{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-09-07_1_StR_490_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-09-07","aktenzeichen":"1 StR 490/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_490/76 BESCHLUSS\nTEn_\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kunstmaler Heinrich P EEE zus TOD,\ngeboren am@. EB 1939 in zemmm, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 1976 gemäß § 349 Abs. 2, 3\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Tübingen vom 6. Mai 1976 in den\nFällen VOM und ME (II 1 und 2 der Urteilsgründe) sowie im Ausspruch über die Rechtsfolgen\nder Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Beschwerdeführer rügt mit Recht eine Verletzung\ndes § 338 Nr. 6 StPO. Während der Vernehmung der Zeuginnen VE und ME war die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne daß ein entsprechender Gerichtsbeschluß vorlag.\nEin die Öffentlichkeit ausschließender Beschluß war ausdrücklich auf die Vernehmung der Zeugin EEE beschränkt. Danach wurden die Zeuginnen VE und MB\nlediglich darauf hingewiesen, daß \"die Öffentlichkeit ausgeschlossen sei\". Damit war den Anforderungen des 8 174\nAbs. 1 Satz 2 und 3 GVG nicht genügt; daß sich der Ausschließungsgrund aus dem Sachzusammenhang oder aus früheren Beschlüssen ergibt, reicht nicht aus (BGH, Urteil vom\n20. Juni 1976 - 1 StR 335/76 m.w.N.).\n\nDieser Rechtsverstoß führt zur Aufhebung des Urteils\nin den Fällen MP und VEEEB und damit auch des gesamten Rechtsfolgenausspruchs.\n\nDer Schuldspruch im Falle EEE ist dagegen nicht\nbetroffen. Er hält auch den weiteren Revisionsangriffen\nstand. Die Revision ist daher insoweit zu verwerfen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-09-07/1-str-490-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-09-07/1-str-490-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:25.918986+00:00"}}