{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-08-30_1_StR_646_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-03-29","aktenzeichen":"1 StR 646/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der Erwerb des Pfandscheins über eine durch rechtswidriges\nVermögensdelikt erlangte und vom Vortäter bei einem Leihamt versetzte Sache stellt ein Sichverschaffen im Sinne\nvon § 259 Abs. 1 StGB (Ansichbringen im Sinne von § 259\nAbs. 1 StGB a.F.) jedenfalls dann dar, wenn dem Täter\ndurch die Übergabe der Urkunde ermöglicht werden soll,\nüber den verpfändeten Gegenstand zu eigenem Nutzen zu\nverfügen.","text_plain":"3b\n\nNachschlagewerk; ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB 1975 § 259\n\nDer Erwerb des Pfandscheins über eine durch rechtswidriges\nVermögensdelikt erlangte und vom Vortäter bei einem Leihamt versetzte Sache stellt ein Sichverschaffen im Sinne\nvon § 259 Abs. 1 StGB (Ansichbringen im Sinne von § 259\nAbs. 1 StGB a.F.) jedenfalls dann dar, wenn dem Täter\ndurch die Übergabe der Urkunde ermöglicht werden soll,\nüber den verpfändeten Gegenstand zu eigenem Nutzen zu\nverfügen.\n\nBGH, Beschl. v. 29. März 1977 - 1 StR 646/76 - AG Augsburg\nLG Augsburg\nBayObLG\n\n;\nvu\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 646/76 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäcker Karl-Heinz F EEE aus A:\ndort geboren am @. EEE 1943,\n\nwegen Hehlerei\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Vorlegungsbeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts\n\nvom 30. August 1976 nach Anhörung des Generalbundesanwalts\nam 29. März 1977 beschlossen:\n\nDer Erwerb des Pfandscheins über eine durch\nrechtswidriges Vermögensdelikt erlangte und\nvom Vortäter bei einem Leihamt versetzte Sache\nstellt ein Sichverschaffen im Sinne von § 259\nAbs. 1 StGB (Ansichbringen im Sinne von § 259\nAbs. 1 StGB a.F.) jedenfalls dann dar, wenn\ndem Täter durch die Übergabe der Urkunde ermöglicht werden soll, über den verpfändeten\nGegenstand zu eigenem Nutzen zu verfügen.\n\nGründe:\n\nDas Schöffengericht beim Amtsgericht Augsburg hat\nden Angeklagten am 12. Februar 1975 wegen fortgesetzter\nSachhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten\nverurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten ist vom Landgericht Augsburg mit Urteil vom\n7. Januar 1976 verworfen worden.\n\nDas Berufungsgericht hat folgende Feststellungen\ngetroffen:\n\nEnde Juli und Anfang August 1974 erwarb der gesondert\nverfolgte Artur KB auf betrügerische Weise sieben\nneue Elektro-Haushaltsgeräte. Vier von diesen Geräten, nämlich einen Farbfernsehapparat Marke MB (Kaufpreis\n1.900,- DM), ein tragbares Fernsehgerät Marke PB\n(Kaufpreis 498,- DM), einen Farbfernsehapparat Marke Gen\n(Kaufpreis 2.250,- DM) und einen Kofferradio (Kaufpreis\n275,- DM), versetzte KB gegen Darlehen von insgesamt 1.350,- DM im Städtischen Leihamt AB. Die\nzugehörigen Pfandscheine veräußerte er gegen Barzahlung\nvon zusammen 260,- DM an den Angeklagten. Da dieser die\nverpfändeten Sachen selbst nicht auslösen konnte, verkaufte\ner die Pfandscheine für insgesamt 670,- DM weiter. Der Farbfernsehapparat Marke MER gelangte an die Verkäuferfirma\nzurück, nachdem sich der Erwerber des entsprechenden Pfandscheins bei dieser gemeldet hatte. In den übrigen Fällen\nging der Angeklagte mit den Käufern der Pfandscheine zum\nLeihamt, wo er die verpfändeten Gegenstände auf Kosten\nder Erwerber auslöste. Die drei nicht versetzten Geräte\nließ sich der Angeklagte von KB zu Billigpreisen\naushändigen. Der Angeklagte rechnete damit, daß Ki\nalle Geräte auf strafbare Weise erlangt hatte, und war damit einverstanden. Er war sich bewußt, daß durch sein Verhalten eine rechtswidrige Vermögenslage