{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-08-24_1_StR_482_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-08-24","aktenzeichen":"1 StR 482/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 482/76 URTEIL\nu ı Fb\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Mederic V @WBEB , zuletzt wohnhaft\n\nin SchB, geboren am WB. EEE 1940 in Sam\nAUED/ CC / Tre, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. August 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer»\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Schweinfurt vom\n13. Mai 1976 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten\nverurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg, im übrigen ist es unbegründet.\n\nI. Der Schuldspruch wird durch die getroffenen\nFeststellungen getragen.\n\n1. Der Angeklagte würgte seine Ehefrau etwa zwei\nbis drei Minuten. Er war sich dabei der Möglichkeit bewußt, daß er sie töten könnte, und nahm diese Folge\nbilligend in Kauf, weil er das Opfer zum Schweigen\nbringen wollte. Der Tod der Frau trat durch Ersticken\nein. Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat\neinzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, war vorhanden, die Steuerungsfähigkeit jedoch erheblich vermindert.\n\nDie Tatbestandsmerkmale des § 212 StGB sind danach erfüllt.\n\n2. Die gegen den Schuldspruch gerichteten Angriffe\nder Revision gehen fehl.\n\nDem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen,\ndaß bei der Obduktion der Leiche Zungenbein und Kehlkopfgerüst unverletzt vorgefunden worden sind. Selbst\nwenn das der Fall ist, bleiben dadurch die Annahmen\ndes Sachverständigen Dr. Sc und des Schwurgerichts,\n\nGesicht, Hals, Schleimhäute und Lunge der Getöteten\nließen typische Erstickungsbefunde erkennen (UA S.20),\nunberührt. Die Darlegung, der Angeklagte habe den Hals\nseiner Ehefrau fest zugedrückt (UA S. 13), bedeutet,\ndaß er ihr kräftig die Luftzufuhr abschnitt.\n\nMit der Erwägung, es sei nicht allgemein bekannt,\ndaß durch leichtes Drücken am Hals der Erstickungstod\neintreten könne, setzt sich die Revision in unzulässiger\nWeise in Gegensatz zu den Feststellungen des Tatrichters,\nder davon überzeugt ist, daß der Angeklagte fest zugedrückt hat.\n\nII. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben,\nweil das Unterbleiben einer weiteren Strafmilderung nach\n§§ 21, 49 StGB nicht rechtsirrtumsfrei begründet ist.\n\n1. Das Schwurgericht bejaht die Voraussetzungen des\n§ 213 StGB, da der Angeklagte \"ohne eigene Schuld durch\ndie ihm von seiner Ehefrau zugefügten schweren Beleidigungen zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle\nzur Tat hingerissen worden ist\" (UA S. 23). Es sieht\neinen \"zum Tatzeitpunkt hoch gesteigerten Affektzustand\"\nals gegeben an, \"der durch die Beleidigungen seitens\nseiner Ehefrau hervorgerufen worden war\" (UA S. 24).\nAußerdem geht das Schwurgericht davon aus, daß die\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit infolge\nder neurotischen und psychopathischen Persönlichkeit\ndes Angeklagten und des durch die Beleidigungen hervorgerufenen hoch gesteigerten Affektzustandes zur Tatzeit\nerheblich vermindert war (§ 21 StGB).\n\nInnerhalb des Strafrahmens des § 213 StCB gelangt\nder Tatrichter unter Berücksichtigung der in § 46 StGB\nenthaltenen Grundsätze zur Freiheitsstrafe von vier\nJahren sechs Monaten. An einer weiteren Milderung nach\n§§ 21, 49 Abs. 1 StGB sieht das Schwurgericht sich durch\ndas Verbot der Doppelverwertung von Milderungsgründen\nin § 50 StGB gehindert. Das Landgericht meint, es könne\nvon dieser Milderungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen,\nweil der hoch gesteigerte Affektzustand des Angeklagten\nbereits die Annahme eines minder schweren Falles im\nSinne des § 213 StGB begründet habe.