{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-09-21_1_StR_528_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-09-21","aktenzeichen":"1 StR 528/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1.StR 528/76 . | . URTEIL\nMIT\n\nin der. Strafsache\n\nBen\n\n1. den kaufm. Angestellten Peter _ S I “aus va,\ngeboren am 1937 in Ni\n\n2. den Bauunternehmer Peter F Pe EEE\ngeboren am ZUR 4944 in Au\n\n3. den Wirtschaftsingenieur Gerhard-Werner Ss c h En\naus Mi, dort geboren am 192,\n\nas TEE\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n. Sitzung vom 21. September 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\n:Herdegen,\n.: als beisitzende Richter,\nBundesanwalt mm |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ss DEE\nBE als Verteidiger des Angeklagten Stamm ,\nRechtsanwalt GER zus. En i\nBr als Verteidiger. des Angeklagten Fa,\nRechtsanwalt Er EEE. . |\nals Verteidiger. des Angeklagten. Ser,\n\nJusti zange stellte Er n\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, >\n. für Hecht, erkannt:\n\n‚ Auf die Revision’ ‘der Staatsanwaltschaft u\nwird das Urteil ‘des Landgerichts. München . I\nvom 23. ‚Januar. 1976 mit den Feststellungen\naufgehoben. Die‘ Sache wird zu neuer Ver-\n\"handlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere.\n\n', Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\no\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten St EEE.\nund F EEE vom Schuldvorwurf der gemeinschaftlichen Untreue freigesprochen, ebenso den Angeklagten Sc nn vom Vorwurf, zur gemeinschaftlichen Untreue Beihilfe geleistet zu haben.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene. Revision. der, ‚Steatsanwaltschaft\nmit der Sachbe schwerde. I eo\n\n. Die nichtenwendung des ‘§ 266 StGB begegnet keinen\nrechtlichen Bedenken. Die Revi sion erhebt insoweit auch\nkeine besonderen Beanstandungen. u\n\nMit Recht. rügt die Beschwerdeführerin. jedoch, daß\ndie Strafkamner den festgestellten Sachverhalt nicht\n\nauf die Strafbarkeit nach § 241 KO (jetzt. 283 c StGB)\ngeprüft hat. Daran ändert nichts, daß ‚Anklageschrift und\nEröffnungsbeschluß einen dahingehenden Vorwurf nicht\nenthalten; denn der. Tatrichter ist verpflichtet, die\n\nin der Anklage: ‚bezeichnete Tat auf Grund des Ergebnisses\n- der Hauptverhandlung. nach allen möglichen rechtlichen\nGesichtspunkten erschöpfend zu würdigen.\n\nDie bisher nur unter dem Blickwinkel der Untreue\ngewertete Weiterübertragung der von der Grundstückseigentünerin BEER bestellten Grundschulden durch die\nSu KG an die Flachdachbau NEE GmbH erfolgte\n\nzu einer Zeit, als die - kurz darauf in Konkurs geratene\nKG sich bereits in wnüberbrückbaren wirtschaftlichen\nSchwierigkeiten befand (UA S. 16/17). Die Gesellschaft\nwurde damals immer mehr von ihren Subunternehnern zur\nBezahlung der geleisteten Arbeiten gedrängt, so auch in -\nbesonderem Maße von dem Angeklagten Sch@iiii, der als Geschäftsführer der Flachdachbau Nah Cmb H Außenstände .\nvon etwa 600. 000,- DM im Zusammenhang mit einem Hallenbadbau geltend machte (UA S. 16). Aus diesem Grunde forderte\n‚der Angeklagte Fr 215 Geschäftsführer der Sebau. KG den als Prokurist tätigen Angeklagten Stlllhauf,\ndie Grundschulden durch Verkauf zu verwerten. Dieser bot\nsie zunächst ‘verschiedenen Gläubigern als Erfüllung für\nrückständige Forderungen. an. Als der Angeklagte Sch\ndie Einstellung seiner Arbeiten für das Hallenbad androhte, kam es sodann zu.einem Kaufangebot an ihn zu.