zum Nachteil der\nvon KB geschädigten Firmen aufrechterhalten und\neine Schadensminderung durch Rückholung der Geräte erschwert wurde. Durch den billigen Erwerb der Sachen selbst\nsowie „auf dem Umweg über Pfandscheine und deren gewinnbringenden Weiterkauf\" wollte er sich eigene Vorteile verschaffen. Dabei sah er bereits den Erwerb des ersten Pfandscheins nicht als einmaliges Geschäft an, sondern er wollte\n\nin eine länger währende Beziehung treten, die ihm durch\nmehrere Einzelkäufe mittelbarer oder unmittelbarer Art\neinen zunehmenden Gesamtgewinn bringen sollte.\n\nNach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte\nden Tatbestand eines fortgesetzten Vergehens der Hehlerei\n(§ 259 Abs. 1 StGB) verwirklicht, indem er Gegenstände,\ndie ein anderer durch Betrug erlangt hatte, zum Teil vom\nVortäter angekauft, zum Teil dadurch an sich gebracht habe, daß er sich „durch Ankauf entsprechender Pfandscheine\ndie eigentümergleiche Verfügungsmacht verschaffte.\"\n\nDie zulässige Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht möchte das Rechtsmittel verwerfen. Es will seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts\n(RGSt 70, 37) und mit dem überwiegenden Teil des Schrifttums (LK StGB 9. Aufl. § 259 Rdn. 13; Schönke/Schröder,\nStGB 18. Aufl. § 259 Rdn. 21; Dreher, StGB 36. Aufl. § 259\nRdn. 15; Lackner, StGB 11. Aufl. § 259 Anm. 4a - bb;\nWelzel, Das Deutsche Strafrecht 11. Aufl. S. 397) die Ansicht zugrunde legen, daß bereits der Erwerb des Pfandscheins über die vom Vortäter in einer Pfandanstalt versetzte, durch strafbare Handlung (Vermögensdelikt) erlangte Sache den Tatbestand der Hehlerei erfüllt, falls\nes dem Täter durch den Pfandschein ermöglicht werden soll,\nzu eigenem Nutzen über die Sache zu verfügen. Daran sieht\nsich das Bayerische Oberste Landesgericht jedoch durch\ndas Urteil des OLG Schleswig vom 20. August 1975 (NJW 1975,\n\n2217) gehindert, worin die Ansicht vertreten wird, daß\nderjenige, der sich vom Vortäter den Pfandschein über eine\nim Pfandhaus versetzte gestohlene Sache aushändigen läßt,\ndiese dadurch - mangels Erlangung einer tatsächlichen,\n\ndem Gewahrsam vergleichbaren Herrschaftsgewalt - noch\nnicht an sich bringt. Das Bayerische Oberste Landesgericht\nhat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundes-\n\ngerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nDer Generalbundesanwalt tritt der Meinung des vorlegenden Gerichts bei. Er beantragt zu beschließen;\n\nDer Erwerb des Pfandscheins über einen vom Vortäter versetzten, durch ein rechtswidriges Vermögensdelikt erlangten Gegenstand stellt im Sinne\ndes § 259 Abs. 1 StGB ein Sichverschaffen (Ansichbringen im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB a.F.) der\nPfandsache jedenfalls dann dar, wenn der Täter\n\nim Zeitpunkt des Erwerbs beabsichtigt, den verpfändeten Gegenstand auszulösen und über ihn zu\neigenem Nutzen zu verfügen.\n\nII.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Die Entscheidung über die Revision hängt davon ab, ob der Angeklagte durch den Ankauf der Pfandscheine auch die von\ndem Vortäter Kapfinger beim Städtischen Leihamt AED\nversetzten Sachen im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB in der\nzur Tatzeit geltenden Fassung an sich gebracht und im\nSinne des § 259 Abs. 1 StGB in der seit dem 1. Januar 1975\n\n8\n\ngeltenden Neufassung sich verschafft hat. Denn nur bei\nBejahung dieser Frage ist der Tatbestand der fortgesetzten Hehlerei in dem vom Landgericht angenommenen Umfang\nverwirklicht. Das OLG Schleswig hat jedoch in seinem Urteil vom 20. August 1975 (NJW 1975, 2217) die Möglichkeit, durch Erwerb der Pfandscheine Hehlerei an den verpfändeten Sachen zu begehen, ausdrücklich vereint.\n\nIII.