\nErklärungsempfänger sie aufgenommen habe,\n\nDie Beanstandung ist unbegründet.\nAuch wenn sich in der beantragten Beweiserhebung\n\nergeben hätte, daß die vom Verteidiger benannten Zeugen sich von den Angeklagten nicht haben täuschen las-\n\n- 14 -\n\nsen, so besagt das nicht, daß die Geschädigten nicht\nOpfer einer Täuschung geworden sind. Maßgebend ist\nnicht, wie die Gesamtheit der Erklärungsempfänger die\nAngaben der Angeklagten aufnahmen, sondern ob die Geschädigten sich durch sie irreführen ließen. Gegen\n\ndie Ablehnung des Beweisamtrages unter Hinweis auf\n\n§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO bestehen deshalb keine rechtlichen Bedenken.\n\n2. Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß sie es unterlassen\nhabe, den Wert der von den Angeklagten angebotenen\nBriefgrundschulden im Jahre 1975 zu ermitteln, genügt\nden Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht,\nweil der Beschwerdeführer kein Beweismittel angibt,\ndas die Beweisbehauptung erhärtet hätte.\n\nII. Sachlich-rechtliche Mängel sind aus den zu\nA II ausgeführten Gründen nicht ersichtlich,\n\nD. Die Revision des Angeklagten Hans Egon BB\n\nI. Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen sind\nnicht gerechtfertigt.\n\n1, Es stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz\nder freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) dar, wenn sich\ndas angefochtene Urteil nicht mit den Bekundungen der\nSachverständigen Wendelin MUB und EMEEEB auseinandersetzt. MU ist als Sachverständiger, EMMEEEB als\nZeuge unter den vom Gericht ausgewerteten Beweismitteln\naufgeführt (UA S. 99). Daß die Strafkammer ihre Aussagen\n\n- 15 -\n\nim Urteil nicht ausdrücklich abhandelt, bedeutet nicht,\ndaß sie sich in der Beratung nicht mit ihnen befaßt hat.\nEbensowenig geht daraus hervor, daß sie die Möglichkeit\nfahrlässigen Handelns der Angeklagten nicht in Betracht\ngezogen hat. Sie begründet eingehend, weshalb bei allen\nAngeklagten Vorsatz gegeben ist. Deshalb bedurfte keiner weiteren Ausführung, aus welchen Gründen Fahrlässigkeit ausscheidet.,\n\nEine Verletzung der Aufklärungspflicht ist insoweit nicht dargetan.\n\n2. Erfolglos beanstandet die Revision, das Landgericht habe dem Beweisamtrag des Verteidigers nicht entsprochen, einen Banksachverständigen zur Frage des wirtschaftlichen Wertes der Rückzahlungsansprüche im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse zu vernehmen.\n\nDie Rüge genügt noch den Erfordernissen des § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO. Der Verteidiger hatte insoweit einen\nHilfsbeweisamtrag für den Fall gestellt, \"daß das Gericht den Schaden nicht in einer Vermögensgefährdung,\nsondern in einem konkreten Schaden sehen sollte\" (UA S.\n141). Der Beschwerdeführer teilt weder die im Hilfsbeweisamtrag enthaltenen Beweisbehauptungen noch die im\nangefochtenen Urteil aufgeführten Ablehnungsgründe (UA\nS. 143 bis 148) mit, verweist aber auf die Urteilsgründe. Das reicht hier aus, weil zugleich die Sachrüge erhoben ist (BGH bei Dallinger MDR 1956, 272; BayObLG NJW\n1955, 563 Nr. 34).