{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-08-10_1_StR_452_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-08-10","aktenzeichen":"1 StR 452/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_452/76 BESCHLUSS\nat, 76\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz Helmut F EB aus We CD /\n\nBo, geboren am W. WEB 1921 in ZU, zur\nZeit in Haft,\n\nwegen fortgesetzten Betrugs u.a.\n\nEn\n(\n£\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 1976 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und\n\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n27. Februar 1976 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Erpressung verurteilt worden\nist, sowie im Ausspruch über die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDie Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldpruch wegen fortgesetzten Betruges, gegen die hierfür verhängte Einzelstrafe und gegen die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nsechs Monaten richtet.\n\nDagegen kann die Verurteilung wegen Erpressung\nnicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen spiegelte der Angeklagte der Zeugin Sonner vor, sie und\n\nauch er selbst würden von Dritten (den \"Studenten*\")\nerpresst; durch diese Täuschung veranlaßte er sie,\n2.500,- DM zur Übermittlung an die Erpresser herzugeben. Darin kann ein Betrug liegen, nicht aber\neine Erpressung, weil er in Frau Sep gerade\nnicht die Vorstellung erwecken wollte, er werde die\nmit Enthüllung von Intimitäten drohenden Studenten\nin der befürchteten Richtung beeinflussen (BGHSt 7,\n197, 198).\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-10/1-str-452-76","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-10/1-str-452-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:25.304140+00:00"}}