\n\n2. Diese Erwägungen begegnen rechtlichen Bedenken.\n\nDer Tatrichter, der die Voraussetzungen sowohl\neines minder schweren Falles als auch eines besonderen\ngesetzlichen Milderungsgrundes als gegeben ansieht, kann\nauch nach neuem Rechtszustand grundsätzlich die Strafe\ndoppelt mildern, wenn jeder der strafrahmenbildenden\nMilderungsgründe eine selbständige sachliche Grundlage\nhat (BGHSt 26, 53, 54; für den früheren Rechtszustand\nBGHSt 16, 360; 21, 57). Entscheidet das Gericht sich\nfür die Annahme eines minder schweren Falles, so ist\nes nicht gehindert, das Vorliegen eines solchen ganz\noder teilweise gerade mit dem Vorhandensein eines besonderen gesetzlichen Milderungsgrundes zu rechtfertigen,\ndenn auch ein derartiger Grund kann das Unrecht oder die\nSchuld wesentlich mildern (Begründung des Entwurfs 1962,\nBT-Drucks. IV/650 S. 187).\n\nSeit dem Inkrafttreten des 2. Strafrechtsreforngesetzes am 1. Januar 1975 verbietet jedoch § 50 die\n\nDoppelverwertung eines Umstandes, der einen besonderen\ngesetzlichen Milderungsgrund nach § 49 StGB darstellt,\nsofern dieser allein oder zusammen mit anderen Umständen\nschon die Annahme eines minder schweren Falles gerechtfertigt hat.\n\nAus Wortlaut und Sinn des § 50 StGB ergibt sich\nder Umkehrschluß, daß der zusätzlichen Milderung nach\n§ 4L9 Abs. 1 StGB nichts im Wege steht, wenn schon andere\nUmstände, für sich allein betrachtet, die Annahme des\nminder schweren Falles begründen. Zu Recht beruft sich\ndie Revision insoweit auf die Ausführungen von Dreher\n(StGB 36. Aufl. § 50 Rdn. 2), der meint, im Ergebnis\nsolle stets dann zweimal gemildert werden, wenn ein\nminder schwer Fall auch ohne den Milderungsgrund nach\n§ 49 StGB anzunehmen sei.\n\nSo liegen die Dinge hier. Das Schwurgericht begründet die Annahme des minder schweren Falles allein\nmit der 1. Alternative des § 213 StGB. Zu deren Merkmalen gehört eine Provokation durch den Getöteten, die den\nTotschläger ohne dessen eigene Schuld zum Zorne gereizt\nund dadurch auf der Stelle zur Tat veranlaßt hat. Ein\ngesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 StGB, im vorliegenden Falle ein Affekt, der eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bewirkt hat, ist\nnicht gesetzliche Voraussetzung des § 213 StGB 1. Alternative. Zwar geht das Gesetz ersichtlich davon aus, daß\nein durch die Reizung zum Zorn hervorgerufener Affekt\ndas Hemmungsvermögen und damit die Schuld des Täters\nmindert (BGHSt 16, 360, 362), das ändert jedoch nichts\ndaran, daß es einer erheblichen Verminderung der Steuerung:\nfähigkeit für die Annahme der 1. Alternative des § 213 StGl\n\nnicht bedarf. Nur diese aber wäre im vorliegenden\nFalle \"zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49\",\n\nDer Richter wird in der Regel weder bei der Entscheidung über den minder schweren Fall noch bei der\nUnterstellung der verminderten Schuldfähigkeit das\nGesamtbild von Tat und Täter außer Betracht lassen\nkönnen, zu dem hier der unverschuldete hochgradige\nAffekt gehört. Eine Abstraktion des einen vom anderen\nist in den meisten Fällen auch nicht möglich (vgl.\nHorstkotte, Protokolle des Sonderausschusses für die\nStrafrechtsreform V 2612). Maßgebend bleibt dennoch,\ndaß die Annahme des minder schweren Falles des § 213 StGB\n1. Alternative begrifflich einen gesetzlichen Milderungsgrund nach § 49 StGB nicht voraussetzt.\n\nUnter den gegebenen Umständen verblieb Raum für\neine weitere - fakultative - Strafmilderung nach §§ 21,\n49 StGB. Es ist nicht auszuschließen, daß das Schwurgericht bei zutreffender Auslegung des § 50 StGB von\nihr Gebrauch gemacht und eine niedrigere Strafe verhängt\nhätte.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-24/1-str-482-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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