\n\n- 16 -\n\nDie Beanstandung ist aber unbegründet. Die Bedingung, an die der Hilfsbeweisamtrag geknüpft war, ist\nnicht eingetreten. Die Strafkamner beschränkt sich bei\nder Subsumtion und Strafzumessung auf die Annahme einer\nVermögensgefährdung (UA S. 127, 128, 130, 137). Der tatsächliche Verlust der Darlehensbeträge ist nur zusätzlich erwähnt. Außerdem ist die Wahrunterstellung des\nLandgerichts für Schuld- und Strafausspruch ohne Bedeutung (A II 2 b, cc, dd). Der Hinweis auf die eigene\nSachkunde des Gerichts, vermittelt durch den Zeugen und\nSachverständigen Dr. KB (UA S. 444), ist rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\n3, Die Rüge, das Landgericht habe nicht festgestellt, welchen Bedingungen die Angeklagten sich zur\nAufnahme eines ungesicherten Darlehens hätten unterwerfen müssen, scheitert an der Formvorschrift des\n8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Revisionsführer gibt\nkein Beweismittel an, das die Strafkammer hätte auswerten sollen.\n\n4, Entsprechendes gilt für die Rüge der Verletzung\ndes § 244 Abs. 2 StPO, \"weil einige sehr gewichtige Gründe zum Zweifeln an den Angaben des Angeklagten Hag>\ngegeben sind\". Hier fehlen eine Beweisbehauptung und die\nBezeichnung des Beweismittels. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen § 261 StPO\nrügt, greift er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung\ndes Tatrichters an.\n\n5. Der Ausführung der Revision, das Landgericht habe\nden Beweisamtrag des Verteidigers zu Unrecht angelehnt,\nmehrere Zeugen zu der Behauptung zu hören, daß diese Per-\n\n- 17 -\n\nsonen erkannt hätten, worum es sich bei dem \"zusätzlichen\" Versicherungsschutz für das 12 %-Konto gehandelt\nhabe, ist der Erfolg aus den oben zu C I 1 dargelegten\nGründen zu versagen.\n\nDaß sich einige Adressaten der Werbung nicht durch\ndie Angaben der Angeklagten irreführen ließen, besagt\nnichts darüber, ob die Angeklagten mit direktem Vorsatz\ntäuschen wollten und in den Fällen, in denen sie ihr\nZiel erreichten, auch getäuscht haben,\n\n6. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht dadurch,\ndaß die Strafkammer die Ermittlung des Wertes der Briefgrundschulden unterließ, ist nicht formgerecht gerügt\n(vgl. CI 2).\n\n7. Die Darlegung der Revision, im Urteil sei nicht\nberücksichtigt, daß die MED Bank die Rückzahlung\nvon 115.000,-- DM Darlehensschulden bestätigt habe,\nzeigt keinen Verstoß gegen § 261 StPO auf. Die Erwägung,\ndie Rückzahlung dokumentiere, daß ursprünglich kein\nSchädigungsvorsatz vorhanden gewesen sei, greift in unzulässiger Weise in die Beweiswürdigung des Landgerichts\nein.\n\nII. Die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision\ngehen gleichfalls fehl.\n\n1. Die Verurteilung wird aus den zu A II dargelegten Gründen durch die Feststellungen getragen.\n\n2. Der Revision ist darin beizupflichten, daß das\nNichtvorhandensein einer Sicherheit für den Darlehensgeber nicht ausnahmslos eine Vermögensgefährdung bedeu-\n\n- 18 -\n\nten muß. Sie kann entfallen, wenn Umstände vorliegen,\ndie ihn vor dem Verlust der Darlehensvaluta schützen.