{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-07-20_1_StR_356_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-07-20","aktenzeichen":"1 StR 356/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n1_StR 356/76 URTEIL\n\nUN\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Josef Stephen K a aus\nAU, geboren am EM. EEE 1922 in Deimme/ Ui,\n\nwegen gemeinschaftlicher menschengefährdender\nBrandstiftung u.a.\n\n14 028\n\nWh\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Juli 1976, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt > aus un\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 2\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Passau vom\n\n26. Februar 1976 wird die Sache zur Bildung\neiner Gesamtstrafe aus den verbliebenen Einzelstrafen des Urteils dieses Gerichts vom\n22. Juni 1966 an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen, der auch\ndie Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels übertragen wird.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts\n\nPassau vom 22. Juni 1966 wegen dreier sachlich zusamnmen-\n\ntreffender Vergehen des Betrugs, eines Vergehens der\nUntreue, eines in Mittäterschaft begangenen Verbrechens\n\nder menschengefährdenden Brandstiftung, dieses rechtlich\n\nzusammentreffend mit einem in Mittäterschaft begangenen\nVerbrechen des Versicherungsbetrugs, beide sachlich zu-\n\nsammentreffend mit einem versuchten Vergehen des Betrugs\n\nzu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus sowie\n\nzu zwei Geldstrafen von je 1000 DM verurteilt. Die Voll-\n\nstreckung der Zuchthausstrafe wurde durch Beschluß des\nLandgerichts Passau ab 27. November 1967 unterbrochen;\ndas Strafende war auf den 14. Januar 1969 vorgemerkt.\n\n77\n\nDas Oberlandesgericht München hat die Wiederaufnahme\n\ndes rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens insoweit angeordnet, als der Angeklagte und eine Mitangeklagte jeweils wegen eines in Mittäterschaft begangenen\nVerbrechens der menschengefährdenden Brandstiftung,\nrechtlich zusammentreffend mit einem in Mittäterschaft\nbegangenen Verbrechen des Versicherungsbetrugs verurteilt worden waren.\n\nDurch Urteil vom 26. Februar 1976 wurden der Angeklagte und die Mitangeklagte unter Aufhebung des Urteils vom 22. Juni 1966 von dem Tatvorwurf insoweit\n\nfreigesprochen, wie die Wiederaufnahme des Verfahrens\nangeordnet worden war.\n\nIn den Gründen des Urteils vom 26. Februar 1976\nhat das Landgericht es abgelehnt, eine Gesamtstrafe hinsichtlich der aus dem Urteil vom 22. Juni 1966 noch\nverbleibenden Einzelstrafen für den Angeklagten zu bilden, weil dies \"derzeit durch die Kammer untunlich\" erscheine (UA S. 20).\n\nMit der auch vom Generalbundesanwalt vertretenen\nRevision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil vom 26. Februar 1976, soweit keine neue Gesamtstrafe gebildet worden ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer hätte eine neue Gesamtstrafe aus\nden noch verbleibenden Einzelstrafen des Urteils vom\n22. Juni 1966 bilden müssen. Der Tatrichter ist zur\nBildung einer Gesamtstrafe verpflichtet, sofern die\nVoraussetzungen der §§ 53, 55 StGB vorliegen (BGHSt 12,\n1, 2). Unterläßt er dies, so liegt ein Verstoß gegen\ndas materielle Recht vor, der, soweit die Gesamtstrafenbildung unterblieben ist, zur Aufhebung des\nUrteils führen muß.\n\nIn der Rechtsprechung sind Ausnahmen von der\nAnwendung der an sich zwingenden Bestimmung der Gesamtstrafenbildung anerkannt. Eine derartige Ausnahme - etwa fehlende Unterlagen oder Zwang zu umfangreichen, mit erheblichem Zeitaufwand verbundene\nErmittlungen oder sonst unzureichende tatsächliche\nGrundlagen - liegt nicht vor. Ein gleiches gilt für\n\n4\n\ndie ebenfalls von der Rechtsprechung noch zugelassene\nAusnahme für den Fall, daß ein durch Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig gewordenes Urteil vorliegt,\nder Angeklagte jedoch mit Aussicht auf Erfolg um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung\nder Rechtsmittelfrist nachgesucht hat (BGHSt 23, 98,\n100, 101). Selbst wenn gegen ein Urteil die Wiederaufnahme bereits zugelassen sein sollte, ist dieses\nUrteil in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen\n\n(BGH, Urteil vom 23. Mai 1967 - 5 StR 184/67; LK 9. Aufl.\n§ 76 Rdn. 10). Dies gilt um so mehr, wenn die Wiederaufnahme noch nicht einmal zugelassen, sondern - wie\ndie Verteidigung vorbringt - lediglich beantragt ist.\n\nDie zwingenden Vorschriften über die Gesamtstrafenbildung durch den Tatrichter lassen, abgesehen von\nden erwähnten Ausnahmen, keinen Raum für die durch\ndas Landgericht angestellten Zweckmäßigkeitserwägungen,\ndie sich aus der Ablehnung der Gesamtstrafenbildung\nals \"untunlich\" ergeben.\n\nDer Tatrichter hat in dem neuen Urteil auch über\ndie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen\n\nzu entscheiden. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung ist daher\nerledigt.\n\nLoesdau Mösl Woesner\n\nRiBGH Herdegen ist wegen\nUrlaubs verhindert zu Kuhn\nunterschreiben.\n\nLoesdau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-20/1-str-356-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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