{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-07-20_1_StR_335_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-07-20","aktenzeichen":"1 StR 335/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"zw\noet\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 335/76 URTEIL\na0.1. 36\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Dekorateur Franz L EEEEEEEEEEEE——\n\naus Me, dort geboren am ib. EEEEEB 1939,\n\n2. den Kfz-Mechaniker Hans-Dieter M a MB aus\nME, dort geboren am @B. EB 1950,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Juli 1976, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt END aus EB\nals Verteidiger des Angeklagten Mai,\n\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten [EEEEEEEE»>\nund Ma@M® wird das Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 20. November 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nM\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die beiden Angeklagten je wegen\ngemeinschaftlicher versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher sexueller Nötigung, gefähr-\n\nöÜ\n\nlicher Körperverletzung und gemeinschaftlicher Beleidigung\n\n(§ 177 Abs. 1, §§ 22, 178 Abs. 1, §§ 223, 223 a, 25 Abs.\n§ 52 StGB) je zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten haben mit übereinstimmend erhobenen Verfahrensrügen Erfolg.\n\nI. Zu Recht beanstanden die Revisionen, daß das\nGericht während der Anhörung des Sachverständigen Gundlich die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat, ohne den\nGrund der Ausschließung ausdrücklich anzugeben.\n\n1. Der Ausschließungsbeschluß vom 12. November 1975\nlautete dahin, daß während der Anhörung dieses Sachverständigen \"die Öffentlichkeit aus den Gründen, die\ndem Beschluß vom 4, November 1975 zugrunde liegen, ausgeschlossen\" wird (Bl. 107 d.A.). In dem angeführten\nBeschluß vom 4. November 975 war die Öffentlichkeit\nwährend der Vernehmung der Zeugin Saskia DEE, des\nTatopfers, ausgeschlossen worden, weil die Erörterung\nvon Fragen aus dem Intimbereich der Zeugin, insbesondere\nihres gesamten Lebenswandels und ihrer sexuellen Gewohnheiten, ihre überwiegenden schutzwürdigen Interessen\nverletzen würde (§ 172 Nr. 2 GVG) - Bl. 85 d.A. -.\n\n2. Zwar kann nach Sachlage kein Zweifel daran bestehen, daß für den Ausschluß der Öffentlichkeit auch\n\n2;\n\nwährend der Vernehmung des Sachverständigen, der die\nGlaubwürdigkeit der Zeugin Saskia DEE beurteilen\nsollte, die überwiegenden schutzwürdigen Interessen\ndieser Zeugin bestimmend waren; das ergibt sich schon\naus der Bezugnahme auf den Beschluß vom 4. November 1975.\n\n§ 174 Abs. 1 Satz 3 GVG schreibt aber die Angabe\ndes Ausschließungsgrundes in den Fällen der §§ 172,\n173 GVG zwingend vor. Nach feststehender Rechtsprechung\nmuß dabei mindestens der gesetzliche Wortlaut des für\ndie Ausschließung der Öffentlichkeit herangezogenen\nGrundes mitgeteilt werden; es genügt nicht, wenn sich\nder Ausschließungsgrund aus dem Sachzusammenhang oder\naus früheren Beschlüssen oder Anträgen ergibt (RGSt 25,\n2,8, 249; BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 58; BGH, Urteile\nvom 2, Juli 1974 - 1 StR 159/74 - und vom 17. Dezember 1974 - 1 StR 615/74 = GA 1975, 283).