{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-09-28_1_StR_304_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-09-28","aktenzeichen":"1 StR 304/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 304/76 BESCHLUSS\n\nRR.9 Te\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Karosseriespengler Lothar R EB aus LEEMEE-Hagum,\n\ngeboren am MM. EEEEEEEES 1951 in THE, Kreis EEE (SCHEEEEEB) ,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls in besonders schwerem Fall u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. September 1976 gemäß § 349 Abs. 2, >”\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 20. Februar 1976\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\n\na)\n\nb)\n\nce)\n\ndes Diebstahls in 18 besonders schweren\nFällen, davon in sechs Fällen begangen in\nTateinheit mit unbefugter Ingebrauchnahme\neines Kraftfahrzeugs und Fahren ohne Fahrerlaubnis,\n\ndes versuchten Diebstahls in neun beson-\n\nders schweren Fällen, davon in drei Fällen begangen in Tateinheit mit unbefugter\nIngebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs und\n\nFahren ohne Fahrerlaubnis,\n\ndes fortgesetzten Betruges, begangen in\nTateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung,\n\nschuldig ist (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1, 248 b,\n263, 267, 23, 48, 52, 53 StGB; § 21 Abs. 1 Nr.1\nStVG);\n\nim gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\n3. Sb\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n‚I. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nIn den Fällen II 1, 9, 11, 14, 15, 17, 27 und 28 des\nangefochtenen Urteils kann die Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls in einem besonders schweren Fall nicht\nbestehenbleiben. Der Begriff der Zueignungsabsicht in\n§ 242 StGB setzt nicht nur voraus, daß der Täter die Sache oder den in ihr verkörperten Wert dem Berechtigten\ndauernd entziehen will, er muß auch den Willen haben, sie\ndem eigenen Vermögen zuzuführen, ihren wirtschaftlichen\nWert irgendwie für sich auszunutzen. Daran fehlt es, wenn\ner sich der Sachen, die er wegnimmt, von vornherein nach\neiner Durchsuchung so schnell wie möglich entledigen will,\nweil er durch sie Entdeckung befürchtet. In der bloßen\nPreisgabe einer Sache liegt noch keine Zueignung (BGH GA\n1954, 60; 1961, 172).\n\nSo liegen die Dinge hier. Der Angeklagte wollte lediglich Bargeld stehlen, um damit seine Schulden zu bezahlen\n(UA S. 20, 26). An dem Besitz anderer entwendeter Sachen\nlag ihm nichts, weil diese zu seiner Überführung hätten\nbeitragen können. Fand er in den genannten Einzelfällen\nSachen, in denen er Bargeld vermutete, so warf er sie nach\nerfolgloser Durchsuchung in den Wald oder versteckte sie\ndort, ohne sie später jemals abzuholen. In diesen Fällen\nist die Zueignung nicht vollendet, wohl aber hinsichtlich\n\ndes Geldes versucht. Der Schuldspruch war demgemäß zu ändern.\n\nDie gegen die Verurteilung in den anderen Fällen\ngerichtete Revision ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie teilweise Änderung des Schuldspruchs hat zur\nFolge, daß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden\nmuß. Dazu gehört auch der Einzelstrafausspruch in den Fällen II Nr. 19 bis 26 (fortgesetzter Betrug in Tateinheit\nmit fortgesetzter Urkundenfälschung), weil nicht völlig\nauszuschließen ist, daß auch die Einsatzstrafe von\n45 Monaten durch die rechtsirrige Annahme der Vollendung\nin acht Einzelfällen beeinflußt ist.\n\nPfeiffer Mösl Woesner\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-09-28/1-str-304-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-09-28/1-str-304-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:26.105613+00:00"}}