\n\nSolche Umstände waren hier aber nicht gegeben\n(vgl. A II 2 DD, cc, dd). Für die Bewertung einer Rückzahlungsforderung, die erst in fünf Jahren fällig ist,\nmuß im Hinblick auf deren etwaigen Ausfall durchaus\nauch die künftige Entwicklung in Betracht gezogen werden. Der Grundsatz, ohne ein kleines Risiko komme kaum\nein größerer Erfolg, gilt jedenfalls nicht für den Darlehensgeber, der sich eine volle Sicherheit ausbedungen\nhat und sich deshalb von der Sorge um die Unzulänglichkeiten und Zufälligkeiten künftiger Geschäftstätigkeit\ndes Darlehensnehnmers befreit glaubt,\n\n3. Die Ausführungen der Revision zur inneren Tatseite setzen sich in Widerspruch zu den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters.\nIm übrigen ist auf A II 2 c zu verweisen,\n\n4, Das angefochtene Urteil enthält auch keine Widersprüche oder sonstige Verstöße gegen Denkgesetze.\n\na) Es ist unrichtig, daß die Strafkammer im Wege\ndes Kreisschlusses aus dem später eingetretenen Schaden auf dessen Voraussehbarkeit geschlossen hat. Das\nGericht zieht vielmehr aus den festgestellten Gesamtumständen, insbesondere aus dem Nichtverschaffen der\nausbedungenen Sicherheit, den Schluß, daß die Angeklagten den Verlust der Darlehensvaluta billigend in Kauf\nnahmen (UA S, 131). Die Differenz in den Angaben über\nden Beginn der Mitarbeit des Angeklagten Hans Egon Be>\nin dem Unternehmen (UA S. 12: 1971; UA S. 19: 1970) ist\n\n- 19 -\n\nohne Bedeutung, da die den Angeklagten zur Last gelegte\nTätigkeit in der Zeit von Juli 1972 bis Februar 1973\nlag (UA S. 135). Außerdem war auch dieser Angeklagte Gesellschafter der Kommanditgesellschaft seit 1969 und als\nsolcher an den in Betracht kommenden Entscheidungen beteiligt.\n\nb) Die Feststellung, die Angeklagten hätten das\nwirtschaftliche Risiko auf die Darlehensgeber überwälzen\nwollen und hätten dies auch getan (UA S. 95), enthält\nkeinen Denkfehler, auch wenn berücksichtigt wird, daß\ndie Gesellschaft und die Angeklagten selbst für die Darlehensforderungen hafteten. Mit dieser Darlegung des angefochtenen Urteils ist lediglich gesagt, daß die Angeklagten das wirtschaftliche Risiko, das sie allein zu\ntragen hatten, durch das Nichtvorhandensein von Sicherheiten auch ihren Darlehensgebern aufbürdeten, die dann\nmit ihren Forderungen ausfielen. Das entspricht der\nfestgestellten Sachlage.\n\nc) Die Ausführung, die AB und die Bags\n\nLebensversicherungsbank seien auf Grund der Darstellung\ndes Angeklagten Hab davon ausgegangen, daß mit dem\nAbschluß der Lebensversicherungsverträge Kapital für\n\"die Familienmitglieder der Firma Be\" habe angespart\nwerden sollen (UA S. 32), ist ohne weiteres vereinbar\nmit Absatz 2 der Bestätigung der Al, der besagt,\ndaß die Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus den\nVerträgen unwiderruflich an die MW Bank zur Sicherung von Darlehensgebern abgetreten worden sind. Lebensversicherungsverträge können auf lange Sicht der Ansparung von Kapital und zugleich für eine gewisse Zeitspanne\nSicherungszwecken dienen. Im vorliegenden Fall bestand\n\n- 20 -\n\nnicht einmal diese Art der Sicherheit, weil Ansprüche\nauf Versicherungsleistungen nicht existierten und die\nMED Bank die Abtretung nicht annahm.\n\n5. Die Strafzumessungsgründe sind rechtlich nicht\nzu beanstanden (vgl. A II 3).\n\nInsbesondere ist die Auffassung der Revision\nrechtsirrig, ein besonders schwerer Fall dürfe niemals\nbei teilweise bedingtem Vorsatz bejaht werden. Unrichtig ist auch, daß der wichtigste Gesichtspunkt für die\nAnnahme eines besonders schweren Falles die Verwendung\ndes durch Betrug erlangten Geldes sei. