{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-08-10_1_StR_385_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-08-10","aktenzeichen":"1 StR 385/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MR 6\n\nStGB § 48\n\nDie Anwendung des verschärften Strafrahmens für Rückfalltaten setzt nicht voraus, daß die erste Vorverur-\n\nteilung bereits bei Begehung der zweiten Vortat rechtskräftig war,","text_plain":"72 032\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nMR 6\n\nStGB § 48\n\nDie Anwendung des verschärften Strafrahmens für Rückfalltaten setzt nicht voraus, daß die erste Vorverur-\n\nteilung bereits bei Begehung der zweiten Vortat rechtskräftig war,\n\nBGH, Urt. v. 10. August 1976 - 1 StR 385/76 - LG Offenburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 6 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Günther FEB aus\n\nKo, dort geboren an @S. EEE 1943,\n\n- Sachbezeichnung: SCHib u.a. -\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n15\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. August 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner\n:. als, beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. En |\n| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB au:\nals Verteidiger,\n‚Justizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Offenburg vom\n24. März 1976 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil\nvom 24. März 1976 wegen vier in der Zeit vom 7. Januar\nbis zum 20. Mai 1975 begangener, teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung stehender Vergehen des Diebstahls und wegen einer weiteren Urkundenfälschung zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie auf Grund der Sachbeschwerde gebotene umfassende Nachprüfung des Schuldspruchs läßt keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hält\naber auch der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDie Strafkammer hat für die begangenen Diebstahlshandlungen die Voraussetzungen des Rückfalls gemäß\n§ 48 StGB angenommen. In formeller Hinsicht stellt\ndas Urteil hierzu fest, daß der Angeklagte in rückfallbegründender Weise wie folgt bestraft worden ist:\n\na) durch Urteil des Landgerichts Kaiserslautern\nvom 2. Oktober 1970, rechtskräftig seit\n3. August 1971, wegen Diebstahls u.a. zu\n\n2 Jahren Freiheitsstrafe, Tatzeit 2. Oktober 1969 bis 5. Januar 1970, Strafe verbüßt\nbis zum 20. Februar 1974;\n\nb) durch Urteil des Schöffengerichts Kaiserslautern vom 31. Januar 1973, rechtskräftig\nseit dem Tage der Verkündung, wegen Anstiftung zu einem versuchten gemeinschaftlichen\nDiebstahl zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, Tatzeit 30. Januar 1971, Strafe bis auf einen\nzur Bewährung ausgesetzten Rest vom 21. Februar\nbis 20. August 1974 verbüßt.\n\nBei Würdigung dieser Feststellungen führt der Tatrichter u.a. aus: Zwar liege die am 30. Januar 1971\nbegangene Tat, die zur Verurteilung durch das Schöffengericht Kaiserslautern vom 31. Januar 1973 geführt habe,\nvor der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Kaiserslautern vom 2. Oktober 1970, da die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil erst am 3. August 1971 verworfen worden sei. Die Strafkammer sei jedoch mit dem\nBayer. Obersten Landesgericht (MDR 1975, 594) der Auffassung, daß die Rechtskraft der ersten Verurteilung\nvor Begehung der zweiten Tat zumindest in denjenigen\nFällen für die Anwendung des § 48 StGB nicht erforderlich sei, in denen nach der zweiten Tat allein noch\ndie Revision gegen das erste Urteil verworfen werde.\n\nDieser Ansicht ist im wesentlichen zuzustimmen.\n\n15\n\nAuszugehen ist davon, daß § 48 StGB - wie bereits\n§ 17 StGB aF und die früheren Rückfallvorschriften -\ndie Strafschärfung erst an den zweiten Rückfall knüpft;\nvon zwei als rückfallbegründend in Betracht kommenden\nvorsätzlichen Straftaten muß also die zweite abgeurteilte Tat nach der Verurteilung wegen der ersten begangen\nsein (BGH NJW 1971, 2318 = GA 1972, 78; BGHSt 24, 94, 96;\n25, 107, 108; BGH, Urteile vom 21. Februar 1974 - 1 StR\n597/73 - und vom 24. September 1974 - 1 StR 364/74).\nDas war hier der Fall. Beide Vorverurteilungen waren\nauch bereits bei Begehung der neu abzuurteilenden Taten\nrechtskräftig; es kommt daher nicht auf die Entscheidung\nder Frage an, ob es genügt hätte, wenn die Rechtskraft\nder Vorverurteilungen im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Verhandlung über die neuen Taten vorhanden\ngewesen wäre (vgl. OLG Schleswig NJW 1975, 2353, 2354).