{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-08-17_1_StR_355_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-08-17","aktenzeichen":"1 StR 355/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 _StR_355/76 URTEIL\n\nAN EOHE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDjavad D ) GiiEmEED - X EEE\n\naus StB, geboren am @. EEE 1942. in\net ac 9\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n©\nUN\nQ-\n\nAH\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. August 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n13. Februar 1976 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und\ndie Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nSie hat Erfolg.\n\n1.:.Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.\n\na) Die Revision meint, die Strafkammer habe einen\nbesonders schweren Fall im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5\nBetmG deshalb zu Unrecht verneint, weil der Angeklagte\nals Mittäter des \"Ali\" sich dessen Besitz am Haschisch\nzurechnen lassen müsse, Indessen ist nach den rechtlich\nunangreifbaren Feststellungen (UA S. 16 bis 18) davon\nauszugehen, daß der Angeklagte dem Verkäufer \"Ali\" als\nVermittler für den angeblichen Käufer \"Dip\" gegenübertrat; allenfalls mit diesem, nicht aber mit \"Ali\"\nmachte er gemeinsame Sache.\n\nDer Angeklagte selbst hatte zu keinem Zeitpunkt\nBesitz an dem Rauschgift; es fehlte am bewußten tatsächlichen Innehaben oder tatsächlichen Herrschaftsverhältnis (vgl. BGHSt 25, 385).\n\nb) Das Verhalten des Angeklagten könnte aber als\nein sog. unbenannter besonders schwerer Fall im Sinne\ndes § 11 Abs. 4 Satz 1 BetmG anzusehen sein. 47 kg\nHaschisch (UA S. 10) sind eine ungewöhnlich große Menge\n\n-u-\n\nRauschgift; damit wird die \"nicht geringe Menge\" ganz\nerheblich überschritten. Es wäre deshalb nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter hier einen besonders\nschweren Fall annimmt, auch wenn keines der Regelbeispiele vorliegt, bei denen die \"nicht geringe Menge\"\nVoraussetzung der Strafschärfung ist (Besitz, Abgabe\n\noder Einfuhr, § 11 Abs. 4 Nr. 5 und 6 a BetmG). Der\nAngeklagte wußte, daß er etwa 45 kg Haschisch vermittelte, er kannte auch den Verkaufswert von etwa 72.000 DM\n(UA S. 8); u.a. durch die Aussicht auf einen Gewinn von\n3.000 DM ließ er sich bestimmen, weiter an der Abwicklung\ndes Geschäfts mitzuwirken (UA S 10). Diese bedeutende\n\n- wenn auch nur einmalige - Förderung des Rauschgifthandels könnte daher als besonders schwerer Fall gewürdigt\nwerden.\n\nDas Landgericht hält allerdings einen besonders\nschweren Fall selbst dann nicht für gegeben, wenn aus\nRechtsgründen Mitbesitz des Angeklagten am Haschisch\nund damit die Voraussetzung des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG\nanzunehmen wäre, weil die besondere Fallgestaltung ein\nAbweichen von der Regelbeurteilung gebiete (UA S. 18, 19).\nDie hierzu angestellten Erwägungen sind jedoch zumindest\nlückenhaft. Daß der Angeklagte ein Geschäft für einen\nVertrauensmann der Polizei anknüpfte und daß dieser mit\n\"Ali\" möglicherweise zusammenarbeitete, nahm der Tat zwar\nobjektiv ihre Gefährlichkeit. Das aber wußte der Angeklagte\nnicht, und in subjektiver Hinsicht steht dem Motiv der\nfalschverstandenen Hilfsbereitschaft die Kenntnis des Angeklagten von der großen Menge des Rauschgifts gegenüber,\ndas auch nach seiner Vorstellung für sehr viele Konsumenten bestimmt sein mußte. Bei der Anknüpfung der Verbindung\n\n-5-\n\nkannte er zwar das Gewicht noch nicht - wie die Strafkammer hervorhebt - er erfuhr es aber gleich darauf\n\n(UA S. 8). Bei dieser Sachlage begegnet die abschließende Wertung des Landgerichts, der Angeklagte sei \"nicht\nals der gefährliche Rauschgifthändler einzustufen ...,\nder skrupellos die Gesundheit zahlloser Anderer gefährdet, nur um selbst schnell viel Geld zu verdienen\" (UA\nS. 19) zumindest erheblichen Zweifeln.\n\n2. Auch die Erwägungen, die zur Strafaussetzung\ngeführt haben, halten schon für sich betrachtet rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\na) Welche Anforderungen rechtlich an die besonderen\nUmstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters\ngestellt werden müssen, ist in der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs weitgehend klargestellt (zusammenfassend BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20). Das hiernach maßgebliche\npflichtgemäße Ermessen des Tatrichters unterliegt jedoch\nrechtlicher Nachprüfung daraufhin, ob die für das Ergebnis angeführten Gründe als vertretbar anzusehen sind\n(BGH aa0).\n\nHier erscheint schon zweifelhaft, ob zugunsten des\nAngeklagten die Erwägung anzuerkennen ist, daß bei ihm\neine \"Minderbewertung der eigenen Pflichten gegenüber\nStaat und Gesellschaft\" (UA S. 25) entstanden ist. Der\ngeringe Beitrag zu dem Geschäft und das - zunächst -\nfehlende Eigeninteresse sind Umstände, die für die Strafzumessung eine Rolle spielen und dort auch berücksichtigt\nworden sind; als besondere Umstände in der Tat können sie\nnicht angesehen werden.\n\n- 6 -\n\nb) Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebot.\nBei der rechtstreuen Bevölkerung könnte es auch bei\nKenntnis der Umstände des Falles auf Unverständnis\nstoßen, wenn die Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen\nHandeltreibens mit der sehr großen Menge von etwa 45 kg\nHaschisch mit einem Verkaufswert von 72.000 DM nicht\nvollstreckt würde.\n\n3. Hiernach ist - entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft - die Sache zur erneuten Erörterung des\nStrafausspruchs und gegebenenfalls auch der Strafaussetzun\nzurückzuverweisen. Die Einziehungsanordnung bleibt bestehe:\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-17/1-str-355-76","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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