\n\nDer Senat schließt sich der Auffassung des vorlegenden Gerichts an.\n\nHehlerei durch Sichverschaffen begeht der Täter, der\n- wie beim „Ansichbringen\" im Sinne von § 259 Abs. 1 StGB\na.F. - auf Grund einer Übertragungshandlung des Vortäters\noder einer für diesen handelnden Mittelsperson einverständlich eine eigene tatsächliche Herrschaft und Verfügungsgewalt über die Sache erwirbt mit der Folge, daß\nder Vortäter jede Möglichkeit verliert, auf die Sache\neinzuwirken (RGSt 64, 326, 327; Dreher aaO Rdn. 14). Dabei ist vorauszusetzen, daß der Täter in Übereinstimmung\nmit den Vorstellungen des Vortäters den Willen hat, über\ndie Sache als eigene oder zu eigenen Zwecken zu verfügen\nund sie somit ihrem wirtschaftlichen Wert nach zu übernehmen (BGHSt 15, 53, 56). Eine solche dem eigenen\nInteresse dienende Sachherrschaft begründet der Täter\nJedoch nicht nur dann, wenn er den Gewahrsam oder den\nunmittelbaren Besitz an der Sache erlangt. Vielmehr kann\nauch der Erwerb mittelbaren Besitzes (§ 868 BGB) ein\nSichverschaffen bedeuten. Hierfür ist allerdings voraus-\n\nzusetzen, daß der Erwerber mit der Übertragung des mittelbaren Besitzes (§ 870 BGB) nicht nur die bisherige Sachherrschaft des Vortäters, sondern zugleich die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache erlangt (vgl. Köhler,\nBegünstigung und Hehlerei, Gerichtssaal Bd. 61 S. 44, 97/98;\nWindel, Die Sachhehlerei, Diss. 1933 S. 21 Anm. 6; Olshausen,\nKomm. zum StGB 11. Aufl. § 259 Anm. 10 a, b). Das ist aber\nbei der Übergabe von Pfandscheinen zu dem Zweck, dem Erwerber die Verwertung der verpfändeten Gegenstände zu\nermöglichen, regelmäßig der Fall.\n\nLeihhausscheine sind nach anerkannten Rechtsgrundsätzen keine Träger des in ihnen verbrieften Rechts,\nsondern nach § 808 BGB zu beurteilende Legitimationspapiere (OLG Dresden JW 1922, 505, 507), die wie andere\nSchuldurkunden grundsätzlich dem Gläubiger der Forderung\nzustehen und nur mit der Forderung übertragen werden\nkönnen (vgl. RGRK BGB 12. Aufl. § 808 Rdn. 89; § 952 Rdn. 12).\nIn der entgeltlichen Veräußerung von Pfandscheinen liegt\ndemnach gewöhnlich eine Abtretung des durch den Verpfändungsvertrag begründeten - durch Auslösung bedingten -\nAnspruchs auf Herausgabe der verpfändeten Sache (RG HRR\n1932, 2141) und infolgedessen zugleich eine Übertragung\nder Besitzerstellung (§§ 868, 870 BGB). Diese Zession\nerfaßt alle aus dem Besitzmittlungsverhältnis abzuleitenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der Einwirkung auf die verpfändeten Sachen, insbesondere also\nauch das Recht zur Einlösung und Abholung und die Befugnis zur Weiterveräußerung (§§ 931, 934 BGB). Damit rückt\nder Erwerber von Pfandscheinen abredegemäß in eine\nStellung, die ihm nicht nur gegenüber Außenstehenden,\n\nsondern auch im Verhältnis zur Pfandleihanstalt die tat-\n\nsächliche, allein durch die Bedingungen des Verpfändungs-\n\nvertrages beschränkte Verfügungsgewalt gewährt.\n\nDem OLG Schleswig kann nicht gefolgt werden, wenn\nes in seinem Urteil vom 20. August 1975 (NJW 1975, 2217)\nunter Bezugnahme auf RGSt 23, 27 ausführt, die durch den\nBesitz des Pfandscheines allein gegebene Möglichkeit,\nsich die verpfändete Sache zu verschaffen, stehe dem\nwirklichen Ansichbringen nicht gleich (NJW 1975, 2217,\n2218). Zwar ist Sachherrschaft über einen Pfandschein\noffensichtlich nicht dasselbe wie der Besitz an den verpfändeten Gegenständen; es kommt aber für die Frage des\nSichverschaffens nicht auf eine solche Differenzierung,\nsondern allein darauf an, ob der Täter mit dem Willen,\neigene Verfügungsgewalt über die verpfändete Sache zum\nZweck der wirtschaftlichen Verwertung zu erhalten (BGHSt\n53, 56), die Besitzerstellung des Vortäters einverständ-\n\n15,\n\nlich übernimmt, um damit über die Sache verfügen zu können.