{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-08-17_1_StR_371_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-08-17","aktenzeichen":"1 StR 371/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":"#7\n\nStGB 195 § 263\n\nZur Frage des Betrugs durch Einreichung von Finanzwechseln bei einer Bank.","text_plain":"FE\nFe\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\n#7\n\nStGB 195 § 263\n\nZur Frage des Betrugs durch Einreichung von Finanzwechseln bei einer Bank.\n\nBGH, Urt. v. 17. August 1976 - 1 StR 371/76 - LG Würzburg\n\n=\n\nc)\n\nLv\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 371/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Ludwig Jakob M iS aus HD,\ngeboren am &B. EEE 1921 in Lei,\n\nwegen versuchten Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. August 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nu als beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE 1: EEE\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom\n\n28. Januar 1976 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch tiber\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten versuchten Betrugs (§§ 263, 22 StGB) zur\nGeldstrafe von einhundert Tagessätzen in der Höhe von\nfünfzig DM verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch.\n\nI. Der Schuldspruch wird im Ergebnis von den Feststellungen getragen.\n\n1. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts 1äßt\nmehrere Möglichkeiten offen, worin die Tatbestandsmerkmale\ndes Betrugs, insbesondere die Täuschungshandlung, erblickt\nwerden könnten.\n\na) Der Tatrichter hat für den strafrechtlichen\nVorwurf alle Fälle von Wechseleinreichung außer Betracht\ngelassen, die vor dem März 1966 lagen, weil der Angeklagte spätestens von diesem Zeitpunkt an gewußt habe,\n„daß seine Unterschrift als Wechselhafter im Geschäftsverkehr nicht mehr als ausreichend angesehen wurde\" und\ndaß Gr@B - des Akzeptanten - \"Kreditwürdigkeit\nnicht mehr gegeben war\" (UA S. 6).\n\nDas könnte darauf hindeuten, die Strafkammer habe\nden Betrug darin sehen wollen, daß sich der Angeklagte\nKredit verschaffen wollte, obwohl er nicht mehr kreditfähig war, daß er also sogenannte (unechte) Kellerwechsel\n\nzur Diskontierung eingereicht habe (vgl. Baumbach/\nHefermehl, WechselG und ScheckG 11. Aufl. Einl. Rdn. 60;\nBGH, Urteil vom 19. Juli 1968 - 4 StR 91/68).\n\nFür diese Annahme fehlt es aber an hinreichenden\nFeststellungen dafür, daß der Angeklagte seine Hausbank,\nbei der er die Wechsel einreichte, über seine und\nCraEEEB Bonität getäuscht hat.\n\nb) Das Landgericht führt bei der rechtlichen Würdigung aus, der Angeklagte habe Wechsel zum Diskont eingereicht, \"von denen er wußte, daß sie nicht die notwendige Anzahl von solchen Unterschriften aufweisen,\ndaß die Landeszentralbank diese Wechsel rediskontiert\";\ndabei wird die Zahl der erforderlichen Unterschriften\nnach den für die Deutsche Bundesbank geltenden Anforderungen mit drei angenommen (UA S. 41).\n\nAbgesehen davon, daß auch die Deutsche Bundesbank\nvon dem Erfordernis der dritten Unterschrift absehen\nkann, wenn die Sicherheit des Wechsels in anderer Weise\ngewährleistet ist (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 BBankG), kann der\nAngeklagte die diskontierende Bank schwerlich über die\nZahl der Unterschriften getäuscht haben, da diese sich\naus dem eingereichten Wechsel jeweils unmittelbar ergab.\n\nSoweit das Landgericht allerdings - was nicht klar\nersichtlich ist - darauf abgestellt haben sollte, daß die\nUnterschriften von nicht zahlungsfähigen Verpflichteten\nherrührten, kann auf die vorstehenden Darlegungen verwiesen werden (I 1 a).\n\n2. Der Schuldspruch wird jedoch durch die Feststellungen getragen, aus denen sich eindeutig ergibt,\ndaß die hier in Betracht kommenden Wechsel, die der\nAngeklagte bei der Stadt- und Kreissparkasse Aschaffen -\nburg zur Diskontierung einreichte, reine Finanzwechsel\nund keine Handelswechsel waren.