{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-08-10_1_StR_288_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-08-10","aktenzeichen":"1 StR 288/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"73\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_288/76 URTEIL\n\n2.\n\n>\n\n16.8.6\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Raimund C rn EEE aus VD ,\ngeboren am@&. Mi 1955 in NEED /“., zur Zeit in Haft,\n\ndie Bedienung Sieglinde B aus TEE\ngeboren am w. PER 195 inM ‚ ’\ndie Hausgehilfin Ursula K w um aus\n\nWERE, geboren am MM. GEB 1956 in Sch, zur Zeit\nin Haft,\n\nden Kraftfahrer Robert K mp zus WE,\ngeboren am Mi. EEE 1949 in Kai, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. August 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EMS au: EEE\nals Verteidiger des Angeklagten Che,\nJustizhaupt sekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten Ch und\nKamm gegen das Urteil des Landgerichts\nWürzburg vom 5. Dezember 1975 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten De\nund Ku wird das genannte Urteil\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nes diese Angeklagten betrifft.\n\nN\nIn\n\n3\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten dieser Rechtsmittel, an das\nLandgericht Schweinfurt zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat die Angeklagten CHB und\nKemiiB je wegen in Mittäterschaft begangenen Raubes\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,\nräuberischer Erpressung und Freiheitsberaubung, die\nAngeklagten BED und Ku je wegen in Mittäterschaft begangenen Raubes in Tateinheit mit räuberischer\nErpressung und Freiheitsberaubiung zu Jugendstrafen - den\nAngeklagten Ke zu Freiheitsstrafe - verurteilt.\n\nDie Revisionen der vier Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts, die Angeklagten CH und\nKi beanstanden auch das Verfahren.\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten Che und KeuB\n\n1. Die Behauptung der Revision Ch, der Vorsitzende habe den vor Beginn der Hauptverhandlung gestell -\nten Antrag des Wahlverteidigers auf Bestellung als Pflicht -\nverteidiger nicht verbeschieden, trifft an sich zu. Das\ngefährdet jedoch den Bestand des Urteils nicht. Zum einen\nwäre es Sache des Verteidigers gewesen, den Antrag in der\n\nm nn\n\nHaupt verhandlung zu wiederholen, zum andern trägt die\nRevision selbst nicht vor, der Wahlverteidiger habe\nzu irgendeinem Zeitpunkt sein Mandat niedergelegt und\ndamit Anlaß zur Bestellung eines Pflichtverteidigers\ngegeben.\n\n2. Bei der Rüge nach § 273 StPO (Revision Ch)\nist übersehen, daß nach § 273 Abs. 2 StPO nF das Protokoll\nder Hauptverhandlung vor der Skrafkammer nicht mehr das\nwesentliche Ergebnis der Vernehmungen zu enthalten\nbraucht; im übrigen wäre die Rüge als reine Protokollrüge\nunbeachtlich (vgl. BGHSt 7, 162, 163). Ein Fall des\n§ 273 Abs. 3 Satz 1 StPO liegt nicht vor.\n\n3, Die Rüge nach § 261 StPO (Revision Chilb) ist\nebenfalls unbegründet.\n\nDie Jugendkammer ist den Gründen nachgegangen, die\nfür den plötzlichen und auffallenden Wechsel in den\nBekundungen der Zeugin StB nach einer halbstündigen\nUnterbrechung der Hauptverhandlung ausschlaggebend gewesen sein können; sie findet eine Erklärung darin, daß\ndie Zeugin in der Pause von dem Zeugen RB beeinflußt\nworden sein müsse, weil andere Gründe nicht erkennbar\nseien. Das begründet nicht den Vorwurf, der Tatrichter\nhabe seine Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft, sondern Vorgänge außerhalb der\nVerhandlung dafür herangezogen; er hat vielmehr nur eine\nErklärung für das in der Hauptverhandlung gezeigte Verhalten der Zeugin gesucht.\n\n-5-\n\n4. Die Erholung eines weiteren Gutachtens über\ndie Glaubwürdigkeit der Mitangeklagten DB\n(Revision KB) drängte sich nicht auf. Das Landgericht hat zu dieser Frage einen Sachverständigen\nund außerdem noch den mehr jährigen Arbeitgeber dieser\nAngeklagten gehört. Dafür, daß der Sachverständige\nnicht hinreichend sachkundig gewesen wäre oder sein\nGutachten auf unzutreffende tatsächliche Erwägungen\ngestützt hätte, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.\n\n5. Ebensowenig gebot es die Aufklärungspflicht, ein\npsychologisches Gutachten zur Frage der Glaubwürdigkeit\ndes Angeklagten KW zu erholen; die Revision vermag\nnicht darzutun, welche Umstände den Tatrichter auch ohne\neinen dahin zielenden Antrag der Verteidigung zur Erhebung dieses Beweises gedrängt haben sollten.