{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-07-20_1_StR_382_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-07-20","aktenzeichen":"1 StR 382/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 382/76 URTEIL\n\nfi\nEN\nPORE 16\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bodenleger Harry Ewald PD es»\n\nTED, geboren am BB. EB 19:0 in Mei,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls\n\nf 7\n02%\n\n-2_\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Juli 1976, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen,\n\n\" Kuhn\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. um»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB aus ap ee ,)\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nIl.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Ulm vom 1. März\n1976 mit den zugehörigen Feststellungen im\nAusspruch über die Rechtsfolgen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n#2\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen\n35 Vergehen des Diebstahls in einem besonders schweren Fall, von denen 13 fortgesetzt begangen wurden,\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Ihm ist die Fahrerlaubnis mit\neiner Sperrfrist von vier Jahren entzogen, das bei\nihm sichergestellte Diebeswerkzeug ist eingezogen\nworden.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat zum Nachteil des Angeklagten Revision eingelegt. Sie greift den Schuldspruch nicht an, möchte Jedoch die Verhängung höherer\nEinzelstrafen und einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe\nund die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung erreichen, die auf der Grundlage des angefochtenen Urteils nicht in Frage kam, weil nach dem Ergebnis der Strafzumessungserwägungen des Tatgerichts\ndie Anordnung der Maßregel schon am Fehlen der formellen Voraussetzungen scheiterte,\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nl. Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer\nsind aus folgenden Gründen rechtsfehlerhaft:\n\na) Keiner der Strafzumessungstatsachen, die zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden sind,\nkommt nach den Gesamtumständen strafmildernde Bedeutung zu.\n\nU.\n\naa) Eine respektable, Anerkennung verdienende Lebensführung liegt noch nicht darin, daß der 1962 mit\nfünf Jahren Gefängnis, 1963 mit einem Jahr und fünf\nMonaten Gefängnis und 1968 mit vier Jahren Gefängnis\nbestrafte Angeklagte sich nach der letzten (bedingten)\nEntlassung aus der Strafhaft am 15. Dezember 1971\n\"zwei Jahre lang straffrei führte\" (UA S. 21).\n\nbb) \"Das verständliche Bemühen, der Familie ein\nmöglichst wohnliches und bequemes Heim zu schaffen\"\n(UA aa0), ist kein von der Rechtsordnung und der Rechtsgemeinschaft positiv bewertetes Motiv für die Entwendung \"ganzer Küchen- oder Wohnzimmereinrichtungen\" im\nRahmen einer Diebstahlsserie, die der Angeklagte als\n533 Jahre alter Mann begann, obwohl er arbeitsfähig war\nund sich als selbständiger Bodenleger betätigte.\n\ncc) Die Nichtanwendung von Gewalt gegen Personen\nist keine bei Diebstählen eine Rolle spielende Tatmodalität. Die Zumessungserwägung der Strafkammer besagt,\nes komme dein Angeklagten zugute, daö er nicht als Käuber\nin Erscheinung trat.\n\ndd} Wenn der Angeklagte sich tatsächlich \"nicht\nsolche Opfer aussuchte, von denen er annehmen mußte,\ndaß diese durch die Straftat in eine bedrohliche finanzielle Notlage kommen würden\" (UA aa0), dann hat er\neinen Strafschärfungsgrund vermieden. Das ist noch kein\nMilderungsgrund (BGH, Urt. vom 7. November 1973 - 3 StR\n186/73).\n\nee) Geständnisse müssen auf ihre Gründe hin geprüft werden. Sie sind ohne Bedeutung, wenn sie aus\n\n-5._\n\nProzeßtaktischen Gründen abgegeben werden, Der An-Beklagte ist ein Rechtsbrecher mit einer großen\nforensischen Erfahrung. Wenn er \"den Eindruck vermittelte, daß er das Unrecht seiner Taten einsieht\"\n(UA aa0), so besagt das noch nichts,\n\nb) Die strafschärfenden Zumessungstatsachen\nwerden nur unvollständig berücksichtigt, Vor allem\nbleibt außer Betracht, daß der Angeklagte zum dritten\nMale als gefährlicher Serientäter mit im wesentlichen\ngleichartiger Begehungsweise in Erscheinung getreten\nist (vgl. UA S. 3/4, 5/6). |\n\nc) Die strafschärfenden und die strafmildernden\nTatsachen werden in ihrer Bedeutung und in ihrem Gewicht nicht gegeneinander abgewogen. Die Strafkammer\nbegnügt sich mit einer wenig besagenden Aufzählung.\n\n2. Die rechtsfehlerhafte Strafzumessung hat dazu\ngeführt, daß in 12 Fällen die Mindeststrafe und in den\nübrigen Fällen auffallend niedrige Strafen verhängt\nworden sind. Dieses Strafmaß ateht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der generellen Vorbewertung\ndurch das Gesetz in den hier zu berücksichtigenden\nStrafdrohungen (§ 48 Abs. 1; § 243 Abs. 1 Satz ı StGB).\n\n3. Der gesamte Strafausspruch wird von den Mängeln\nder Strafzumessung berührt und kann infolgedessen keinen Bestand haben. Mit ihm entfallen auch die Maßregel des Entzugs der Fahrerlaubnis und die Nebenstrafe\nder Einziehung (vgl. Dreher, StGB 36, Aufl. § 53 Rdn. 5).\n\n- 6 -\nDer Senat hat deshalb das angefochtene Urteil im\nAusspruch über die Rechtsfolgen aufgehoben. Bedenken\n\ngegen die Maßregel und die Nebenstrafe werden damit\nnicht zum Ausdruck gebracht.\n\nLoesdau Mösl Woesner\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-20/1-str-382-76","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-20/1-str-382-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:24.950149+00:00"}}