{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-07-13_1_StR_379_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-07-13","aktenzeichen":"1 StR 379/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 379/76 URTEIL\n13:27:76\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Helmut Alois DEEP zus Ic,\n\ndort geboren am EB 1950, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Juli 1976, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kempten (Allgäu)\nvom 20. Februar 1976 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Memmingen zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines\nVerbrechens des Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der Verletzung\nformellen und materiellen Rechts gerügt wird, hat nur\nzum Strafausspruch Erfolg.\n\nI.\n\nDie auf Verletzung der §§ 244, 267 StPO gestützte\nVerfahrensrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer\nentgegen den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Anforderungen keine zur Rechtfertigung seiner Ansicht geeigneten Tatsachen anführt.\n\nIl.\n\n1.) Der auf die Sachbeschwerde hin gebotenen umfassenden Nachprüfung hält der Schuldspruch stand.\n\nDie von der Revision gegen § 211 StGB erhobenen\nverfassungsrechtlichen Bedenken sind unbegründet. Daß\ndie Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe für Mord\n\nmit dem Grundgesetz vereinbar ist, entspricht allgemeiner Rechtsanschauung und ständiger Rechtsprechung;\nder Senat sieht keinen Anlaß, hiervon abzugehen.\n\nDen Feststellungen des Urteils sind auch die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Mordes\neinwandfrei zu entnehmen. Das gilt insbesondere für die\nAnnahme der niedrigen Beweggründe. Der Angeklagte hatte\nerkannt, daß die Trennung zwischen ihm und seiner Verlobten Sylvia Hoi endgültig war, und begonnen,\nsich damit abzufinden (UA S. 12, 13, 22). Er hatte ferner bereits zwei Wochen vor der Tat bemerkt, daß sich\nzwischen Sylvia und seinem Freund GP, dem späteren\nTatopfer, ein Verhältnis anbahnte (UA S. 10, 23). Dennoch\nsann er auf Vergeltung, als er am Tattage darüber Gewißheit erlangte, daß GM pei Sylvia an seine Stelle getreten war (UA S. 15). Er war zunächst unschlüssig,\ngegen welche von beiden Personen er seinem Zorn freien\nLauf lassen wolle (UA S. 16). Nachdem ihm Sylvia entkommen war, wandte er sich gegen CB, verfolgte ihn\nmit einem Jagdgewehr und tötete ihn mit drei aus kürzester\nEntfernung abgegebenen Schüssen (UA S. 18). Der Angeklagte handelte dabei nicht in plötzlicher Wut, sondern\nmit kalter Überlegung, weil er - aus Selbstsucht -\nCEEEEM das Mädchen nicht gönnte (UA S. 24, 27). Daß\ndie Tötung eines Menschen aus einem solchen Beweggrund\nnach allgemeiner sittlicher Anschauung als verachtenswert und auf tiefster Stufe stehend gilt, begegnet keinem Zweifel (BGHSt 22, 12, 13). Unter den vorliegenden\nUmständen, welche erkennbar jede Möglichkeit einer mora-\n\nlischen Rechtfertigung oder sonstwie vertretbaren Erklärung des Tatgeschehens ausschlossen, bedurfte es\nauch Keiner näheren Ausführungen darüber, daß der\n\n- in seiner Einsichtsfähigkeit nicht beschränkte -\nAngeklagte sich des Mißverhältnisses zwischen Anlaß\nund Erfolg der Tat bewußt war (vgl. BGH, Urteil vom\n5. März 1974 - 1 StR 20/74).\n\n2.) Gegen den Strafausspruch wendet sich die\nRevision dagegen mit Recht.\n\nDer zur Tatzeit 24-jährige Angeklagte ist zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden, obwohl bei ihm wegen voraufgegangenen Alkoholgenusses\nund einer möglichen funktionellen Hirnschädigung eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit\nnicht ausgeschlossen werden konnte (UA S. 25-27).\n\nBei den hierfür maßgebenden Erwägungen ist das Schwurgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Schuldgehalt der Tat, nach dem die Frage einer Strafmilderung zu entscheiden ist, sich nicht allein nach dem\nGrad der Zurechnungsfähigkeit bestimmt, sondern nach\nden gesamten Umständen, welche die Tat der Schuldseite\nnach als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 6. November 1973 - 1 StR\n411/73). So entspricht es anerkannten Rechtsgrundsätzen, daß die Unterschreitung des Regelstrafrahmens unterbleiben darf, wenn die Gesamtwürdigung ergibt, daß die innerhalb dieses Rahmens bestimmte\nStrafe noch schuldangemessen ist, weil die vermin-\n\nderte Schuldfähigkeit des Täters durch erschwerende Umstände aufgewogen wird (BGHSt 7, 28, 31; BGH, Urteile\nvom 24. Juli 1973 - 1 StR 140/73 - und vom 7. August 1973 -\n1 StR 230/73). Ob eine solche Gesamtwürdigung vorgenommen worden ist, läßt das Urteil jedoch nicht mit\nSicherheit erkennen. Das Schwurgericht ist zwar der\nMeinung, daß trotz der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten die Tat ihrem Schuldgehalt\nnach immer noch schwerer wiege als der denkbar leichteste\nRegelfall, der dem Gesetzgeber bei Festlegung der be-\n‚stimmten Strafe des § 211 StGB vorgeschwebt habe\n\n(UA S. 28), gibt dafür aber im wesentlichen nur die\nBegründung, daß der Angeklagte trotz Warnung durch\nVorstrafen die Abwendung seiner Verlobten zum Anlaß\ngenommen habe, deren neuen Liebhaber, seinen ehemaligen Freund, ohne Erbarmen mit kalter Überlegung und in\neiner Weise zu töten, als mache er einem tollwütigen\nTier den Garaus (UA S. 27). Diese Ausführungen lassen\nden Eindruck aufkommen, als seien - unzulässigerweise -\nauch diejenigen Merkmale der Tat, die das begangene\nTötungsverbrechen als Mord qualifizieren, als erschwerende Umstände im vorbezeichneten Sinne angesehen worden. Der Strafausspruch beruht damit auf einer Unklarheit, die hier umso weniger hingenommen werden kann,\nals es nicht um die Unterschreitung eines Strafrahmens\nging, sondern um die schwerwiegende Frage des Absehens von lebenslanger Freiheitsstrafe zugunsten\n\neiner zeitigen Freiheitsstrafe von 3 - 15 Jahren\n\n(8§ 38, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB).\n\nDer aufgezeigte Mangel berührt nach Auffassung des\nSenats den Schuldspruch nicht, nötigt aber zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs einschließlich der zugehörigen Feststellungen und zur Zurückverweisung in diesem Umfang.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\n\nLoesdau Mösl Pikart\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-13/1-str-379-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-13/1-str-379-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:24.671648+00:00"}}