{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-09-21_1_StR_464_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-09-21","aktenzeichen":"1 StR 464/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"en\n\nAL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 464/76 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Verkäufer James J EEEEn 4ozus NEE. geboren\n\nam WS. GEB 1945 in Sen (USA), zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nes\nEn\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 1976 gemäß § 349 Abs. 2, 3\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n12. Februar 1976\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig\n\n“ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr, 1\nBuchst. b, § 3 BetnG), |\n\n2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteis, an eine andere Strafkan-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensrligen haben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. August 1976 -\ndie dem Verteidiger zugestellt worden ist - dargelegten\nGründen keinen Erfolg.\n\n- 3 -\n\nDer Schuldspruch muß geändert werden, weil Besitz\nund Erwerb von Betäubungsmitteln unselbständige Teilakte des Handeltreibens sind (BGHSt 25, 290).\n\nZu den Rechtsfolgen der Tat hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Rechtlich nicht bedenkenfrei ist schon die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte sei dem \"gefährlichen Berufsverbrechertum\" zuzuordnen (UA S. 14). Diese tatsächliche Wertung findet nämlich in den Feststellungen keine ausreichende Stütze (UA S. 3, 4). Der Angeklagte war in der Zeit von 1969 bis Mai 1970 als Angehöriger der US-Armee in Deutschland tätig und verdiente dann nach seiner Rückreise aus den Vereinigten\nStaaten, in die er nach Entlassung aus der Armee zunächst\nzurückgekehrt ist, ab Dezember 1970 seinen Lebensunterhalt durch die Tätigkeit eines Kleiderverkäufers auf\nKommissionsbasis mit einem monatlichen Nettoeinkommen\nvon 1.100,-- bis 1.200,-- DM, Der mit einer deutschen\nStaatsangehörigen seit Juli 1974 verheiratete Angeklagte\nwurde zwar seit 1972 insgesamt viern.al strafflillig, zwoi.--\nmal davon wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Daraus sowie aus dem dem Angeklagten jetzt zur Last\ngelegten Verhalten läßt sich jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit der Schluß ziehen, der Angeklagte übe das\n\"Verbrechen\" wie seinen Beruf aus.\n\nAuch die weitergehenden Strafzumessungserwägungen,\nder Angeklagte unterhalte \"Verbindungen zu internationalen Rauschgifthändlern wie Mohamed ER\" (uA Ss. 14),\nfinden in den tatsächlichen Feststellungen ebensowenig\neine Entsprechung (UA S. 4) wie die Darlegung, daß der\nAngeklagte \"seinen Rauschgifthandel so geschickt und\n\nu\n\nraffiniert\" durchgeführt habe, daß seine \"Aufdeckung wie\nim vorliegenden Falle nur durch geschicktesten Einsatz\npolizeilicher Mittel erfolgen konnte\" (UA S. 15). Für besondere Vorkehrungen oder für eine über das übliche Verhalten eines Betäubungsmittelhändlers hinausgehende Raffinesse der Tatausführung ist nämlich nichts dargetan.\n\nZu Unrecht hat das Landgericht auch gewertet, daß\nder Angeklagte \"ausschließlich in Gewinnstreben\" gehandelt hat (UA S, 14/15). Gewinnsucht ist ein Merkmal des\n_ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unterfällt als\nsolches dem Verwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (BGH,\nBeschluß vom 12. März 1976 - 2 StR 3/76). Schon aus diesem Grund muß der Strafausspruch aufgehoben werden,\n\nDie Strafkammer hat dem Angeklagten weiterhin die\nHöhe des \"Umsatzes\" zur Last gelegt (UA S. 15). Den Feststellungen zur Sache ist jedoch, abgesehen von den 200 [3\nvon dem Zeugen Me-FeEE erworbenen \"Spielmaterials\",\nnicht eindeutig zu entnehmen, um welche Menge es sich bei\ndem von Mohamed CME erlangten Heroin gehandelt hat.\nAus der Angabe des Preises von 15.000,-- DM lassen sich\nnur vage Schlüsse auf die Höhe der gehandelten Menge ziehen, Das Gericht hätte jedoch erkennen lassen müssen, von\nwelcher Mindestmenge Heroin es überzeugt gewesen ist, daß\nder Angeklagte damit Handel getrieben hat. Das Fehlen einer entsprechenden Feststellung 1äßt zwar den Schuldspruch\nunberührt; die auf dieser Grundlage angestellte Strafzumessungserwägung, mit der die Höhe des Umsatzes straferschwerend berlicksichtigt wird, ist jedoch rechtlich fehlerhaft.\n\n-5-\n\nWeiterhin ist auch die Einschätzung des Angeklagten\nals \"Großhändler\" nicht frei von rechtlichen Bedenken.\nNach üblichem Sprachgebrauch ist darunter eine Person zu\nverstehen, die sich Zwischenhändiern bedient und nicht\nnur mit großen Mengen handelt. Daß der Angeklagte das Betäubungsmittel über andere Personen als den eigentlichen\nLieferanten erworben und erst über andere kleinere Händler an den Konsumenten abgesetzt hätte, hat das Landgericht nicht festgestellt bzw. nicht feststellen können.\n\nNicht verständlich ist schließlich auch der Umstand,\ndaß das Gericht, das die mögliche Höchststrafe von 10 Jahren \"für angemessen\" erachten würde (UA S. 15), diese\nStrafe deswegen auf 8 Jahre ermäßigt, weil der Angeklagte\nzweimal einschlägig, wenn auch geringfügig, vorbestraft\nist,\"\n\n-6-\n\nDem schließt sich der Senat an, Demnach ist der\nStrafausspruch einschließlich des Ausspruches über\ndie Einziehung aufzuheben.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-09-21/1-str-464-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-09-21/1-str-464-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:26.051523+00:00"}}