{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-08-06_1_StR_863_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-08-06","aktenzeichen":"1 StR 863/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"rt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n9% |\n1 StR 838/76 URTEIL\n\n8.2: 7?\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hauptwerkmeister Herbert L EEEB aus\nODE, geboren am WE. WER 1932 in wa\n(OB), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nrt\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8, Februar 1977, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEEEEB au: EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellte ENEENNED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n6. August 1976\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag verurteilt\nwird (§§ 212, 22, 52 StGB);\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht München I zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nin Tateinheit mit versuchtem Mord zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die Tatwaffe, ein Kleinkalibergewehr, eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\n1. Der Angeklagte hat seine Ehefrau durch gezielte\nSchläge auf den Kopf mit einem Gewehrkolben zu töten versucht und seine Tochter auf die gleiche Weise getötet.\n\nEr handelte mit direktem Tötungsvorsatz.\n\nDas Schwurgericht stellt fest, daß die psychische\nBereitschaft des Angeklagten zu dieser Tat seit längerem\nbestanden habe und daß Alkoholeinfluß und ein an sich\nharmloser Streit lediglich den Auslöser gebildet hätten.\nDer Angeklagte sei zum ersten Mal vor die Tatsache gestellt worden, daß sich seine zwanzigjährige Tochter,\ndie stets folgsam gewesen war und keine Erziehungs-\n\nschwierigkeiten bereitet hatte, mit Unterstützung der\nMutter aus den engen familiären Bindungen lösen und ein\neigenes Leben aufbauen wollte. Diese Entwicklung sei dem\nDominanzstreben des Angeklagten zutiefst zuwider gelaufen; die Furcht vor Besitzverlust, das Ende seiner Rolle\nals uneingeschränkter Gebieter habe er nicht ertragen\nkönnen, die Tat sollte „nochmals drastisch unter Beweis\nstellen, wer Herr im Haus ist\" (UA S. 14).\n\nDiese „triebhafte Selbstsucht\" hat das Schwurgericht\nals niedrigen Beweggrund im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB\nbewertet. Daß der Angeklagte die Umstände gekannt habe,\ndie seine innere Einstellung sittlich verwerflich machten, liege auf der Hand (UA S. 35).\n\n2. Auch wenn man dem Tatrichter darin folgt, daß die\nBeweggründe des Angeklagten als niedrig einzustufen sind,\nso leidet das Urteil doch daran, daß es der subjektiven\nSeite der Tat zu wenig Beachtung schenkt. Zu den inneren\nErfordernissen des Handelns aus niedrigen Beweggründen\ngehört, daß sich der Täter bei Begehung der Tat derjenigen Umstände bewußt gewesen ist, die den Antrieb zum\nHandeln zu einem besonders verwerflichen machten (BGH LM\nStGB § 211 Nr. 2; BGHSt 6, 329; BGH NJW 1967, 1140; BGH,\nUrteil vom 5. März 1974 - 1 StR 20/74). Soweit hierbei\ngefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht kommen,\nmüssen diese vom Täter gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden können (BGH, Urteile vom 26. Januar\n1971 - 1 StR 204/70, vom 11. Dezember 1973 - 1 StR 517/73 -\n\nund vom 27. April 1976 - 1 StR 143/76).\n\nAr\n\nDiese Voraussetzungen legt das Schwurgericht nicht\nnur nicht dar, sie sind nach seinen Feststellungen vielmehr zu verneinen. Im Anschluß an die Darlegungen des\npsychiatrischen Sachverständigen (UA S. 26/27) stellt\ndas Landgericht fest, der Angeklagte sei sich zum Zeitpunkt\nder Tat all der dargelegten - als niedrig bewerteten -\nMotive „wohl nicht bewußt\" gewesen (UA S. 14). Damit entfällt aber die Möglichkeit, die triebhaften Regungen in\nder vom Gesetz geforderten Weise gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern, und damit die Annahme des Handelns aus niedrigen Beweggründen.\n\n3. Da die Feststellungen insoweit eindeutig sind\nund andere Feststellungen nach Sachlage nicht erwartet\nwerden können, eine andere Mordqualifikation (grausame\noder heimtückische Begehungsweise) vom Tatrichter zudem\nausgeschlossen wird (UA S. 33), kann der Senat abschließend entscheiden, daß der Angeklagte des Totschlags und des versuchten Totschlags (§§ 212, 22 StGB)\nschuldig ist. Die Annahme von Tateinheit zwischen diesen\nbeiden Taten (§ 52 StGB) beschwert den Angeklagten JjJedenfalls nicht.\n\n4. Das führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zwar\nmag es naheliegen, die ungewöhnliche Tat als besonders\nschweren Fall im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB zu werten,\nwomit sie der gleichen Strafdrohung unterfiele wie der\nMord. Diese Bewertung ist jedoch ureigene Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht kann sie nicht an seiner\nStelle vornehmen.\n\n5. Der Ausspruch über die Einziehung wird von der\nAufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.\n\nLoesdau Mösl Pikart\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-06/1-str-863-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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