\n\n6. Die von beiden Angeklagten erhobene Sachrüge\nzeigt keinen Rechtsfehler auf.\n\nDie Beweiswürdigung der Jugendkammer ist weder\nwiderspruchsvoll noch verstößt sie gegen Denkgesetze.\nEs ist insbesondere nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter den Angaben der Mitangeklagten DE in\nwesentlichen geglaubt hat, insbesondere soweit sie\nsich mit den Aussagen des Geschädigten, Roland Im,\ndeckten; es gibt keine Beweisregel des Inhalts, daß\ndas Gericht einem Zeugen oder Mitangeklagten nur voll\nvertrauen oder gar nicht glauben dürfte,\n\nen et\n\nDie Bewertung des Zwischenfalls im „Han-Keiiiip \"\nan 2. Juni 1975 (UA S. 20) gibt keinen Anlaß zu der\nAnnahme, die Jugendkammer könnte die Möglichkeit übersehen haben, daß die Schwestern Chi die Angeklagte\nDEEEEEEB deshalb geschlagen haben könnten, weil sie\nihren Bruder Raimund Ch zu Unrecht belastet\nhätte (vgl. dazu die festgestellte Androhung von\n„Strafe\", UA S. 14).\n\nDie rechtliche Würdigung der Tatbeiträge von Chi\nund KB gibt ebensowenig zu rechtlichen Bedenken Anlaß\nwie die Strafzumessung.\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten Ben und\n\nKu\n\n1. Die Verurteilung der Angeklagten BEE wegen\nin Mittäterschaft begangenen Raubes ist an sich rechtlich\nbedenkenfrei. Nach den Feststellungen hat sie dem Opfer\nICH, das noch unter der Einwirkung der Mißhandlungen\ndurch CH und KEMEB stand und gewaltsam festgehalten wurde, die Geldbörse mit Inhalt weggenomen.\n\nDamit muß sie sich alles anrechnen lassen, was bis dahin\ngeschehen war, und ist daher Mittäterin des Raubes.\n\n2. Dagegen können in dieser Richtung Bedenken bezüglich der Angeklagten KwEB bestehen. Insoweit\nstellt das Landgericht fest, sie habe „die Absicht der\nanderen frühzeitig erkannt und gebilligt und den Tatwillen der anderen durch ihr Verhalten bewußt bestärkt\"\n(UA S. 36, 11).\n\nDie bloße Mitanwesenheit bei Begehung der Tathandlung kann nach ständiger Rechtsprechung nur dann\nals Beteiligung in der Form der Mittäterschaft (§ 25\nAbs. 2 StGB) angesehen werden, wenn nach dem Willen\ndieses Beteiligten die Ausführung der Straftat auf\npsychologischem Weg gefördert werden soll, sei es\ndurch Bestärkung des verbrecherischen Willens der Mittäter, sei es durch Abschreckung eines dieser Ausführung\nsich etwa entgegenstellenden Widerstandes (RGSt 26, 345,\n3u6; 54, 152, 153; BGHSt 11, 268, 271; 16, 12, 14;\nBGH bei Dallinger, MDR 1953, 271; BGH, Urteile vom\n26. Mai 1970 - 4 StR 72/70 - und vom 18. September 1973 -\n1 StR 303/73).\n\nFeststellungen in dieser Richtung sind nicht eindeutig getroffen, insbesondere nicht dahin, daß die\nAngeklagte einen für die Tatbestandsverwirklichung\nförderlichen objektiven Tatbeitrag leistete (BGHSt 14,\n123, 128/129; BGH, Urteil vom 11. September 1975 -\n\n4 StR 369/75). Daß sie sich von DD einen Teil\n\nder Beute geben ließ (UA S. 12), muß bei diesem Tathergang keinen vor Beendigung der Tat geleisteten Beitrag\nmehr darstellen; insoweit kann auch eine Verurteilung\nwegen Hehlerei in Betracht kommen.\n\n3. Bedenken bestehen bei beiden Angeklagten gegen\ndie tateinheitliche Verurteilung wegen in Mittäterschaft\nbegangener Freiheitsberaubung.\n\nBisher fehlt es an einer ausreichenden Begründung\ndafür, welches Interesse die beiden Frauen daran gehabt\nhaben sollten, daß JB in den Kraftwagen gezerrt\nund während der Fahrt in die Stadt gewaltsam darin\nfestgehalten wurde. Ferner ist nicht ersichtlich, worin\nihr Tatbeitrag zu dieser Freiheitsberaubung bestanden\nhaben soll (UA S. 13), zumal sie sich von einem Mitführen\ndes Überfallenen nichts versprechen konnten. Daß sie\nihre beiden Begleiter psychisch zu deren Vorgehen ermuntert hätten, ist bisher ebenfalls nicht festgestellt.\n\nDer Schuldspruch kann daher insoweit auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keinen Bestand haben.\n\n4. Da bei beiden Angeklagten sämtliche Straftaten\nin Tateinheit abgeurteilt worden sind, ergreift die\nAufhebung den Schuldspruch insgesamt.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird es sich empfehlen,\nauch für die Frage der Mittäterschaft der beiden Frauen\nan der räuberischen Erpressung bezüglich des Kraftwagens\n\nnähere Feststellungen zu treffen, da allein das\nMitfahren in dem Fahrzeug noch nicht zur Annahme der\nMittäterschaft führen muß.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-10/1-str-288-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-10/1-str-288-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:25.242098+00:00"}}