{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-09-07_1_StR_390_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-09-07","aktenzeichen":"1 StR 390/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Hr\n\nStGB 1975 § 265\nÜber die Voraussetzungen des Versicherungsbetrugs.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nHr\n\nStGB 1975 § 265\nÜber die Voraussetzungen des Versicherungsbetrugs.\n\nBGH, Urt. v. 7. September 1976 - 1 StR 390/76 - LG Würzburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 390/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Montagearbeiter Hermann Josef K EB aus\nPo, dort geboren am EB. WEB 1929,\n\nwegen Brandstiftung u.a,\n\n- 2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. September 1976, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GEM in der Verhandlung,\nBundesanwalt GEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus EEE\n' als Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nu)\nIn\n\n- 3 -\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Würzburg\nvom 5. Dezember 1975\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte einer in Tateinheit mit\nVersicherungsbetrug begangenen Brandstiftung schuldig ist (§§ 308, 265,\n\n52 StGB),\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten dieses Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist am 12. September 1974 vom Landgericht Würzburg (5. Gr. Strafkammer) wegen Brandstiftung\ngemäß § 308 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt worden, Seine mitangeklagte\nEhefrau wurde freigesprochen. Die Revisionen des Angeklag-\n\n„L-\n\nten und der Staatsanwaltschaft führten zur Aufhebung und\nZurückverweisung (Urteil des Senats vom 24. Juni 1975 -\n1 StR 127/75).\n\nNunmehr hat das Landgericht Würzburg (1. Gr. Strafkammer) den Angeklagten wiederum wegen Brandstiftung zu\nder gleichen Strafe verurteilt.\n\n1. Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechts. Die behaupteten\nVerletzungen der Aufklärungspflicht liegen nicht vor.\nAuch die auf Grund der Sachbeschwerde gebotene umfassende\nPrüfung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten,\n\n2. Dagegen hat die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge\nErfolg.\n\nDie Strafkammer hat sich u.a. außerstande gesehen,\nden Angeklagten zugleich wegen Versicherungsbetrugs\n(§ 265 StGB) zu verurteilen, weil sie sich nicht davon\n‚zu überzeugen vermochte, daß der Angeklagte die Absicht\nhatte, sich oder seiner Ehefrau einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Anspruch der - vom Vorwurf der Mittäterschaft rechtskräftig freigesprochenen -\nEhefrau auf Auszahlung der Versicherungssumme sei nämlich\nweder durch Überversicherung noch nach den Grundsätzen\nder Haftung für \"Repräsentanten\" mit Sicherheit ausgeschlossen (UA S. 15), vielmehr müsse zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß der Ehefrau als\nVersicherungsnehmerin, obwohl der Angeklagte die versicherten Sachen vorsätzlich in Brand gesetzt habe, ein\nRechtsanspruch auf die Versicherungssumme zustehe,.\n\n-5.\n\nOb diesen Überlegungen insoweit zu folgen ist, als\nsie die Frage der Überversicherung betreffen, kann auf\nsich beruhen, Denn jedenfalls ist der Revision der\nStaatsanwaltschaft darin beizupflichten, daß das Landgericht den festgestellten Sachverhalt im Hinblick auf\ndie Anwendung von § 265 StGB unzureichend rechtlich gewürdigt hat.\n\nRichtig ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, daß\n\nren\n\nder Tatbestand des Versicherungsbetrugs eine betrügerische\n\nAbsicht verlangt. Diese Voraussetzung ist nur gegeben,\nwenn der Täter in der Absicht handelt, durch Täuschung\n\nüber den Eintritt eines Versicherungsfalls für sich oder\n\neinen anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil in\n\nGestalt der Versicherungssumme zu erlangen; sie fehlt da-\n\nher bei der Feuerversicherung, wenn sie dahin geht, dem\nVersicherungsnehmer (Versicherten) eine ihm von Rechts\nwegen zustehende Brandentschädigung zu verschaffen (RGSt\n69, 1; BGHSt 1, 209; Lackner in LK, 9. Aufl. § 265 Rdn.