{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-09-07_1_StR_511_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-09-07","aktenzeichen":"1 StR 511/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wirkt in der Jugendkammer ein Schöffe mit, der nicht auf\nVorschlag des Jugendwohlfahrtsausschusses gewählt worden\nist, so ist das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt.","text_plain":"<<\nBe\n\nc\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nJGG § 35; StPO 1975 § 338 Nr. 1\n\nWirkt in der Jugendkammer ein Schöffe mit, der nicht auf\nVorschlag des Jugendwohlfahrtsausschusses gewählt worden\nist, so ist das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt.\n\nBGH, Urt. v. 7%. September 1976 - 1 StR 511/76 - LG Augsburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 511/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Automechanikerlehrling Richard G EEB aus\nAU, dort geboren am & EEE 1957, zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen Mordes u. a.\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 7. September 1976, an der teilgenonmen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin ie\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Jugendkammer des Landgerichts\nAugsburg vom 8. März 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht München II\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub, wegen versuchten schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Unterschlagung in drei Fällen und\nDiebstahls in vier besonders schweren Fällen zur Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten führt mit der allein\nerhobenen Besetzungsrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\n1. Die Revision sieht § 338 Nr. 1 StPO als verletzt an, weil an der Hauptverhandlung der Jugendschöffe Josef OMEEEB teilgenommen habe, der entgegen § 35\nAbs. 1 JGG nicht vom Jugendwohlfahrtsausschuß für dieses Amt vorgeschlagen worden sei; CHEM sei vielmehr\naus der Vorschlagsliste der Stadt AB zur Schöffenwahl 1975/76 für Erwachsenenschöffen ausgewählt worden.\n\n2. Der tatsächliche Vortrag der Revision trifft\nzu.\n\nAus dem Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung\ndes Jugendschöffengerichts beim Amtsgericht Augsburg\nvom 15. Oktober 1974 über die Jugendschöffenwahl für\ndie Geschäftsjahre 1975/76 ergibt sich, daß \"das Stadt-Jugendamt AB nur 52 Vorschläge\" für die Wahl von\nJugendschöffen eingereicht hatte, während 144 Vorschläge erforderlich waren. \"Der Vorsitzende erklärte Einverständnis damit, daß die weiter benötigte Anzahl von Ju-\n\nu.\n\ngendschöffen aus der Vorschlagsliste der Stadt An\nfür Erwachsenenschöffen ausgewählt wird\".\n\nEntsprechend wurde bei der Wahl der Jugendschöffen\nverfahren. Der zum Hauptschöffen für die Jugendkammer\ngewählte Josef CHEM, dessen Mitwirkung die Revision\nbeanstandet, ist in der Vorschlagsliste des Jugendwohlfahrtsausschusses nicht enthalten; er ist dagegen in\nder Vorschlagsliste der Stadt AB zur Schöffenwahl\n1975/76 unter Nummer MB aufgeführt.\n\n3. Dieses Verfahren hielt sich nicht mehr im Rahmen\neiner vertretbaren Gesetzesauslegung, sondern stand im\nklaren Widerspruch zum Gesetz.\n\na) Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 JGG werden die Jugendschöffen auf Vorschlag des Jugendwohlfahrtsausschusses\ngewählt, der seine Vorschlagsliste gemäß § 35 Abs. 3\nSatz 2 JGG aufstellt. Sinn dieser Vorschrift ist es sicherzustellen, daß als Jugendschöffen nur Persönlichkeiten\nherangezogen werden, die erzieherisch befähigt und in\nder Jugenderziehung erfahren sind (§ 35 Abs. 2 Satz 2 JCE).\nFür die Aburteilung von Heranwachsenden - der Angeklagte\nwar zur Tatzeit 18 1/2 Jahre alt - gilt § 35 JGG entsprechend (§ 107 JGG).\n\nGegen diese zwingende Vorschrift hat der Schöffenwahlausschuß, wie die Niederschrift zweifelsfrei ergibt,\nbewußt verstoßen. Die Begründung, der Jugendwohlfahrtsausschuß habe nicht genügend Vorschläge vorgelegt, um\ndaraus die erforderliche Anzahl von Jugendschöffen wählen\nzu können, rechtfertigt den Gesetzesverstoß nicht. Es\n\n-5.\n\nwäre vielmehr Sache des Vorsitzenden des Wahlausschusses\ngewesen, den Jugendwohlfahrtsausschuß auf diese Tatsache\nhinzuweisen mit der Aufforderung, eine Vorschlagsliste\nmit der notwendigen Zahl von Wahlvorschlägen vorzulegen;\ndafür hätte sogar eine Überschreitung des Endtermins\neiner fristgerechten Wahl in Kauf genommen werden müssen.