\n\nDiese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn der Vortäter, der den mittelbaren Besitz an der Sache ausübt,\ndem Täter durch Übertragung dieses Besitzrechts die ausschließliche Erlaubnis und Möglichkeit verschafft, sich\ndie Sache in der nach dem Besitzmittlungsverhältnis vorgesehenen Weise vom unmittelbaren Besitzer aushändigen\nzu lassen (vgl. Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 259\nRdn. 21; Ruß in LK StGB 9. Aufl. § 259 Rdn. 13; Lackner,\nStGB 11. Aufl. § 259 Anm. 4 a - bb). Denn in solchen\nFällen trifft der für die Strafwürdigkeit der Hehlerei\nwesentliche Gesichtspunkt, daß die Rückgewinnung der\nSache durch den wirklich Berechtigten auf Grund einer\n\nWeiterveräußerung erschwert wird, in derselben Weise zu\nwie bei der Übertragung unmittelbaren Besitzes. Der abweichenden Meinung von Maurach, daß das Ansichbringen\neines Pfandscheins nur eine potentiell-rechtliche Verfügungsmacht begründe (Maurach, Deutsches Strafrecht\nBes. Teil 5. Aufl. § 42 IIA 1 e, cc), kann nicht beigetreten werden; sie geht daran vorbei, daß der Erwerb\neiner tatsächlichen Verfügungsmacht genügt (inkonsequent\nOlshausen aaO Anm. 10 b), und sie wird überdies der\nRechtsstellung des Pfandscheinsbesitzers, der zugleich\nAbtretungsempfänger ist, nicht gerecht.\n\nEbenso versagt der Hinweis des OLG Schleswig darauf,\ndaß die Gleichsetzung des Pfandscheinerwerbs mit dem Erwerb der Pfandsache im Ergebnis zur Billigung der Ersatzhehlerei führen würde. Richtig ist, daß Gegenstand der\nHehlerei nur eine unmittelbar durch die Vortat erlangte\nSache sein kann, also z.B. nicht das mit Hilfe eines gestohlenen Barschecks abgehobene Geld (BGH NJW 1969, 1260).\nPfandscheine sind jedoch keine Ersatzstücke für ursprünglich vorhandene andere Gegenstände, sondern Urkunden, die\ngerade das Weiterbestehen einer - wenn auch beschränkten -\nVerfügungsgewalt des Verpfänders belegen (vgl. RGSt 70,\n37; Dreher, StGB 36. Aufl. § 259 Rdn. 8).\n\nDie vom vorlegenden Gericht vertretene Rechtsauffassung\nwiderspricht auch nicht dem Analogieverbot. Sie hält sich\nvielmehr im Rahmen zulässiger Auslegung. Nach Wortlaut und\nSinn des § 259 StGB kann ohne weiteres davon ausgegangen\nwerden, daß der Gesetzgeber - in Übereinstimmung mit dem\nfür bürgerlich-rechtliche Übertragungsgeschäfte geltenden\nGrundsatz der wesensmäßigen Gleichbehandlung von mittel-\n\n- 10 -\n\nbarem und unmittelbarem Besitz (§ 868 BGB) - keinen Anlaß gesehen hat, die im Wirtschaftsleben besonders häufig\nvorkommende Annahme von Verfügungen über verwahrte, eingelagerte, beförderte oder sonstwie in mittelbarem Besitz\nbefindlichen Sachen bei der Beurteilung von Verschaffungsdelikten anders zu behandeln als die Annahme der Sachen\nselbst. Damit wird jedenfalls auch die Anwendung des\n\n§ 259 StGB auf den Erwerb verpfändeten Diebesguts durch\nentgeltliche Übertragung der zugehörigen Pfandscheine\n\nvom erkennbaren Zweck des Gesetzes gerechtfertigt.\n\nNach alledem ist die Vorlegungsfrage in sinngemäßer\nÜbereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts\n\nin der aus der Beschlußformel ersichtlichen Weise zu\nbeantworten.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-29/1-str-646-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 868","ref_norm":"868","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 870","ref_norm":"870","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 931","ref_norm":"931","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 808","ref_norm":"808","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 934","ref_norm":"934","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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