\n5 - 7 mit Nachweisen; abw. u.a. RGSt 75, 60 zu § 265\ni.Verb. mit § 2 a.F. StGB; OLG Celle SJZ 50, 681). Die\nAuffassung der Strafkammer, daß die Brandstiftung das\nRecht der Ehefrau auf Auszahlung der Versicherungssumme\nunberührt lasse, weil ihr das Verhalten des Angeklagten\nnicht zuzurechnen sei, hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nNach feststehenden Rechtsgrundsätzen hat der Versicherungsnehmer für das sich auf das Versicherungsverhältnis auswirkende Verhalten von \"Repräsentanten\" einzutreten. Als Repräsentant ist zunächst allgemein angesehen worden, wer auf Grund eines tatsächlichen Vertretungsverhältnisses die Obhut über die versicherte Sache\nausübt oder wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das ver-\n\n-6 -\n\nsicherte Risiko gehört, auf Grund eines Vertretungsverhältnisses oder einer ähnlichen Beziehung an die Stelle\ndes Versicherungsnehmers getreten ist (RGZ 51, 20; 83,\n43; 117, 327; 135, 370; BGHZ 24, 378, 385). Dabei wurde\ngelegentlich die Einschränkung gemacht, daß es der\nrechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht bedürfe (RG WarnRspr,\n1929 Nr. 188; ::;RGZ 135, 370, 372). Vorübergehend wurde\ndiese Auffassung weiter dahin eingeengt, daß es sich um\neinen Geschäftsbereich von einiger Bedeutung handeln\nmüsse, bei dem ein Bedürfnis nach Repräsentanz hervortrete (RGZ 149, 69, 71). Die neuere Rechtsprechung verwendet den Begriff des Repräsentanten dagegen entsprechend den Gegebenheiten und Erfordernissen des modernen\nGeschäftsverkehrs wiederum in erweitertem Sinn. Repräsentant eines versicherten Unternehmens ist danach bereits\nderjenige, der befugt ist, selbständig in einem gewissen,\nnicht ganz unbedeutenden Umfang für den Betriebsinhaber\nzu handeln und dabei auch dessen Rechte und Pflichten als\nVersicherungsnehmer wahrzunehmen ( BGH VersR 1964, 475;\n1969, 1086, 1087; 1971, 538, 539). Das gilt auch für die\nBestimmung der Repräsenteneigenschaft im Verhältnis von\nEhegatten (BGH VersR 1965, 425, 429; Bruck/Möller, VVG\n8. Aufl. § 6 Anm. 98; Prölss/Martin, VVG 19. Aufl. § 6\nAnm. 8 B; Wussow, Feuerversicherung 2. Aufl. AFB 8 16\nAnn. 18).\n\nDie vorbezeichneten Merkmale des Repräsentanten\nsind dem festgestellten Sachverhalt entgegen der Ansicht\ndes Landgerichts mit Sicherheit zu entnehmen. Die Geschäfte, zu denen die versicherten und durch die Brandstiftung vernichteten Schuhbestände gehörten, wurden nur\nformal von der Ehefrau des Angeklagten geführt (UA S. 3,\n4). In Wirklichkeit war der Angeklagte zumindest Mitin-\n\n- 7-\n\nhaber, der die unter dem Namen der Ehefrau laufenden\nGeschäfte gemeinschaftlich mit ihr betrieb (UA S. 4,\n15). Er teilte sich mit ihr auch die Geschäftsleitung,\nwobei beide je nach Bedarf im Einkauf der Waren, im\nVerkauf und als Aufsicht abwechselnd tätig waren (UA\nS. 4, 15). Schon daraus ergibt sich zwingend,\n\ndaß dem Angeklagten nicht nur eine tatsächliche Verfügungsmacht, sondern auch eine rechtlich begründete\nund auf sämtliche Versicherungsobjekte bezogene Vertretungsbefugnis zustand. Daran vermag nichts zu ändern, daß er Versicherungsamtrag und Schadensanzeige\nvon seiner Ehefrau unterschreiben ließ (UA S, 6, 7).\nImmerhin war gerade von ihm die Initiative zum Abschluß der Feuerversicherung ausgegangen (UA S. 5),\n\ner hatte die Vertragsverhandlungen geführt (UA S. 6)\nund die Festlegung der Versicherungssumme in der Schadensanzeige veranlaßt (UA S, 7). Bedeutungslos war auch\nder vom Landgericht in diesem Zusammenhang hervorgehobene Umstand, daß die Ehefrau in der Lage gewesen wäre,\nein Schuhgeschäft genauso gut zu führen wie der Angeklagte; auf die Notwendigkeit der Repräsentanz kommt\nes nach dem jetzigen Stand der Rechtsprechung, wie ausgeführt, nicht an.\n\nUnter den festgestellten Umständen konnte der Angeklagte nach Auffassung des Senats auch nicht davon\nüberzeugt sein, daß seine Ehefrau aus der von ihm begangenen Brandstiftung einen Anspruch auf Auszahlung\nder Versicherungssumme erlangen werde. Zumindest lag\nes auf der Hand, daß der Angeklagte, als er sich entschloß, die Liquiditätsenge der Firma durch Auslösen\neines Brandversicherungsfalles und Kassieren der Versicherungssumme zu überwinden, die Ungesetzlichkeit\neines solchen Vorgehens erkannte und mit der Möglich-\n\n-8-\n\nkeit der Nichtentstehung eines Versicherungsanspruchs\nrechnete. Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit des mit\nder Inanspruchnahme der Versicherung erstrebten Vermögensvorteils (vgl. hierzu Lackner, StGB 10. Aufl. § 265\nAnm. 3; § 263 Anm. 9) scheidet somit aus.\n\nDa der Angeklagte nach alledem in Tateinheit mit\nder ihm zur Last gelegten Brandstiftung auch die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Versicherungsbetrugs (§ 265 StGB) verwirklicht hat, muß der\nSchuldspruch entsprechend geändert werden.\n\nDaraus folgt zugleich die Notwendigkeit, den Strafausspruch aufzuheben, weil auch bei Berücksichtigung des\nunveränderten Strafrahmens und der vom Tatrichter in zulässiger Weise angestellten umfassenden Strafzumessungs-\n\n-9.\nerwägungen (vgl. UA S, 17) nicht völlig auszuschließen\nist, daß das Landgericht sich nur durch die von ihm vorgenommene Beschränkung des Schuldspruchs daran gehindert\ngesehen hat, eine höhere Strafe zu verhängen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-09-07/1-str-390-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-09-07/1-str-390-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:25.897540+00:00"}}