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht die von der\nRevision hervorgehobenen und im Urteil festgestellten\nGesichtspunkte bei der nach § 263 Abs. 3 StGB erforderlichen Abwägung übersehen hat.\n\nE. Die Revision des Angeklagten Viktor Bee\n\nI. Die Revision deckt keine Verfahrensmängel auf.\n\n1. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244\nAbs. 2 StPO) ist nicht ersichtlich.\n\nEine Beweiserhebung zu den Fragen,\n\na) welche Vermögenswerte die Hans Albert Bei KG\nzur Zeit der Darlehensaufnahme hatte,\n\nb) welchen Wert der Grundbesitz der persönlich haftenden Gesellschafter zur Zeit der Darlehensaufnahme\nhatte,\n\n- 21 -\n\ndrängte sich dem Gericht nicht auf, weil es von\ndessen Standpunkt aus darauf nicht ankam. Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, daß das Vermögen der\nKommanditgesellschaft und deren Gesellschafter im\nZeitpunkt der Darlehenshingaben zur Deckung aller Verbindlichkeiten ausreichte (UA S. 144). Sie hat dennoch\nohne Rechtsirrtum die Vermögensgefährdung bejaht (vgl.\nA II2b, cc, dd).\n\n2. Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Landgericht habe über den Beweisamtrag des Verteidigers,\nden Zeugen Harald SpiB zur Frage der zeitlichen\nVerhinderung des Angeklagten Viktor Bes wegen einer\nWirtschaftsprüfung zu vernehmen, nicht entschieden.\nDer Zeuge ist ausweislich der Sitzungsniederschrift\n(HA III 1208) in der Hauptverhandlung zur Sache vernommen worden.\n\nII. Auch die Sachrüge bleibt erfolglos.\n1. Auf die Ausführungen zu A II wird verwiesen,\n\n2. Das Landgericht setzt sich hinreichend mit\nden eigenen Feststellungen auseinander, die dem von\nihm angenommenen Täuschungsvorsatz der Angeklagten\nentgegenstehen könnten.\n\nDie Zweigstelle der A erteilte die undatierte Bestätigung auf Grund der Angaben des Angeklagten Ha in der irrigen Annahme, daß die Gesellschafter der Hans Albert Bew KG auf diesem Wege Kapital ansparen wollten (UA S. 32). Das übersieht auch die\nRevision nicht. Der Angeklagte Viktor BE nahm an den\n\n- 22 -\n\nVerhandlungen mit der AB teil und \"kannte infolgedessen die Einzelheiten des 12 %-Kontos neben dem Angeklagten Hab am genauesten\" (UA S. 117). Er war\nnach der Darstellung seines Bruders Sepp BB sogar\ndie \"treibende Kraft\" und schreckte bei der Durchsetzung\nseiner Vorstellungen nicht einmal vor Drohungen zurück\n(UA S, 123).\n\nDie Angeklagten verwerteten die Bescheinigung der\nA@EEEB, die den mehrdeutigen Ausdruck \"Kapitalversicherungen\" enthielt, nicht allein, sondern im Zusammenhang\nmit einem von Hal entworfenen Prospekt, in dem sie\ndie Mehrdeutigkeit für Täuschungszwecke ausnutzten. Der\nProspekt enthielt die unrichtigen Behauptungen \"zusätzlicher Versicherungsschutz auf die Einlage durch Kapitalversicherung bei der AB\", \"jedes Spekulationsrisiko ausgeschaltet\", \"der Einlagebetrag ist zusätzlich\ndurch Kapitalversicherung bei der AB abgesichert\"\n(UA S. 34, 35). Erst in Verbindung mit den zusätzlichen\nfalschen Werbeangaben der Angeklagten erhielt die Bestätigung der AU für den außenstehenden Betrachter den\nInhalt, der von der Versicherung nicht beabsichtigt war.