{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-09-07_1_StR_376_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-09-07","aktenzeichen":"1 StR 376/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_376/76 URTEIL\n\n&\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Installateur Walter S EEED „aus KEEMB, geboren\n\nam &B. ER 1956 in Roc,\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a,\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. September 1976, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13. Februar 1976\nwerden verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels, Die Kosten der Revision der\nStaatsanwaltschaft und die durch dieses\nRechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n1\n\nmn\n\nDie Jugendkammer hat den heranwachsenden Angeklagten für schuldig befunden:\n\n1. des versuchten schweren Raubes,\n2. des räuberischen Diebstahls,\n\n3. der versuchten Nötigung, begangen in Tateinheit\nmit vorsätzlicher Körperverletzung.\n\nSie hat den Angeklagten deshalb zur Gesanmtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt und ihn\nim übrigen freigesprochen,\n\nGegen die Verurteilung richten sich die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde, der Angeklagte\nrügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nA. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nI. Die Verurteilung wird durch die Feststellungen\ngetragen.\n\n1. Im Fall I 1 der Urteilsgründe ist der Tatbestand des versuchten schweren Raubes (§§ 249 Abs. 1,\n250 Abs. 1 Nr. 3, 23 Abs. 1 StGB) dadurch erfüllt, daß\nder Angeklagte den Türken CB nit Faustschlägen\nniederstreckte und dem am Boden Liegenden mit den Füßen\nins Gesicht trat, um dessen Geld wegnehmen zu können\n(UA S. 4, 13). Durch die Fußtritte gegen den Kopf gefähr-\n\n-uh-\n\ndete er die Augen des Opfers. Der Angeklagte erkannte\ndie Gefahr einer schweren Körperverletzung und nahm sie\nbilligend in Kauf. Zur Vollendung der Tat kam es infolge des Dazwischentretens des Zeugen GB nicht. Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch scheidet danach\naus«\n\n2. Rechtlich bedenkenfrei bejaht die Strafkammer\nauch den Tatbestand des räuberischen Diebstahls (§ 252\nStGB) im Fall I 3. Der Angeklagte nahm dem Zeugen Schi\ndie Geldbörse aus der linken Hosentasche und schlug ihn\nanschließend zusammen, um sich im Besitz der Beute zu\nerhalten. Er wollte Schiß \"ganz bewußt\" (UA S. 13)\ndaran hindern, das Entwendete wieder an sich zu nehmen.\n\n3. Ebensowenig bestehen rechtliche Bedenken gegen\ndie Annahme einer mit neuem Tatvorsatz verwirklichten\nversuchten Nötigung, begangen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (§§ 240 Abs. 1 und 3, 23 Abs. 1,\n223 Abs. 1, 52 StGB).\n\nNach der Wegnahme der Geldbörse erhob sich Schi,\nerklärte dem Angeklagten, er werde jetzt zur Polizei\ngehen, und wollte sich entfernen. Der Angeklagte setzte\nihm nach, packte ihn am linken Arm und drückte diesen\nam Rücken hoch, Er drohte ihm, er werde ihn in diesem\nFalle auch noch umbringen (UA S. 7). Er wollte Schi\nmit Gewalt davon abhalten, sein Vorhaben auszuführen,\nerreichte sein Ziel jedoch nicht (UA S. 14).\n\nII. Die gegen die rechtliche Würdigung der Jugendkammer gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.\n\n-5.\n\n1. Der Einwand, den Feststellungen könne nicht entnommen werden, weshalb das Landgericht zur Annahme der\nTatmehrheit zwischen räuberischem Diebstahl einerseits\nund versuchter Nötigung, begangen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, andererseits gelangt sei,\nist unbegründet. Die Jugendkammer stellt fest, der Angeklagte habe zwischen beiden Handlungen einen neuen Tatentschluß gefaßt (UA S. 14). Diese Annahme war nach Lage\nder Dinge möglich. Das in der Ankündigung der Anzeige\nund dem Weggang Sch liegende neue Verhalten kann\nsehr wohl einen neuen Entschluß des Angeklagten, die\ndrohende Strafverfolgung zu verhindern, hervorgerufen\nhaben. Ein Verstoß gegen Denkgesetze ist insoweit nicht\nersichtlich,\n\n2. Mit der Darlegung, der äußere Tatablauf spreche\nfür einen Gesamtvorsatz des Angeklagten