\neinem Preis von 140. 000,- DM: zuzüglich Zinsen, das\nakzeptiert wurde; der unmittelbar anschließenden Ab-\n‚tretung der Grundschulden wurde ausdrücklich ein Verkauf\nzugrunde gelegt. Gleichzeitig gab die SEE Hau KG gegenüber der Flachdachbau NE GmbH ein 'Schuldanerkenntnis\nüber 600, ‚000,- DMab; der Kaufpreis. für die Grundschulden\nin Höhe von 150.000,- DM :wurde erfüllungshalber auf Gen.\nanerkannten Schuldenbetrag angerechnet (UA S. N.\n\n' Diese Feststellungen legten zumindest die Annahme\ndes objektiven Tatbestandes der Gläubigerbegünsti gung\nnahe. Eine Begünsti gungshandlung im Sinne von § 241 KO\nist u.a. denn gegeben, wenn dem Gläubiger von dem\nzahlungsunfähigen Schuldner eine Befriedigung gewährt\nwird, die er nach den Grundsätzen des bürgerlichen\n\nRechts (RGSt 48, 18, 19; 66, 88, 90; BGHSt 8, 55)\n\nnicht in der angebotenen Art verlangen konnte. Für\n\neine derart bestimmte \"inkongruente Deckung\" spricht\nhier bereits der Umstand, daß der \"Kaufpreis für die\n Grundschulden\" auf den anerkannten Schuldenbetrag\n\"Nerfüllungshalber\" angerechnet wurde (vgl. Mentzei/Kuhn,\nKO 8. Aufl. § 30 Rdn. 47). Dem steht nicht entgegen,\n\ndaß die Gläubigerin durch den Verkauf einen Anspruch\n\nauf Übertragung der Grundschulden erlangt hatte; denn\ndie Entstehung dieses Anspruches ändert nichts daran,\ndaß.die Gläubigerin in Höhe der. vorgenommenen Verrechnung auf ihren ursprünglichen Zahlungsanspruch\n‚nicht das erhalten hat, was sie allein zu- fordern. hatte,\nnämlich Geld. Überdies weist der festgestellte Sachverhalt\n‚aus, daß die GmbH mit ‚den Grundschulden, deren Noninal - .\n_ wert den Wert der Verrechnung weit überstieg, auch\nfaktisch wesentlich mehr erhielt, als ihr nach der Verrechnungsabrede zustand (vgl. UAS. 6).\n\nAn dieser objektiven Begünstigungshandlung kann\n\nsich nach Maßgabe des § 14 StGB auch der Angeklagte\nSch beteiligt haben. Zwar macht sich der begünstigte\nGläubiger nicht schon dadurch strafbar, daß er die ihn\nbegünstigende inkongruente Deckung entgegenriimmt, Anders\nliegt es aber, wenn seine Mitwirkung über die bloße Annahme der Leistung des Schuldners hinausgeht (RGSt 61,\n344, 316; BGHSt 17, 239; BGH bei Herlan GA 1967, 265).\nDas läßt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht\nvöllig ausschließen.\n\nBesondere Anhaltspunkte dafür, daß die Angeklagten\nauch die inneren Tatbestandsmerkmale der Gläubigerbegünstigung bzw. der Beihilfe oder Anstiftung hierzu\nerfüllt haben (vgl. Mentzel/Kuhn, KO 8. Aufl. § 241\nRan. 5, 6; Dreher, StCB 36. Aufl. § 241 KO Rdn. 9),\nsind dem bisher festgestellten Sachverhalt allerdings\nkaum zu entnehmen. Jedoch erscheinen auch insoweit\nergänzende Feststellungen nicht ausgeschlossen.\n\nDas freisprechende Urteil unterliegt somit hin-\n‚sichtlich aller drei Angeklagten. der ‚ Aufhebung, und\nZurückverwei sung.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-09-21/1-str-528-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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