{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-09-14_1_StR_503_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-09-14","aktenzeichen":"1 StR 503/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 503/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. lrike H BD A„aus Vi, dort geboren am\n\n2. Alexandrow S t ED Azus Ve, dort\ngeboren am WB. WER 1955,\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\n“3\n\n“\n&\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. September 1976, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\n Bundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. >, GEEEEEE.\nals Verteidiger der Angeklagten HM,\n\nRechtsanwalt m, EEE.\nals Verteidiger des Angeklagten Ste,\n\nJustizangestellte EEEEEEE>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3 -\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten\nHEMEM und StB wird das Urteil\nder Jugendkammer des Landgerichts\nWürzburg vom.30. Januar 1976 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Land-\n\ngericht Schweinfurt zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Totschlags zur Jugendstrafe von je sechs\nJahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die\nRevisionen der Angeklagten. Der Angeklagte Stamm\nrügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, die Angeklagte HM erhebt die Sachbeschwerde, Beide Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nI. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen des An-\n\ngeklagten Ste bedarf es nicht, da die Sachrlge\ndurchgreift,\n\nII. Die Verurteilung beider Angeklagten kann wegen\nwidersprüchlicher Ausführungen des angefochtenen Urteils\nzur inneren Tatseite nicht bestehen bleiben.\n\nu_\n\n1. Die Jugendkammer sieht die Tatbestandsmerknale\ndes Totschlags (§ 212 StGB) bei beiden Angeklagten dadurch als erfüllt an, daß sie es vorsätzlich unterließen,\nihrem Kleinkind Daniela, das infolge Vernachlässigung\nkörperlich verfiel und nur noch dahinsiechte, ausreichende und gesündere Nahrung zuzuführen und einen Arzt zu\nRate zu ziehen. Das Kind starb infoige allmählichen Verhungerns unter schlechtesten Pflegebedingungen. (UA S. 20),\n\n2. Damit sind die objektiven Voraussetzungen der\n§§ 13, 212 StGB hinreichend dargetan. Die Angeklagte\nHeck1 hatte gemäß §§ 1601, 1626 Abs. 2, 1705 BGB für das\npersönliche Wohl des Kindes zu sorgen, Der Angeklagte\nStB, der Vater des nichtehelichen Kindes Daniela\nund der anderen Kinder des Paares, lebte in Gemeinschaft\nmit der Mutter und den Kindern. Er nahm praktisch die\nStellung eines ehelichen Vaters ein. Seine Garantenpflicht gegenüber Daniela war durch tatsächliche Gewährsübernahme begründet. Die Angeklagten verletzten ihre\nRechtspflicht und verursachten dadurch den Tod des Kindes. Den Feststellungen ist zu entnehmen, daß sie die.\nMöglichkeit zur Verhinderung des Todes hatten. Das Unterlassen entsprach:hier der Verwirklichung des Tatbestandes\ndurch positives Tun.\n\n3. Dagegen genügen die Ausführungen zur inneren\nTatseite den rechtlichen Erfordernissen nicht.\n\na) Die Jugendkammer bejaht den direkten Tötungsvorsatz und stellt dazu fest, die Angeklagten hätten gewußt,\ndaß Daniela infolge der mangelhaften Ernährung allmählich\nverhungern werde. Sie hätten dies auch gewollt, denn sie\nhätten es unterlassen, das Gebotene zu tun, obwohl sie\nalle Tatumstände gekannt hätten (UA S. 26).\n\nEr\n-5_\n\nIm Widerspruch zur Annahme des direkten Tötungsvorsatzes steht jedoch die weitere Feststellung, die\nAngeklagten hätten ärztliche Hilfe nicht in Anspruch\ngenommen, weil sie befürchtet hätten, bei der Hinzuziehung eines Arztes würden die verheerenden Zustände\nin der Wohnung und die Vernachlässigung der Kinder\noffenbar werden und das Jugendamt werde ihnen die Kinder wegnehmen (UA S, 18). Zu Recht weisen beide Revisionen darauf hin, daß die Angeklagten, die schon die\nWegnahme der Kinder durch das Jugendamt befürchteten\nund als Verlust empfanden, erst recht den Tod des Kindes Daniela als schwerwiegenden Verlust ansehen mußten\nund daß eine solche Einstellung gegenüber den Kindern\ndem direkten Tötungswillen entgegensteht. Hinzu kommt,\ndaß die Jugendkammer bei der Angeklagten HER die\n\"immer wieder glaubhaft beteuerte Zuneigung zu ihren\nKindern\" (UA S,. 24) zugrunde legt. Sie hält den Einwand der Angeklagten, sie hätten den Tod des Kindes\nnicht gewünscht, nicht für widerlegt, sondern ist der\nAuffassung, er gehe \"an der Sache vorbei\" (UA S, 26).\n\nDiese Feststellungen sind in ihrer Gesamtheit mit\nder die Verurteilung tragenden Erwägung nicht vereinbar. Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben\nwerden,\n\n- 6 -\nb) Auch für die Annahme bedingten Vorsatzes bieten\ndie bisherigen Feststellungen keine hinreichende Grundlage.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-09-14/1-str-503-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-09-14/1-str-503-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:26.007995+00:00"}}