\nDie Angeklagten kannten und wollten die Irreführung (UA\nSs. 94).\n\nMit diesen Feststellungen genügt die Strafkammer\nden rechtlichen Erfordernissen bei der Darlegung des\nTäuschungsvorsatzes.\n\n3. Die Anfechtbarkeit des Vertrages schließt beim\nEingehungsbetrug den Vermögensschaden nicht aus (BGHSt\n21, 384, 386; 22, 88, 89).\n\n- 23 -\n\n4, Die Vermögensgefährdung ist aus den zu A II\n2b, cc, dd dargelegten Gründen rechtsirrtumsfrei bejaht.\n\n5. Die Ausführungen zur inneren Tatseite entsprechen den rechtlichen Anforderungen (A II 2 cc).\n\nDas angefochtene Urteil beschränkt sich insoweit\nnicht auf Lehrformeln, sondern enthält eine Reihe von\nFeststellungen, die die Annahme des Tatrichters tragen\n(E II 2). Die Strafkammer war nicht gehindert, aus der\nGesamtheit der von ihr festgestellten Tatsachen zu\nschließen, daß die Angeklagten mit bedingtem Schädigungsvorsatz handelten.\n\n6. Die von der Revision behaupteten Verstöße gegen Denkgesetze bestehen nicht.\n\na) Die Strafkammer schließt nicht aus der Weiterbenutzung der Bescheinigung der AB nach deren\nRücknahme durch die Ausstellerin, daß den Angeklagten\ndie Eignung der Bestätigung für Täuschungszwecke von\nAnfang an bekannt war. Der Urteilszusammenhang ergibt\nvielmehr, daß das Landgericht die Kenntnis der Angeklagten von der Eignung der Bestätigung zu Täuschungszwecken u.a. aus dem Wortlaut der Bescheinigung und aus\nden zusätzlichen eigenen Werbetexten, die den Inhalt\nder Bestätigung falsch darstellten, schließt,\n\nb) Die Feststellung, der Angeklagte habe im März\n1972 für die Gesellschaft mit Rechtsanwalt Fein\neine Honorarvereinbarung in Sachen \"Stille Beteiligung\nund Darlehen\" geschlossen (UA S. 117), steht nicht in\n\n- 2, -\n\nWiderspruch zu der weiteren Ausführung, der Angeklagte\nhabe dem Rechtsanwalt den Auftrag gegeben, einen Darlehensvertrag für das 12 %-Konto zu entwerfen. Die Revision legt selbst dar, daß zwischen den Angeklagten\nauch noch andere Möglichkeiten der Geldschöpfung erwogen wurden, darunter die Vergabe von Kommanditanteilen\nund damit eine Form der Beteiligung. Es liegt nahe,\ndaß sich die Beratung durch den Rechtsanwalt auch auf\ndiese Möglichkeiten erstreckte. Anhaltspunkte dafür,\ndaß die Strafkammer dies übersehen hat, sind nicht erkennbar. Sie hat vielmehr ausdrücklich festgestellt,\ndaß die Angeklagten zunächst drei Möglichkeiten der\nKapitalbeschaffung erwogen (UA S. 21).\n\n7, Die Strafzumessungsgründe lassen auch beim Angeklagten Viktor BEP keinen Rechtsmangel erkennen\n(vgl. A II 3).\n\na) Ohne Rechtsirrtum sieht die Strafkammer verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht als gegeben an.\n\nDer Sachverständige Dr. PB bejaht die Voraussetzungen des § 21 StGB wegen \"abnormer Persönlichkeitsentwicklung mit depressiver Grundstimmung und\nneurotischen Strukturanteilen\", wenn sich ergibt, daß\nder Angeklagte bei seinem Verhalten von seinen Familienangehörigen unter massiven Druck gesetzt worden\nist (UA S. 122). Das Landgericht schließt eine solche\nZwangssituation jedoch aus, indem es u.a. auf die Aussage des Sepp Bi zurückgreift, der den Angeklagten\nViktor BP als die treibende Kraft bei der Entwicklung des 12 %-Kontos und bei dessen Durchführung bezeichnet hat (UA S. 123).