\n\na) Der Handels- oder Warenwechsel wird im geschäft -\nlichen Verkehr, insbesondere im Bankverkehr, höher bewertet als der reine Finanzwechsel. Das hat seinen guten\nGrund darin, daß dem Warenwechsel eine Warenlieferung\noder eine Dienstleistung zugrunde liegt, die der Akzeptant\nwährend der Laufzeit des Wechsels weiterveräußern oder\nsonst gewinnbringend in seinem Geschäft verwerten kann.\n\nDer Handelswechsel dient also der kurzfristigen Kredi -\ntierung von gewerblichen Leistungen, während dem Finanzwechsel, insbesondere dem sogenannten Reitwechsel, keine\ngewerbliche Leistung zugrunde liegt. Banken pflegen daher\ngrundsätzlich nur Handelswechsel zum Diskont anzukaufen,\n\nda mur solche Wechsel rediskontfähig sind (§ 19 Abs. i\n\nNr. 1 BBankG; Allgmeine Geschäftsbedingungen der Deutschen\nBundesbank Nr. V 7 Abs. 1, abgedruckt bei Baumbach/Hefermehl, aaO 4. Teil S. 517, 528; v. Spindler/Becker /Starke,\nDie Deutsche Bundesbank 4. Aufl. S. 388 f). Das hat einen\nweiteren Grund darin, daß dann, wenn die Bank einen Wechsel\nankauft, zugleich die dem Wechsel zugrunde liegenden Forderungen als auf die Bank übertragen gelten (Nr. IV 4ı der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kreditinstitute, abgedruckt bei Baumbach/Hefermehl aa0 S. 438, 513; vgl. auch\nSchütz, Bankgeschäftliches Formularbuch 18. Ausgabe S. 44),\nwas der diskontierenden Bank eine zusätzliche Gewähr dafür bietet, daß sich der Wechsel innerhalb der dafür\n\nvorgesehenen Frist von selbst wieder verflüssigt\n(Obermüller, NJW 1958, 655, 656). Dieser Grundsatz\nwird nicht dadurch in Frage gestellt, daß Banken\ngelegentlich auch Finanzwechsel von Kunden diskontieren oder Eigenakzepte als Sicherheit für einen\nKredit hereinnehmen, wobei ihnen aber der Charakter\ndieser Papiere bekannt ist (Obermüller, ZKredW 1958,\n273, 275).\n\nDemgemäß geht die ständige Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem Schrifttum davon aus, daß in der\nHingabe eines Wechsels zur Diskontierung bei einer Bank\nin aller Regel die schlüssige Erklärung liegt, es handle\nsich dabei um einen Handelswechsel und nicht um einen\nFinanzwechsel (RGSt 36, 367; BGH, Urteile vom 13. Novemnber 1956 - 5 StR 620/55; 31. Januar 1961 - 1 StR 463/60;\n19. Juli 1968 - 4 StR 9/68; Lackner in LK 9. Aufl.\n§ 263 Rdn. 45; Bockelmann ZStrW 79, 38, 54; Obermüller,\nZKredW 1958, 273; ders., Wechselmißbrauch 1960 S. 30).\nDenn derjenige, der entgegen den dargelegten Gepflogenheiten einen Finanzwechsel zum Diskont hingibt, hat die\ndiskontierende Bank darüber aufzuklären, daß sie - entgegen ihren berechtigten Erwartungen - nicht einen\nHandelswechsel hereinnimmt.\n\nWird die Bank in dieser Weise über den Wert des\nWechsels getäuscht, so kommt es für den Schuldvorwurf\nnicht auf die Banität der Wechselschuldner en (BGH, Urteile vom 9. Juni 1959 - 1 StR 188/9 - und vom\n21. Februar 1961 - 1 StR 634/60; Bockelmann aa0);\n\nebensowenig wird die ursprünglich in der Begebung\neines Finanzwechsels liegende Minderwertigkeit dadurch beseitigt, daß der Täter ihn später zur Bezahlung von Warenlieferungen verwendet (BGH, Urteil\nvom 2, August 1960 - 1 StR 229/60).\n\nb) Hier ergeben die Feststellungen nun eindeutig,\ndaß die vom Angeklagten eingereichten Wechsel reine\nFinanzwechsel waren. Sie waren vom Angeklagten ausgestellt und von Gr akzeptiert (UA S. 7);\nHandelsgeschäfte lagen dem nicht zugrunde. Daß der\nAngeklagte nach dem zwischen ihm und GrEB vereinbarten System seine Lieferantenrechnungen an Grab\nübersandte (UA S. 5 - der Zweck dieser Übersendung wird\naus dem Urteil nicht ersichtlich), machte die Wechsel\nnicht zu \"guten Handelswechseln!,\n\nDiese Finanzwechsel reichte der Angeklagte bei\nseiner Hausbank zur Diskontierung ein, wobei er jedenfalls durch schlüssige Handlung, in fast allen Fällen\nsogar ausdrücklich erklärte, es handle sich um Handelswechsel. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Täuschung\nerfüllt, ohne daß es noch darauf ankäme, ob der Angeklagte und Gr zahlungsfähig und in welchem Umfang\nsie kreditwürdig waren.