\n\nDer Grundsatz, daß der für die Dauer der Vernehmung\neines Zeugen angeordnete Ausschluß alle Verfahrensvorgänge umfaßt, die mit der Vernehmung in engem Zusammenhang stehen oder sich aus ihr entwickeln und daher zu\ndem Verfahrensabschnitt gehören, für den sinngemäß die\nÖffentlichkeit ausgeschlossen werden sollte (BGH, Urteile\nvom 28. August 1958 - 2 StR 313/58 - und vom 7. Mai 1974\n- 1 StR 72/74), kann hier zu keiner anderen Beurteilung\nführen. Zwar hat die Rechtsprechung gelegentlich auch\ndie Anhörung des für die Frage der Glaubwürdigkeit bestellten Sachverständigen als von dem Beschluß gedeckt\nangesehen, der die Öffentlichkeit für die Vernehmung\neines Zeugen ausschloß (BGH, Urteil vom 28. Januar 1971\n- 4 StR 518/70). In diesen Fällen blieb aber die Öffent-\n\nlichkeit zusammenhängend über die eigentliche Vernehmung hinaus ausgeschlossen, der Ausschließungsbeschluß wurde als unmittelbar weiterwirkend in der\nWeise angesehen, daß er zusammenhängende Verfahrensteile mit umfaßte.\n\nHier jedoch war die Öffentlichkeit nach der Vernehmung von Saskia DER am 4. November 1975 wieder\nhergestellt (Bl. 87 d.A.), die Zeugin am selben Tage\nentlassen worden (Bl. 96 d.A.); erst am 12. Novenber 1975 wurde der Sachverständige gehört, so daß\nes für den Ausschluß der Öffentlichkeit in jedem Fall\neines erneuten Beschlusses bedurfte, der den dargelegten Anforderungen genügen mußte.\n\nII. Entsprechendes gilt für die erneute Vernehmung der Zeugin Saskia DER am 12. November 1975.\n\nHierzu heißt es im Sitzungsprotokoll: \"Die bereits\nvernommene Zeugin Saskia DER wurde vorgerufen und\nim Hinblick auf den Beschluß vom 4. November 1975 unter\nAusschluß der Öffentlichkeit nochmals zur Sache vernommen\" (Bl. 108 d.A.). Ein Beschluß, die Öffentlichkeit auszuschließen, erging an diesem Tage nicht.\n\nDieses Verfahren war fehlerhaft. Zwar verliert\neine Vernehmung nicht dadurch den Charakter als einheitliche Verfahrenshandlung, daß sie an mehreren\nTagen durchgeführt wird; sie ist aber abgeschlossen,\nwenn der Zeuge nach ihrer Durchführung entlassen wird\n(vel. § 248 StPO). Wird ein Zeuge nach seiner Vernehmung\nentlassen und später zu nochmaliger Vernehmung\n\n- nicht nur zu ergänzenden Fragen - wieder vorgerufen,\ndann handelt es sich um eine neue Vernehmung, die nicht\nnur eine neue Belehrungspflicht nach § 52 Abs. 3 StPO\nauslöst (RGSt 12, 403, 406), sondern auch für den Fall\ndes Ausschlusses der Öffentlichkeit einen neuen Beschluß\nerfordert.\n\nDavon ist der Senat bereits im Urteil vom 7. Mai 1974\n(1 StR 72/74 - UA S. 4/5) ausgegangen, wo es darum ging,\ndaß das Landgericht für die Dauer der nochmaligen Vernehmung einer Zeugin die Öffentlichkeit ausgeschlossen\nhatte, ohne vorher über die Ausschließung zu verhandeln.\nDie Beanstandung der Revision hatte dort nur deshalb\nkeinen Erfolg, weil auf der Nichtanhörung der Beteiligten vor dem Beschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit das Urteil nicht beruhen konnte; den Beschluß\nals solchen hielt der Senat für erforderlich.\n\nDa der Tatrichter für die erneute Vernehmung der\nZeugin Saskia DER die Öffentlichkeit ohne ordnungsgemäßen Beschluß ausgeschlossen hat, ist der absolute\nRevisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO auch insoweit gegeben.\n\nIII. Weil sich die beiden Rechtsverletzungen auf\ndas angefochtene Urteil insgesamt auswirkten, ist\ndieses im vollen Umfang aufzuheben.\n\nLoesdau Mösl Woesner\nHerdegen Kuhn\n\nM","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-20/1-str-335-76","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-20/1-str-335-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:24.909751+00:00"}}