{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-08-24_1_StR_459_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-08-24","aktenzeichen":"1 StR 459/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 459/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Automechaniker Heinz Sch ME aus\n\nDEE, geboren am Mb. EEE 1947 in Ste,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\n\"I\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. August 1976 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr, Woesner,\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt &EEEB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt Dr. EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom\n17. März 1976 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkeammer hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung unter Anwendung von § 21 StGB zu einer\nFreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDie auf ein - später berichtigtes - Schreibversehen\ngestützte Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\nAber auch die Sachbeschwerde, mit der die Revision\nsich vor allem dagegen wendet, daß dem Angeklagten keine\n\nSchuldunfähigkeit (§ 20 StGB) zugebilligt worden ist,\nbleibt erfolglos.\n\nDas Landgericht hat ohne Rechtsfehler zugunsten des\nAngeklagten - auf Grund der bei zwei Blutproben festgestellten Blutalkoholwerte und unter Berücksichtigung\ndes höchstmöglichen Abbauwerts von stündlich 0,29 0/oo -\nfür die Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 4,09 o/oo\nunterstellt (UA S. 11). Das Urteil geht damit von einem Grad der Alkoholbeeinflussung aus, der nicht unerheblich über der Grenze von 3 o/oo liegt, von der an in\naller Regel Schuldunfähigkeit angenommen wird (vgl. BGHSt\n1, 384, 385; BGH VRS 8, 49; BGH, Urteile vom 13. Mai 1959\n- 2 StR 168/59, vom 6. Juni 1972 - 1 StR 116/72, vom\n7. Juni 1972 - 2 StR 209/72 und vom 10. April 1973\n- 1 StR 607/72). Es gibt jedoch keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahin, daß Jeder Mensch bei einer Blutalkoholkonzentration über 3 o/oo zurechnungsunfähig ist (BGH GA\n\n1974, 344; vgl. auch BGH VersR 1965, 656 mit Anm. Gaisbauer zu § 7 AKB). Insbesondere bestehen auch aus medizinischer Sicht keine Anhaltspunkte für die Aufstellung\neiner solchen festen Regel. Vielmehr wird der Höhe des\nBlutalkoholspiegels für die psychopathologische Beurteilung nur sehr eingeschränkte Bedeutung zugemessen\n(Prokop, Forensische Medizin 2. Aufl. 1966 S. 508; Witter\nin Handbuch der forensischen Psychiatrie II 1972 S. 1030)\nund dafür erhöhtes Gewicht auf die Prüfung aller äußeren\nund inneren Aspekte des Individualgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung gelegt (Langelüddeke, Gerichtliche\nPsychiatrie 3. Aufl. 1971 S. 74; Rasch in Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 3. Aufl. S. 81; Ponsold daselbst S. 255 ff; Witter aaO S. 1030 ff). Wenn daher auch\nbei einer über 3 o/oo liegenden Blutalkoholkonzentration\nim allgemeinen selbst bei an Alkohol gewöhnten Tätern zumindest eine sehr erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit angenommen werden kann, so kommt es doch auf die\nUmstände des Einzelfalls an; sie können ergeben, daß ausnahmsweise die Anwendung von § 20 StGB nicht gerechtfertigt\nist (vgl. zu § 51 Abs. 1 aF StGB BGH, Urteile vom\n\n27. März 1973 - 1 StR 50/73 - und vom 10. April 1973\n\n- 1 StR 607/72 - sowie BGH GA 1974, 344). Besondere Umstände solcher Art sind hier zwar knapp, aber ausreichend festgestellt.\n\nDer Sachverständige Dr. He, dem das Gericht gefolgt ist, hat das psychopathologische Bild des Rauschverhaltens als ausschlaggebend angesehen. Hiernach sei\ndie Tat, wie eine einschlägige Vortat zeige, weder persönlichkeitsfremd noch motiv- oder sinnlos. Es fehle weiterhin an einer Amnesie und an entsprechenden Erinnerungs-\n\nlücken. Der Angeklagte sei im übrigen ein Mann mit einer\nganz enormen Akoholtoleranz und Selbstbeherrschung; das\nauf längeren Zeitraum verteilte Trinken habe einen ausgeglichenen Alkoholspiegel ohne stärkere Erscheinungen bewirkt (UA S,. 11, 12). Dazu stellt die Strafkammer fest,\ndaß der Angeklagte sich sinnvoll verhalten hat und daß\nauch die Zeugen, die mit ihm zusammen waren, bei ihm\nkeine erheblichere Alkoholisierung wahrgenommen haben\n\n(UA S. 12, 13). Sie konnte hierbei insbesondere darauf\nBezug nehmen, daß der Angeklagte von seinem Opfer abließ, nachdem er sein erpresserisches Ziel im wesentlichen erreicht hatte (UA S. 6), daß er sich im Bewußtsein dessen, was er angerichtet hatte, vorübergehend im\nWald verbarg und daß er, als er sich schließlich auf den\nHeimweg machte, das Tatmesser an einer Vorgartenmauer versteckte (UA S. 7).\n\nBei alledem stellt es keinen Rechtsfehler dar, wenn\nder sachverständig beratene Tatrichter aus den Gesamtumständen von Tatvorgang und Täterpersönlichkeit die\nÜberzeugung gewonnen hat, daß lediglich eine erhebliche\nVerminderung des Hemmungsvermögens in Sinne von § 21 StGB\nnicht ausgeschlossen werden könne (UA S,. 12). Die Strafkammer durfte dabei vor allem berücksichtigen, daß bei\nPrüfung der Frage, ob die freie Willensbestimmung des\nTäters durch alkoholbedingten Ausfall der Hemmungsfähigkeit gänzlich ausgeschlossen war, ein strenger Maßstab\nanzulegen ist, weil im Rausch ein höherer Grad von Selbstbeherrschung möglich ist und gefordert werden kann als\nbei Bewußtseinsstörungen organischen Ursprungs (RGSt\n67, 149, 150; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1973 - 1 StR\n489/73). Außerdem war zu erwägen, daß in der Regel die\n\nvon der Rechtsordnung geforderte Stärke des Hemmungsvermögens der Bedeutung der Rechtsgüter zu entsprechen hat,\nderen Verletzung in Betracht kommt, gegenüber dem Anreiz\nzu schweren und gefährlichen Ausschreitungen - wie sie\nhier den Gegenstand des Schuldvorwurfs bilden - also\nhoch anzusetzen ist (BGHSt 14, 114, 116).\n\nDa die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtliche:\nHinsicht auch sonst keine Rechtsfehler ergibt, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-24/1-str-459-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-24/1-str-459-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:25.593542+00:00"}}