{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-08-10_1_StR_389_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-08-10","aktenzeichen":"1 StR 389/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"033\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 389/76 URTEIL\n4.2.96.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Bankkaufmann Reinhold August H EB aus\nBu, geboren am EB. EEE 1947 in Roi,\n\n2. den Studenten Slobodan P r EEE , ohne\n\nfesten Wohnsitz, geboren am @. m 1950 in zen\n(Ju) ,\n\nwegen versuchten Raubes u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. August 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\n\nDr. Mösl,\nPikart,\n\nDr. Woesner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. WEN bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin 2\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Re cht erkannt;\n\n1. Die Revision des Angeklagten HEMMlB gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom 27. November 1975 wird verworfen. Er trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\nVL\n\na) soweit der Angeklagte HE verurteilt\nworden ist,\n\nb) soweit der Angeklagte Prlb wegen versuchten Raubes verurteilt worden ist, sowie\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen\ndiesen Angeklagten.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels der Staats-\n\n' anwaltschaft, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n4, Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten H@iiB wegen\n\"Versuchs der Beteiligung” (am Raub) und wegen fortgesetzten versuchten Raubes zur Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und fünf Monaten, den Angeklagten Pre\nwegen versuchten Raubes und Urkundenfälschung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten HP rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift\n\ndas Urteil mit der Sachbeschwerde an, soweit die Angeklagten H@MEP und Pre verurteilt worden sind.\n\nI. Die Revision des Angeklagten HE erhebt die\nallgemeine Sachrüge. Die Prüfung des Urteils ergibt jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\nSeine Besprechungen mit SW und Leib über den für\nAnfang Dezember 1974 vorgesehenen Überfall (UA S. 8, 9)\ngingen über bloße Erwägungen mit dem Vorbehalt endgültiger Entschließung hinaus. Die Beteiligten hatten nach den\nFeststellungen den ernstlichen, bestimmten Willen, Leis\nPlan auszuführen (BGHSt 12, 306, 309); sie wurden hieran\nnur durch dessen Verhaftung gehindert. Die Strafkamamer\ndurfte hierin die Verabredung eines Raubes im Sinne der\n§§ 49 a Abs. 2 aF, 249 StGB sehen; wegen der in § 30\nAbs. 1 Satz 2 nF StGB vorgeschriebenen obligatorischen\nStrafmilderung war diese Vorschrift anzuwenden. Es hätte\nsich allerdings empfohlen, in die Urteilsformel den konkreten Schuldvorwurf \"Verabredung eines Raubes\" aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1969 - 4 StR 605/68 -\nbei Dallinger MDR 1969, 722).\n\nDie Annahme der Mittäterschaft beim fortgesetzten\nversuchten Raub (UA S. 18) ist rechtlich unbedenklich.\nDas Rechtsmittel des Angeklagten bleibt deshalb ohne\nErfolg.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\nSoweit das Rechtsmittel auch die Verurteilung des\n\nAngeklagten PreEP wegen Urkundenfälschung erfaßt,\nist es unbegründet. Die Revision macht hierzu keine Aus-\n\n7\n\n führungen. Im übrigen führt die Sachbeschwerde entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft zur Aufhebung und\nZurückverweisung.\n\n1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, daß\ndie Strafkammer die Anwendbarkeit des § 316 a StGB nicht\ngeprüft hat. Sowohl bei dem mit Sp und Le für Anfang Dezember 1974 verabredeten Raub als auch bei den am\n27. und 30. Dezember 1974 versuchten Überfällen sollte\nmit Hilfe eines Pkw das Kraftfahrzeug der Stadtsparkasse\nin einer engen Straße zum Halten gezwungen werden, um es\nden Tätern zu ermöglichen, durch Bedrohung mit Waffen das\nTransportfahrzeug in ihre Gewalt zu bringen. Hierin kann\neine Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs liegen (vgl. BGHSt 24, 320, 321). Daß sich der\nFahrer Sp selbst an den Taten beteiligen sollte, steht\n- wegen des Angriffs auf die mitfahrenden Begleitpersonen -\neiner Anwendung des § 316 a StGB nicht entgegen (BGHSt 13,\n27, 31).\n\nDie Verurteilung des Angeklagten H&R wegen Verabredung eines Raubes und wegen fortgesetzten versuchten\nRaubes und des Angeklagten PreB wegen versuchten\nRaubes kann deshalb nicht bestehen bleiben. Wenn der Tatrichter aufgrund der neuen Hauptverhandlung § 316 a StGB\nanwendet, tritt demgegenüber der versuchte Raub zurück\n(BGHSt 25, 373).\n\n2. Sollte das nicht der Fall sein, so müßte, wie die\nStaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, geprüft werden, ob\nJeweils ein (verabredeter bzw. versuchter) schwerer Raub\nim Sinne des § 250 StGB anzunehmen ist. Nach dem zur Tat-\n\nzeit geltenden Recht käme Straßenraub (§ 250 Abs. 1\n\nNr. 3 StGB aF) in Betracht; da jetzt § 250 Abs. 1 Nr. 2\nStGB nF wegen des Gebrauchs von ungeladenen Schußwaffen\nJedenfalls auf die Tatversuche vom 27. und 30. Dezember 1974 (UA S. 10, 12) anzuwenden wäre (BGH NJW 1976,\n248 Nr. 18), müßte nach der Entscheidung des Großen\nSenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 26, 167) die zur\nTatzeit geltende Vorschrift zum Zuge kommen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-10/1-str-389-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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