{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-09-14_1_StR_536_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-09-14","aktenzeichen":"1 StR 536/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 536/76 URTEIL\n\n= To\nin der Strafsache\ngegen\nden Steinbrucharbeiter Rudolf PD un aus\n\nCU, geboren am B. AEEEEEEED 1937 in CEMEED/ THEMERB-\n@, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. September 1976, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WEB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. @EEEEEEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3 -\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Hof vom\n\n4, Juni 1976 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seiner geschiedenen Ehefrau, zur\nFreiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nI. Der Schuldspruch hält den Angriffen der Revision stand.\n\n1, Der Tatrichter hat festgestellt, daß der Angeklagte zwei gezielte heftige Messerstiche in die Herzgegend des Tatopfers geführt hat, von denen jeder für\n\n-uL-\n\nsich geeignet war, den Tod herbeizuführen (UA S. 13, 14,\n9). Aus diesem Vorgehen konnte das Landgericht ohne\nRechtsfehler den - nicht nur möglichen, sondern sogar\nnaheliegenden - Schluß ziehen, daß der Angeklagte mit\ndirektem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Was die Revision\ndagegen vorbringt, richtet sich allein gegen die dem\nTatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.\n\n2. Der von der Revision beanstandete Widerspruch\nliegt nicht vor. Die - allerdings sprachlich mißverständliche - Wendung auf S. 15 des Urteils soll gerade\nbesagen, daß der Angeklagte nicht \"nach länger erwogenem Plan\" gehandelt hat; das Gericht geht vielmehr zu\nGunsten des Angeklagten davon aus, daß er sich (spätestens) nach den beleidigenden Worten seiner geschiedenen Frau zur Tötung entschlossen hat (UA S. 8, 14);\nerst von diesem Zeitpunkt an wird ein \"Tatplan\" (UA S, 14)\nund ein \"planmäßig abgelaufenes\" Tatgeschehen (UA S. 16)\nangenommen. Ein Widerspruch oder ein sonstiger Denkfehler tritt dabei nicht zutage.\n\nII. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen\nNachprüfung nicht stand.\n\n1. Das Schwurgericht hat die Anwendung des § 213 StGB\nin der ersten Alternative mit rechtlich zutreffender Begründung abgelehnt, da es nicht ohne eigene Schuld des\nAngeklagten zu der erheblichen Beleidigung durch seine\ngeschiedene Frau gekommen ist. Ob auch im übrigen ein\nminder schwerer Fall zutreffend verneint worden ist, kann\ndahinstehen, weil der Strafausspruch aus anderen Gründen\naufgehoben werden muß.\n\n-5.\n\n2. Der Tatrichter hat wegen der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten eine erhebliche Verminderung\nder Steuerungsfähigkeit angenommen (§ 21 StGB) und den\nStrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB gemäß § 49 Abs. 1 StGB\ngemildert. Aus dem sich danach ergebenden Strafrahmen\nvon zwei Jahren bis elf Jahren und drei Monaten hat er\ndie Höchststrafe für \"unbedingt notwendig\" gehalten, \"um\ndie Schuld des Angeklagten angemessen zu sühnen\" (UA\nSs. 19).\n\nDiese Erwägung läßt ersehen, daß das Schwurgericht\nden denkbar schwersten Fall des Totschlags - abgesehen\nvom besonders schweren Fall des § 212 Abs. 2 StGB - angenommen hat, bei dem Milderungsgründe schlechterdings\nnicht zu erkennen sind. Das aber läßt besorgen, daß zu\nGunsten des Angeklagten sprechende Umstände, die das Urteil feststellt, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt worden sind, zumal eine Wendung des Urteils\n(UA S. 19) auch darauf hindeuten könnte, daß aus Gründen\nder allgemeinen Abschreckung die Grenze der schuldangemessenen Strafe überschritten worden ist (vgl. BGHSt 20,\n264, 267).\n\nDer Angeklagte begab sich zwar zur Nachtzeit in angetrunkenem Zustand in die Wohnung seiner geschiedenen\nFrau; er wußte aber, daß sie gegen 5.30 Uhr vom Nachtdienst nach Hause kommen werde. Sein Anliegen war nicht\nunvernünftig: er wollte verabreden, wann er seine restlichen Möbel abholen konnte, und wollte sich ferner ein\nHeizkissen zur Behandlung seiner Magenschmerzen geben\nlassen (UA S. 7). Die Wohnung war ihm nicht grundsätzlich verschlossen; er hatte vielmehr seine geschiedene\nFrau und seine Kinder zu Hause weiterhin besucht und\n\n-6-\n\nhatte noch eine Woche vor der Tat seinen Hund zur Pflege\ndorthin gebracht (UA S. 6). Unter diesen Umständen war\ndie Äußerung der Frau: \"Schau daß du fort kommst, du\nKrüppel, und verreck, daß ich dich nicht mehr seh\" (UA\nS. 8) in hohem Maße unangemessen und herausfordernd.\nNach der Tat hat der Angeklagte sein Tun sofort bereut,\nhat sich um das Opfer bis zum Abtransport ins Krankenhaus bemtiht und gehofft, daß seine Frau gerettet werden\nkönne (UA S. 9).\n\nOb das Schwurgericht diese Umstände bei der Strafzumessung gewürdigt hat, läßt das Urteil nicht erkennen.\nDas aber wäre erforderlich gewesen, um die Verhängung\nder Höchststrafe an den Besonderheiten des Falles verständlich zu machen (vgl. BGH MDR 1954, 495, 496; BGH bei\nDallinger, MDR 1967, 898; BGH, Urteil vom 28. April 1976 -\n3 StR 109/76; zur Höchststrafe BGH, Beschluß vom 17. September 1975 - 3 StR 329/75).\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-09-14/1-str-536-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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