{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-08-17_1_StR_397_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-08-17","aktenzeichen":"1 StR 397/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 3 URTEIL\n\n1 27\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Yusuf ID aus ze,\ngeboren am &B. EEE 1938 ir CeED/ Aukm/ Te,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 17. August 1976, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EES- EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin 2\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Memmingen vom 23. April 1976\naufgehoben,\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschlißelich der dem\nAngeklagten entstandenen notwendigen Auslagen\nträgt die Staatskasse,\n\nZur Entscheidung über die Frage der Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft wird\ndie Sache an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung des nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibenden Strafrestes zur Bewährung\nausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Verurteilung wird durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen.\n\n1. Ohne Rechtsirrtum geht das Schwurgericht von\neiner Notwehrlage des Angeklagten aus.\n\nSchon im Hause der Gastwirtschaft \"Cap za\"\nkam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und UP wegen eines Kraftfahrzeugscheines. WER versuchte, den Angeklagten am Weggehen zu hindern. Er packte\nihn an der Krawatte, zog sie auf und warf sie auf den Boden. Da WEB den Angeklagten weiterhin behinderte, folgte\n\nein Handgemenge zwischen beiden, aus dem der Angeklagte\nsich lösen konnte. Mit einer Coca-Cola-Flasche in der Hand\neilte U@WB inm nach. Er warf die Flasche gezielt nach dem\nAngeklagten und traf ihn am Oberarm. Nachdem dieser die\nFlasche zurückgeworfen hatte, griff U@BP den Angeklagten\nmit der Flasche in der Hand an. Der Angeklagte wehrte den\nSchlag ab, die Flasche fiel zu Boden. Erneut lief der Angeklagte weg, aber UÜB verfolgte ihn und holte ihn ein.\nWiederum kam es zu einem beiderseitigen Schlagabtausch,\naus dem der Angeklagte entkommen konnte. Er lief weiter,\ndoch der Verfolger erreichte ihn abermals. Um weitere\nTätlichkeiten abzuwehren und zugleich aus Wut und Verärgerung über das Verhalten U zog der Angeklagte\n\nein Messer und stieß es ohne Warnung und ohne sich dem\nhinter ihm befindlichen Angreifer zuzuwenden ungezielt\nund unkontrolliert nach hinten aus einer Drehbewegung\ndem Verfolger in die Brust, Dieser erlitt eine Einstichwunde mit Luftansammlung in der Muskulatur und im Unterhautgewebe.\n\nDas Verhalten UI stellte einen gegenwärtigen\nrechtswidrigen Angriff dar. Gegen ihn durfte der Angeklagte sich mit den erforderlichen Mitteln zur Wehr setzen (§ 32 StGB).\n\n2. a) Das Schwurgericht hält die Art der Verteidigung des Angeklagten für rechtsmißbräuchlich. Es billigt ihm zu, daß er sich mit dem Messer gegen den Angriff\nUB zur Wehr setzen durfte, weil allein eine Drohung\nmit dem Messen den Angreifer nicht beeindruckt hätte. Es\nverneint jedoch die Erforderlichkeit der Verteidigung\n\"durch einen mehr oder weniger unkontrollierten Stich mit\neinem Messer in die Brust, der eine lebensbedrohende Ver-\n\nletzung des WB zur Folge hätte haben können\" (UA S. 9).\nEs meint, der Angeklagte habe den Stich nicht ungezielt\nund unkontrolliert in einer Rückwärtsbewegung ausführen\ndürfen, sondern hätte, dem Angreifer zugewandt, gezielt\nin weniger gefährliche Körperteile, insbesondere in\nSchultern oder Arme, stechen müssen. Selbst wenn ein\nsolcher Stich mißlungen wäre, sei noch genug Zeit und\nGelegenheit verblieben, sich durch weitere Stiche ähnlicher Art wirksam zu verteidigen.\n\nb) Diese Erörterung ist nicht frei von Rechtsirrtum,\n\nDer Senat hat im Urteil vom 27. Mai 1975 - 1 StR\n219/75 - im Anschluß an BGH GA 1968, 182, 183 darauf hingewiesen, daß im Rahmen des § 32 StGB weder der Gebrauch\neiner Waffe verboten ist, wenn der Angriff ohne Waffe\ndurchgeführt wird, noch daß eine Verhältnismäßigkeit zwischen dem gefährdeten und dem durch die Verteidigung verletzten Rechtsgut erforderlich ist, solange die Verletzung\ndes Angreifers nicht außer jedem Verhältnis zu dem durch\nihn drohenden Schaden steht.\n\nHier drohte dem Angeklagten auch in der letzten\nPhase der Auseinandersetzung mit WB eine erhebliche\nKörperverletzung, denn noch kurz zuvor fand ein \"Handgemenge mit beiderseitigem Schlagabtausch\" statt und der\nAngreifer war noch immer \"sehr erregt\" (UA S. 5). Bei\ndieser Sachlage ist es unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Verteidigung nicht zu beanstanden,\nwenn der Angeklagte während der Flucht aus einer Drehbewegung des Oberkörpers heraus mit dem Messer nach hinten zustieß, um den Angriff abzuwehren. War der Gebrauch\n\ndes Messers hier, wie das Schwurgericht zutreffend erkennt, gerechtfertigt, so läßt die besondere Situation,\nin der der Angeklagte sich befand, eine Differenzierung\nder Art des Gebrauchs der Waffe nicht zu, solange er nur\nverletzen, nicht aber töten wollte. Der ungezielte und\nunkontrollierte Stich nach hinten war nach Lage der Dinge\nnicht gefährlicher als ein von vorn auf Schultern oder\nArme gezielter Stich, der durch plötzliche Bewegungen\ndes Angreifers und des Angeklagten ausgleiten und gleichfalls lebensbedrohende Verletzungen verursachen konnte.\nEin während der Flucht in der Rückwärtsbewegung angebrachter Stich wird in der Regel mit geringerer Wucht\ngeführt als ein von vorn gezielter. Er ist deshalb weniger geeignet, tödliche Verletzungen hervorzurufen,\n\nc) Daß der Angeklagte den Verfolger nicht nur abwehren, sondern ihn auch deshalb verletzen wollte, \"weil\ner sich über diesen ärgerte und wütend geworden war\"\n\n(UA S. 11), hindert die Annahme rechtfertigender Notwehr nicht. Neben dem Verteidigungswillen können noch\nandere Motive wie Wut, Ärger oder Haß eine Rolle spielen,\nwenn und solange sie den Zweck der Verteidigung nicht\nvöllig in den Hintergrund drängen (BGH, Urteil vom\n\n27. Juli 1971 - 1 StR 104/71; vom 3. Juni 1975 - 1 StR\n223/75).\n\n3. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zum\nNachteil des Angeklagten ist nicht zu erwarten. Das Revisionsgericht konnte deshalb abschließend entscheiden;\nder Angeklagte war auf der Grundlage der Feststellungen\ndes Schwurgerichts freizusprechen.\n\nDa die Entscheidung über die Entschädigung für\nerlittene Untersuchungshaft vorrangig eine tatrichterliche Aufgabe darstellt, war die Sache in diesem Umfang\nan das Landgericht zurückzuverweisen, das über die noch\noffene Frage im Beschlußverfahren zu entscheiden haben\nwird.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-17/1-str-397-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-17/1-str-397-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:25.539026+00:00"}}