\n\nc) Zum inneren Tatbestand enthält das angefochtene\nUrteil ausreichende Feststellungen. Der Angeklagte \"war\nsich darüber im klaren, daß er mit GrP überhaupt\nkeine echten Handelsgeschäfte durchführt, sondern daß\n\nhier lediglich mit Gr Wechsel zur Kreditbeschaffung\nausgetauscht werden\" (UA S. 13); er hat zur Verschleierung\nallen Fällen ausdrücklich als Handelswechsel deklariert\"\n(UA S. 42). Daß der Angeklagte auch irgendeine mögliche\nSchädigung der Bank (dazu unten II 1) billigend in Kauf\ngenommen hat, ergeben die Feststellungen insgesamt mit\nhinreichender Deutlichkeit.\n\nd) Sonach ist der Tatbestand des versuchten Betrugs\ngegeben, ohne daß es für diesen Schuldspruch darauf ankäme, ob und in welcher Höhe der getäuschten Bank ein\nSchaden entstanden ist.\n\nDaß der Angeklagte nicht wegen - des möglicherweise\nvorliegenden - vollendeten Betrugs verurteilt worden ist,\nbeschwert ihn nicht.\n\nII. Dagegen wird der Strafausspruch von den bisherigen\nFeststellungen nicht getragen.\n\n1. Das Landgericht hat sich bei der Bemessung der\nStrafe \"davon leiten lassen, daß der vom Angeklagten in\nKauf genommene Schaden in Höhe von rund 37.000,— DM\nbeträchtlich gewesen wäre\" (UA S. 42). Diese Zahl stellt\ndie Gesamtsumme der vom Angeklagten eingereichten Wechsel\ndar, soweit der Tatrichter sie für strafrechtlich erheblich\nansah.\n\na) Der Schaden, der durch die Diskontierung\neines Finanzwechsels statt eines Handelswechsel entsteht, kann äber nicht ohne weiteres mit der Wechselsumme gleichgesetzt werden. Er kann vielmehr zunächst\nbei der Hingabe von Bargeld darin bestehen, daß die\nBank infolge des Irrtums als Diskont nur die für\nHandelswechsel gültigen Zwischenzinsen berechnet, und\nkann ferner in der Beeinträchtigung der Dispositionsfreiheit der Bank liegen (BGH, Urteile vom 19. Juli 198 -\n4 StR 91/68; vom 13. November 1956 - 5 StR 620/55; vgl.\nauch Lackner aaO Rdn. 211). Wird der Diskonterlös dem\nVerkäufer des Wechsels gutgeschrieben, so kommt es\ndarauf an, ob durch den gutgeschriebenen Betrag lediglich bestehende Schulden des Kontoinhabers vermindert\nwerden oder ob die Gutschrift zu weiterer Kreditgewährung\nführt (BGH, Urteile vom 19. November 1957 - 1 StR 445/57;\nvom 31. Januar 1961 - 1 StR 463/60; vom 19. Juli 1968 -\n4 StR N1/68).\n\nb) In dieser Richtung sind die Feststellungen nicht\neindeutig. Während das Urteil an einer Stelle sagt, der\nAngeklagte habe die Wechsel \"zur Abdeckung seines Wechseldiskontkredits\" eingereicht (UA S. 6), heißt es andererseits, er habe beabsichtigt \"von der Bank weiterhin\nDiskontkredit zu erhalten\" (UA S. 8).\n\nDie volle Wechselsumme könnte als möglicher Schaden\nmur dann straferschwerend zugrunde gelegt werden, wenn\nder Angeklagte bei der Einreichung von \"Kellerwechseln\"\nüber die Bonität der Wechselschuldner getäuscht und die\nNichteinlösung der Wechsel billigend in Kauf genommen\nhätte. Dazu aber reichen, wie dargelegt, die Feststellungen\nnicht aus.\n\n- 10 -\n\n2. Nicht bedenkenfrei ist möglicherweise die Erwägung, die einzelnen Handlungen seien \"sehr intensiv\"\ngewesen, weil der Angeklagte seiner Hausbank die\nWechsel \"in fast allen Fällen ausdrücklich als Handels -\nwechsel deklariert\" habe (UA S. 42).\n\nSoweit damit die Täuschung über den Charakter der\nFinanzwechsel als solche gemeint sein sollte, wäre dies\nals Strafzumessungserwägung nicht zulässig, da damit ein\nTatbestandsmerkmal herangezogen würde (§ 46 Abs. 3 StGB).\nNur soweit damit hervorgehoben wäre, daß die Täuschung\nnicht nur durch schlüssige Handlung, sondern durch ausdrückliche Erklärung begangen wurde, wäre das rechtlich\neinwandfrei.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-17/1-str-371-76","cited_norms":[{"jurabk":"BBankG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-17/1-str-371-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:25.515112+00:00"}}