{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-08-31_1_StR_481_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-08-31","aktenzeichen":"1 StR 481/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 481/76 URTEIL\n\nAT\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Kinderpflegerin Nelsana DB EEEEED\naus WEB, dort geboren am. EEE 1950,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 31. August 1976,arı der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte NEED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Würzburg vom\n\n5. Februar 1976 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die gegen die\nAngeklagte erkannte Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln\nzum Eigenverbrauch sowie wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln jeweils in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit der\nSachbeschwerde gegen die Strafaussetzung. Das in zulässiger Weise beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nEs fehlt bereits an der Feststellung von Tatsachen,\ndie eine günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) rechtfertigen. Der bloße Hinweis darauf, daß sich die Angeklagte erboten hat, freiwillig für neun Monate in eine geschlossene Entziehungsanstalt zu gehen, um sich von ihrer Sucht\nvöllig entwöhnen zu lassen (UA S. 23), reicht nicht aus.\nNähere Angaben darüber, woraus die Strafkammer die Erwartung eines künftigen straffreien Verhaltens entnimmt, waren\nhier umso mehr erforderlich, als die Angeklagte bisher bei\nder ärztlichen Suchtbehandlung nur ungenügend mitgearbeitet\nund bei mehreren Fachärzten weniger Hilfe als eher Nachschub\nfür Betäubungsmittel gesucht hat (UA S. 22). Auch der Unstand, daß die Angeklagte sich selbst durch ihre Verurteilung durch das Schöffengericht Würzburg am 20. Januar 1975\nnicht davon abhalten ließ, den Erwerb von Betäubungsmitteln\nzum Eigenverbrauch fortzusetzen und zum Handeltreiben überzugehen (UA S. 4, 9, 11), bedurfte einer erkennbaren Abwägung.\n\nZutreffend macht die Revision ferner geltend, daß\ndas Urteil keine besonderen Umstände in der Person und\nin der Tat darlegt, die eine Strafaussetzung ausnahnsweise rechtfertigen könnten (§ 56 Abs. 2 StGB). Die gleichgeschlechtlichen Beziehungen zu der Mitangeklagten Weil\nund die von bereitliegenden Rauschmitteln ausgehende Verführung begründen weder eine außerordentliche Konfliktslage noch eine nahe an Rechtfertigungs- oder Entschuldigung;\ngründe heranreichende Situation (vgl. BGHSt 24, 4; BGH NJW\n1976, 1413; Dreher, StGB 36. Aufl. § 56 Rdn. 9).\n\nAußerdem hat der Tatrichter nicht die - hier naheliegende - Erörterung angestellt, ob nicht die Verteidigung\nder Rechtsordnung die Strafvollstreckung gebietet (§ 56\nAbs. 3 StGB).\n\nDie aufgezeigten Mängel führen im Umfang der Revisionseinlegung zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nPfeiffer Mösl FPikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-31/1-str-481-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-31/1-str-481-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:25.802157+00:00"}}