\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte ferner\nwegen der abgeurteilten Vortaten Freiheitsstrafen von\nmindestens drei Monaten verbüßt. Mit alledem ist den\nformellen Anforderungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 StGB\ngenügt. Die von der Revision angenommene weitere Voraus-\n. setzung, daß sich die Verübung der zweiten Vortat zeitlich an eine bereits rechtskräftig gewordene Verurteilung wegen der ersten Vortat anschließen müsse, sieht\ndas Gesetz nicht vor.\n\nDer Wortlaut des § 48 StGB enthält im Gegensatz\nzu § 20 a StGB aF (vgl. auch §§ 244, 261, 264 StGB aF)\ndas einschränkende Merkmal der \"rechtskräftigen\" Verurteilung nicht. Aber auch der Sinn des Gesetzes ergibt nichts Gegenteiliges.\n\nDie Anwendung des verschärften Strafrahmens für\nRückfalltäter findet ihre Rechtfertigung in dem Vorwurf zweimaliger Mißachtung der von einer Verurteilung\nausgehenden Warnfunktion (BGH NJW 1971, 2318; BGHSt 25,\n107, 108; Dreher NJW 1972, 188). Dieser Vorwurf trifft\nauch - gegebenenfalls sogar erst recht (vgl. Dreher,\nStGB 36. Aufl. § 48 Rdn. 4) - den Täter, der nach einer Verurteilung noch während des hierwegen eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens erneut straffällig wird\n(BayObLG MDR 1975, 594; OLG Schleswig NJW 1975, 2354;\nDreher aa0); dabei ist es unerheblich, ob es sich um\nein Berufungs- oder ein Revisionsverfahren handelt.\n\nDie entgegenstehende Meinung von Koffka (LK 9. Aufl.\nStGB § 17 Rdn. 10), daß alle Argumente fortzugelten\nhätten, mit denen bereits für den Anwendungsbereich\nder §§ 20 a, 244 StGB aF das Erfordernis der jeweils\nrechtskräftigen Vorverurteilung begründet worden sei,\nberückschtigt nicht genügend, daß die Rückfallvorschriften des alten Rechts bereits durch § 17 StGB\nidF des 1. StrRG wesentliche Änderungen erfahren haben. So hat der Gesetzgeber einerseits das Erfordernis\nzumindest teilweiser Verbüßung jeder der beiden Vorstrafen (vgl. §§ 244, 245 StGB aF) beseitigt, anderseits aber die Anwendung des verschärften Strafrahmens für Rückfalltaten nicht mehr allein vom Vorliegen bestimmter formeller Voraussetzungen abhängig\ngemacht, sondern zusätzlich verlangt, daß dem Täter\nvorzuwerfen ist, er habe sich die Vorstrafen nicht\nzur Warnung dienen lassen. Auch die Rückfallverjährung\n\nN\n\nist abweichend geregelt (BGHSt 25, 107). Die dadurch\ngeschaffene neue Rechtslage rechtfertigt und gebietet\neine vom alten Rechtszustand unabhängige Betrachtung,\nbei der auch praktische und rechtspolitische Erwägungen\nanzustellen sind (vgl. OLG Schleswig aa0). Eine solche\nBetrachtungsweise führt zu der Auslegung, daß der verschärfte Strafrahmen des § 48 StGB bereits für Täter\nvorgesehen ist, welche sich durch die einer Tatbegehung\nJeweils folgende Verurteilung nicht davon abhalten ließen,\nwiederholt weitere Straftaten zu begehen. Die Rechtskraft\ndieser Vorverurteilungen ist, wie hervorgehoben, natürliche Bedingung der erhöhten Strafbarkeit des Rückfalls,\ntritt aber hinsichtlich des von ihr ausgehenden - meist\nnur geringen - Warneffekts deutlich hinter dem Eindruck\nzurück, den der Ausspruch der Verurteilung regelmäßig\nbei dem Verurteilten hinterläßt; daran ändert nichts,\ndaß der Eintritt der Rechtskraft der erstinstanzlichen\nVerurteilung unmittelbar folgen oder mit der ein Rechtsmittelverfahren abschließenden Entscheidung zusammenfallen kann. Nach alledem setzt die Anwendung des verschärften Strafrahmens für Rückfalltaten nicht voraus,\ndaß die erste Vorverurteilung schon bei Begehung der\nzweiten Vortat rechtskräftig war (BayObLG MDR 1975, 594;\nOLG Schleswig NJW 1975, 2353; Dreher, StGB 36. Aufl.\n\n§ 48 Rdn. 4; Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 48\n\nRdn. 9; s. ferner Horstkotte JZ 1970, 152, 153).\n\nEine Gesamtstrafenbildung, durch die das Merkmal\nder zweifachen Vorverurteilung in Frage gestellt werden könnte (vgl. BGH NJW 1971, 2318), kam im vorlie-\n\ngenden Fall nicht in Betracht. Das Landgericht hat somit die Rückfallvoraussetzungen bei den Diebstahlstaten\nmit Recht bejaht.\n\nAuch sonst sind Rechtsfehler, die den Bestand des\nUrteils gefährden könnten, nicht ersichtlich. Die Revision ist daher zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-10/1-str-385-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-10/1-str-385-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:25.263106+00:00"}}