\n\n- 25 -\n\nDie dagegen gerichteten Angriffe der Revision wenden sich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Die\nvom Beschwerdeführer gefertigte Zusammenstellung der\nAktivitäten der anderen Angeklagten steht der Feststellung des Landgerichts nicht entgegen, daß Viktor Be»\n\"selbständig und in eigener Verantwortung\" (UA S. 123)\nund damit ohne Druck von außen handelte.\n\nUnzutreffend ist, daß Viktor BB \"so viel wie\nnichts\" getan habe. Sein Gedanke war die Expansion des\nGeschäftes, er kaufte neue Grundstücke für die Gesellschaft und führte die Verhandlungen über die Abfassung\nder Darlehensverträge und mit den Versicherungen.\n\nIn \"unerträglicher Geldgier\" forderte er von Darlehensgebern noch die Zahlung eines Agios von 5 % (UA\nSs. 123, 124).\n\nb) \"Rücksichtsloses und skrupelloses\" Betreiben\ndes Darlehensgeschäfts durch Viktor BB ist entgegen\nder Annahme der Revision durch eine Reihe von Einzelheiten belegt. Der Angeklagte schreckte vor Drohungen\nnicht zurück, er zwang den anderen Gesellschaftern die\nExpansion des Unternehmens auf und handelte \"geldgierig\"\n(UA S. 123, 140).\n\nF, Die Revision des Angeklagten Harrewyn\n\nI. Sachlich-rechtliche Bedenken bestehen gegen das\nangefochtene Urteil nicht (vgl. A II). Das gilt insbesondere für den von der Revision des Angeklagten Ha\nmit Einzelausführungen angegriffenen Strafausspruch (vgl.\nAII3).\n\n- 26 -\n\nII. Die Auffassung der Revision, das Landgericht\nhabe die Entscheidung über das Vorliegen eines besonders schweren Falles allein auf Grund einer generalisierenden Betrachtung des Gesamtgeschehens ohne jede\nIndividualisierung getroffen, findet in den Ausführungen des angefochtenen Urteils keine Stütze.\n\nEs ist richtig, daß die Strafkammer die Merkmale\ndes besonders schweren Falles für alle Angeklagten gemeinsam abhandelt. Daraus folgt aber nicht, daß sie\nsich auf eine generalisierende Wertung des Gesamtgeschehens beschränkt hat, ohne die individuellen Voraussetzungen für jeden der Angeklagten zu prüfen. In\nden Ausführungen zum besonders schweren Fall ist mehrfach betont, daß sie sich auf alle Angeklagten beziehen. Auch die Merkmale der inneren Tatseite, insbesondere die \"raffinierte\" Begehungsweise, die \"bewußte\nAusnutzung einer ... grob mißverständlichen Bestätigung\nder AU\" und die Hartnäckigkeit in der Verfolgung\ndes Zieles sind ausdrücklich auf alle Angeklagten bezogen (UA S. 135). Das setzt voraus, daß der Tatrichter\neine individualisierende Würdigung für jeden der Angeklagten vorgenommen hat.\n\n- 27 -\n\nDie strafmildernden Gesichtspunkte sind bei der\nEinzelstrafzumessung abgehandelt (UA S. 140). Das Revisionsgericht hat keinen Grund zu der Annahme, das\nLandgericht habe diese von ihm festgestellten Tatsachen bei der Prüfung des besonders schweren Falles\nvernachlässigt. Ein rechtliches Hindernis, die Ergebnisse der Wertung zusammenfassend für alle Angeklagten darzulegen, bestand nicht.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-05/1-str-322-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-05/1-str-322-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:26.226379+00:00"}}