\nSo hat der Senat bereits entschieden, daß dann, wenn auf\nGrund einer Neuwahl des Stadtrats noch kein Jugendwohlfahrtsausschuß besteht, dessen Konstituierung selbst\nunter Überschreitung des Endtermins einer fristgerechten\nWahl abzuwarten ist und daß die Wahl der Jugendschöffen\nnicht aus einer Vorschlagsliste der Verwaltung des Jugendamts vorgenommen werden darf (BGH, Urteil vom 29. Oktober\n1974 - 1 StR 475/74).\n\nDas hat hier um so mehr zu gelten, als in jenem Fall\ndie Vorschläge immerhin vom Jugendamt und damit offenbar\nunter Beachtung des § 35 Abs. 2 Satz 2 JGG aufgestellt\nworden waren, während im vorliegenden Fall der \"Jugendschöffe\" CB aus einer Liste gwählt worden ist, bei\nderen Aufstellung die erzieherische Befähigung und die\nErfahrung in der Jugenderziehung naturgemäß keinerlei\nBedeutung hatten.\n\nb) Damit war der Schöffe CB nicht ordnungsmäßig\ngewählt mit der Folge, daß die Jugendkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt war (im Ergebnis ebenso Dallinger/\nLackner, JGG 2. Aufl. § 35 Rdn. 21; Brunner, JGG 4. Aufl.\n§ 35 Anm. 2 b).\n\nEtwas anderes läßt sich auch nicht aus den Grundsätzen herleiten, die der Senat im Urteil vom 14. Oktober\n1975 (BGHSt 26, 206) für die Auswirkung von Fehlern im\n\n-6 -\n\nVerfahren der Schöffenwahl auf die vorschriftsmäßige\nBesetzung des Gerichts aufgestellt hat. Denn auch die\ndort aus § 21 b Abs. 6 Satz 3 GVG im Zusammenhalt mit\nden Verfahrensordnungen anderer Gerichtszweige gewonnenen\nübergeordneten Gesichtspunkte können nicht dazu führen,\neinen Verfahrensfehler im Bereich der Bestimmung des\ngesetzlichen Richters hinzunehmen, der nicht auf einen\nbloßen Rechtsirrtum beruht, sondern offensichtlich gegen\ndas Gesetz verstößt (BGH aa0 S. 211). Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundesgerichtshofs (BVerfGE 29, 45, 48\nm.Nachw.; BGHSt 11, 106, 110), daß durch einen bloßen\nRechtsirrtum - error in procedendo - niemand seinen\ngesetzlichen Richter entzogen wird, sondern daß dies\nerst dann - aber auch stets dann - der Fall ist, wenn\nsich die Maßnahme des Gerichts so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt\nhat, daß sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (zuletzt BGH,\nUrteil vom 14. April 1976 - 3 StR 266/75).\n\nSo liegt es hier. Der Vorsitzende des Wahlausschusses\nfür die Jugendschöffen sah sich nicht einer drängenden,\nunausweichlichen Zwangslage gegenüber, die es als vertretbar erscheinen lassen konnte, auf die Vorschlagsliste für\ndie Erwachsenenschöffen zurückzugreifen; der zwingende\nWortlaut des Gesetzes gebot es vielmehr, das Wahlverfahren\nso lange auszusetzen, bis genügend Vorschläge des Jugendwohlfahrtsausschusses vorlagen, um sodann die Wahl ordnungsgemäß durchzuführen. Die hier vorgenommene Wahl eines\nJugendschöffen aus. der Erwachsenenliste ist ebensoweni&\nrechtswirksam wie die Wahl von Schöffen aus einer Liste,\ndie nicht einheitlich für das ganze Landgericht, sondern\n\n- 7-\n\ngetrennt für die einzelnen Strafkammermn aufgestellt worden ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 1975 - 1 StR 626/74).\n\nIm bereits angeführten Urteil vom 29. Oktober 1974 - 1 StR\n475/74 - hat zudem der Senat die Rüge, die Jugendschöffen\nseien aus einer Vorschlagsliste des Jugendamts - nicht des\nJugendwohlfahrtsausschusses - gewählt worden, nur deshalb\nnicht durchgreifen lassen, weil die in der dortigen Hauptverhandlung mitwirkenden Schöffen gerade nicht aus der\nverschriftswidrig erstellten Liste gewählt worden waren\nund jede Einzelwahl des Ausschusses eine für sich zu betrachtende Entscheidung darstellt.\n\nc) Da im vorliegenden Fall der gesetzwidrig gewählte\nSchöffe CHEM an der Hauptverhandlung mitgewirkt hat,\nführt der abselute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils,\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-09-07/1-str-511-76","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21b","ref_norm":"21b","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-09-07/1-str-511-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:25.937644+00:00"}}