{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-08-31_1_StR_424_75_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-08-31","aktenzeichen":"1 StR 424/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1_ StR 424/75 BESCHLUSS\nMET, in der Strafsache\ngegen\n\nPeter Florian DB EB , ohne Beruf und festen\n\nWohnsitz, geboren am &B. EEE 1947 in rei.\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach An-\n\nhörung des Vertreters der Bundeskasse am 31. August 1976\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des gerichtlich bestellten Verteidigers auf Festsetzung einer Pauschvergütung für die Revisionsinstanz durch den\nBundesgerichtshof wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nRechtsanwalt Dr. Ulrich CB aus NEED war dem\nAngeklagten am 10. Dezember 1974 vom Landgericht Nürnberg-Fürth zum Pflichtverteidiger bestellt worden. In dieser\nEigenschaft hat er am 19. Dezember 1974 Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 8. April 1975\nbegründet. Auf seinen Antrag ist er am 23. September 1975\nvom Vorsitzenden des erkennenden Senats \"als Verteidiger\nfür die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestellt\" worden. Den Hauptverhandlungstermin am 7. Oktober 1975 hat er wahrgenommen.\n\nDer Verteidiger hat am 18. November 1975 beim Oberlandesgericht Nürnberg die Bewilligung einer Pauschvergütung beantragt. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag\nteilweise entsprochen, indem es eine Pauschvergütung für\ndie Tätigkeit in erster Instanz bewilligt hat; eine Abgeltung der Tätigkeit im Revisionsverfahren hat das Oberlandesgericht als in den Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichtshofs fallend außer Betracht gelassen. Es stützt sich hierbei\nauf die Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 1968 - 4 StR 343/65. Der 4. Strafsenat hat\n\njedoch an der von ihm in dieser Entscheidung vertretenen\nRechtsauffassung nicht festgehalten. Der 5. Strafsenat\ndes Bundesgerichtshofs hat sodann am 8. September 1970\nentschieden, daß der Bundesgerichtshof in Fällen wie dem\nvorliegenden nur über eine Pauschvergütung \"für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionsverhandlung\" zu\nentscheiden hat (BGHSt 23, 324). Eine Vergütung für die\nRevisionsbegründung fällt hiernach in den Entscheidungsbereich des Oberlandesgerichts.\n\nDie Revisionsverhandlung in dem vorliegenden Verfahren hat das Durchschnittsmaß weder nach Umfang noch\nwegen etwaiger besonderer rechtlicher Schwierigkeiten\nerheblich überschritten. Der Verteidiger konnte sich auf\ndie in der Revisionsbegründung erhobenen formellen Rügen\nbeziehen. Auch die Erörterung der materiellrechtlichen\nFragen durch den Verteidiger hatte in der schriftlichen\nRevisionsbegründung ihre Grundlage. Bei dieser Sachlage\nsieht der Senat keinen Anlaß, für die Vorbereitung und\nWahrnehmung der Revisionsverhandlung eine die gesetzliche\nGebühr übersteigende Vergütung festzusetzen. Über den\n\nweiter gehenden Antrag wird das Oberlandesgericht erneut\nzu entscheiden haben.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-31/1-str-424-75","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-31/1-str-424-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:25.766207+00:00"}}