von der Wegnahme\ndes Geldes bis zum Hochreißen des Armes, wendet die Revision sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\n3. Eines Eingehens auf § 224 StGB bedurfte es in\nden Urteilsgründen nicht, weil die Voraussetzungen dieses Tatbestandes nach den Feststellungen nicht erfüllt\nsind. Sch war nach den Mißhandlungen durch den Angeklagten \"zeitweise linksseitig gelähmt\" (UA S. 7). Eine\nvorübergehende Lähmung gehört jedoch nicht zu den Merkmalen des § 224 StGB, denn der Begriff \"verfallen\" besagt, daß ein chronischer Gesundheitsschaden entstanden\nsein muß (RGSt 12, 127; 44, 59, 60). Schi trug außerdem \"Lähmungen an der linken Hand davon, was zur Folge\nhat, daß er bis heute mit der linken Hand noch nichts\nfesthalten kann\" (UA S. 7). Aber auch diese Erscheinung\n\n-6 -\n\nist nicht als Lähmung im Sinne des § 224 StGB zu werten.\nDie Gleichstellung des Begriffs mit \"Siechtum* und \"Geisteskrankheit\" bringt zum Ausdruck, daß unter \"Lähmung\"\neine mindestens mittelbar den ganzen Menschen ergreifende Bewegungsunfähigkeit zu verstehen ist. Diese kann\nauch vorliegen, wenn die Lähmung einzelner Glieder die\nIntegrität des gesamten Körpers aufhebt (RGSt 6, 4, 6;\n6, 65, 66; LK 9. Aufl. § 224 Rdn. 24; Dreher, StGB\n\n36. Aufl. § 224 Rdn. 11). Diese Voraussetzung ist jedoch\nnicht erfüllt, wenn der Verletzte mit der linken Hand\n\"noch nichts festhalten kann\". Unter dem Verlust eines\nwichtigen Gliedes des Körpers ist der physische Verlust\nund nicht schon die Verminderung oder Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit dieses Gliedes zu verstehen (RGSt 6,\n65, 66).\n\nB, Die Revision des Angeklagten\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten deckt keinen Rechtsfehler auf.\n\nI. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\n1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beanstandung,\ndas Landgericht habe es trotz Beweisamtrages des Verteidigers versäumt, ein Gutachten über die Gefahr des Verlustes eines Auges einzuholen, den Formerfordernissen des\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, denn die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Ob Fußtritte mit dem beschuhten Fuß\ngegen den Kopf eines wehrlos am Boden Liegenden geeignet\nsind, das Augenlicht zu gefährden, durfte der Tatrichter\naus eigener Sachkunde beurteilen (UA S. 9, 10).\n\n-7-\n\n2. Daß die Jugendkammer im Fall I 3 der Urteilsgründe die Einholung eines Gutachtens zur Frage der\nSchuldfähigkeit des Angeklagten unterließ, ist nicht\nin der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gerügt. Der\nBeschwerdeführer teilt weder den Inhalt des Beweisamtrages noch die vollständigen Ablehnungsgründe mit.\nDer Hinweis auf Seite 16 des Protokolls ersetzt die\nWiedergabe des Beweisamtrages nicht,\n\nII. Die Sachrüge ist aus den oben zu A ausgeführten Gründen nicht gerechtfertigt.\n\n1. Die Darlegung, es seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Angeklagte im Falle I 3 einen neuen\nVorsatz gefaßt habe, greift in unzulässiger Weise die\nBeweiswürdigung der Jugendkamner an.\n\n2. Der Feststellung, daß der Verletzte Sch rechtzeitig einen Strafantrag wegen der Körperverletzung gestellt hat, bedurfte es nicht, weil die Staatsanwaltschaft insoweit erkennbar wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StGB). Sie hat im Fall\nSch Anklage ausdrücklich auch wegen Körperverletzung\nerhoben und dabei erklärt, daß sie wegen des öffentlichen Interesses eine Strafverfolgung für geboten erachtet (HA 128).\n\nu\n\n-8-\n\n3. Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen\nRechtsfehler erkennen. Insbesondere war die Jugendkammer\nnicht gehindert, aus Einzelstrafen, die insgesamt drei\nJahre neun Monate betragen, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten zu erkennen. Die Gesamtstrafe ist entgegen der Ansicht der Revision ausführlich\nbegründet (UA S. 18).\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-09-07/1-str-376-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-09-07/1-str-376-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:25.876111+00:00"}}