{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-08-31_1_StR_473_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-08-31","aktenzeichen":"1 StR 473/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Läßt das Urteil nicht erkennen, daß sich das Gericht für\ndie Strafzumessung um Feststellungen über die persönlichen\nVerhältnisse des Angeklagten bemüht hat, so liegt darin\ngrundsätzlich ein sachlicher Mangel.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 § 46\n\nLäßt das Urteil nicht erkennen, daß sich das Gericht für\ndie Strafzumessung um Feststellungen über die persönlichen\nVerhältnisse des Angeklagten bemüht hat, so liegt darin\ngrundsätzlich ein sachlicher Mangel.\n\nBGH, Urt. v. 31. August 1976 - 1 StR 473/76 - LG Amberg\nLT mn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 473/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Josef Ho HE aus ScHeiiiEEED,\ngeboren am &B. EEE 1945 in TEE, zur Zeit in Haft,\n\n- Sachbezeichnung: KB u.a. -\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 31. August 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt u»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten House\nwird das Urteil des Landgerichts Amberg vom\n1. April 1976 im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Hoi\nwegen eines besonders schweren Falles des Diebstahls\nund dreier versuchter Diebstähle im besonders schweren Falle - sämtlich in Mittäterschaft begangen -\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts,\n\nI. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil die\nRevision nicht angibt, mit welchen Beweismitteln der\nTatrichter zu den von ihr vermißten Feststellungen\nhätte gelangen können.\n\nII. 1. Die Sachrüge deckt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf.\n\na) Im Falle I 1 der Urteilsgründe (Einbruch im\nEinkaufszentrum \"DEB\") läge auch dann, wenn man der\nSachverhaltsdarstellung der Revision folgen könnte,\nkein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch vor\n(§ 24 Abs. 2 StGB).\n\nb) Im Falle I 2 a (Einbruch im Landratsamt Bug-GEB) hat das Landgericht den Wert der Formulare\n(Kfz-Scheine und Kfz-Briefe), die der Angeklagte mit\nseinem Mittäter KW erlangen wollte, nicht unterstellt, sondern festgestellt (UA S. 8). Die Grenze zur\nGeringwertigkeit (§ 243 Abs. 2 StGB) ist eindeutig\nüberschritten, da beim Versuch auf den Wert der erstrebten Beute abzustellen ist.\n\n-u-\n\nc) Im Falle I 2 c (Einbruch im Landratsamt Keil)\nist die Annahme eines vollendeten Diebstahls nicht zu beanstanden; der Tatrichter hat ausdrücklich festgestellt,\ndaß der Vorsatz der Täter nicht nur die Wegnahme der erstrebten Formulare umfaßte, sondern auch auf \"andere\nstehlenswerte Gegenstände\" gerichtet war (UA S. 6).\n\n2. Ob in die Strafzumessung Umstände eingeflossen\nsind, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren\n(§ 261 StPO), kann auf sich beruhen; denn der Strafausspruch kann aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben, da das angefochtene Urteil keinerlei Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten enthält (§ 46 Abs. 2 StGB).\n\na) Zwar ist nach § 267 Abs. 3 StPO das Gericht nur\nverpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden\nUmstände in den Urteilsgründen darzulegen; eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179). § 46 StGB\n1975 (im Wortlaut übereinstimmend mit § 13 StGB idF des\n1. StrRCG) hat daran nichts geändert; insbesondere ist es\nnicht erforderlich, alle dort genannten Umstände ausdrücklich in den Urteilsgründen abzuhandeln (BGHSt 24,\n268; BGH bei Dallinger, MDR 1970, 899; BGH, Urteile vom\n19. Oktober 1971 - 1 StR 613/70 - und vom 22. Oktober\n1974 - 1 StR 258/74; Bruns, Strafzumessungsrecht 2. Aufl.\nSs. 240).\n\nb) Dieser Grundsatz besagt jedoch nicht, daß von\neiner Erörterung des Vorlebens des Täters, seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seines\nVerhaltens nach der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) völlig abgesehen werden dürfte.\n\n-5_\n\nDie Strafzumessung beruht auf einer Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit\n(BGH NJW 1976, 1326), einer Gesamtschau der Tatumstände im weistesten Sinne sowie der Persönlichkeit des\nTäters (BGHSt 16, 351, 353; 24, 268, 270). Denn ohne\ndie Kenntnis der Täterpersönlichkeit läßt sich weder\ndas Maß der persönlichen Schuld dieses Täters noch\nMaß und Art seiner Resozialisierungsbedürftigkeit,\ninsbesondere seine Strafempfindlichkeit beurteilen\n(BGHSt 7, 28, 31; Jescheck, Lehrbuch Allg. Teil\n2. Aufl. S, 654 f; Maurach, Deutsches Strafrecht Allg.\nTeil 4. Aufl. S. 843). An diesem seit jeher die Strafzumessungspraxis bestimmenden Grundsatz wollte der Reformgesetzgeber nichts ändern; auch § 60 E 1962, an\nden die geltende Fassung des § 46 StGB anknüpft, sah\ndementsprechend vor, daß der Richter die Persönlichkeit des Täters in ihrer Gesamtheit berücksichtigen\nsolle, und zwar einmal die Entwicklung dieser Persönlichkeit und zum anderen die Lage, in der sie sich zur\nZeit der Tat auch in wirtschaftlicher Hinsicht befand\n(Begr. E 1962, BT-Drucks. IV/650 S. 181).\n\nIst es bisher schon als Rechtsfehler angesehen\nworden, wenn der Tatrichter ausschließlich Umstände\nerörtert, die in der Persönlichkeit des Angeklagten\nliegen, und nicht die Frage prüft, wie schwer die Tat\nals solche wiegt (BGHSt 3, 179), so stellt es umgekehrt ebenso einen Verstoß gegen das sachliche Recht\ndar, wenn das Gericht für die Strafzumessung ausschließlich die Tatumstände verwertet und die persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Täters überhaupt nicht\nerörtert. Denn derart lückenhafte Urteilsgründe machen\ndem Revisionsgericht die Beurteilung unmöglich, ob der\n\nv bi\n\n-6-\n\nTatrichter die Strafzumessungsgründe umfassend gewürdigt\n(vgl. Werner Schmid, ZStrW 85, 360, 393) und insbesondere\ndie strafschärfenden und die strafmildernden Tatsachen in\nihrer Bedeutung und in ihrem Gewicht gegeneinander abgewogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1976 -\n\n1 StR 382/76). Auch dann, wenn der Angeklagte Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen durch sein\nSchweigen erschwert, muß der Tatrichter versuchen, mit\nanderen Erkenntnisquellen ein Bild von der Persönlichkeit\ndes Täters zu gewinnen. Läßt das Urteil nicht erkennen,\ndaß sich das Gericht für die Strafzumessung um Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten\nbemüht hat, so liegt darin grundsätzlich ein sachlicher\nMangel. Zumindest ist ihm in aller Regel die Feststellung\nmöglich, ob und gegebenenfalls wegen welcher Taten der\nAngeklagte vorbestraft ist. Auch diese Feststellung läßt\nJedoch das angefochtene Urteil vermissen.\n\n- 7-\n\nc) Nur ergänzend sei bemerkt, daß das angefochtene\nUrteil auch keine Begründung für die Bildung der Gesamtstrafe (BGHSt 24, 268) gibt.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-31/1-str-473-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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