{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-07-13_1_StR_307_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-07-13","aktenzeichen":"1 StR 307/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_307/76 BESCHLUSS\n\nA317 °6\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Kurt L CHEND , ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am EM 1927 in I, zur Zeit in\nHaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Betrugs u.a.\n\nOo\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers am 13. Juli 1976 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 14. Januar 1976\n\n1. aufgehoben, soweit der Angeklagte in den\nFällen B 11 und 12 der Urteilsgründe verurteilt worden ist;\n\n2. im Schuldspruch dahin geändert, daß in den\nFällen B 9 und 10 der Urteilsgründe die\nVerurteilung des Angeklagten wegen (gemeinschaftlich begangenen) Betrugs entfällt;\n\n3. im Ausspruch über\n\na) die den Angeklagten betreffende Gesamtfreiheitsstrafe,\n\nb) die gegen ihn in den Fällen B 9 und 10\nverhängten Einzelstrafen\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. 1. In den Fällen B 11 und 12 wird der Angeklagte\nfreigesprochen.\n\n2. Im Umfange der unter I. 3. ausgesprochenen\nAufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\nIn den Fällen B 9 bis 12 ist betrügerisches Verhalten\ndes Angeklagten tatbestandlich bedeutungslos (so BGHSt 14,\n38, 44) oder als mitbestrafte Nachtat anzusehen (Dreher,\nStGB 36. Aufl. § 263 Rdn. 50/51, § 242 Rdn. 26, vor § 52\nRan. 50; Kohlrausch/Lange, StGB 42. Aufl. § 242 Anm. III\n2 a). Dieses Verhalten diente der Verwirklichung der Absicht rechtswidriger Zueignung, von der im Falle B5\ndie Wegnahme, dem Tatbestand des Diebstahls entsprechend,\nbeherrscht sein mußte und beherrscht war. Der Angeklagte\nging von vornherein darauf aus, die an den Besitz des\nLegitimationspapiers geknüpften Rechtspositionen wie\nder Berechtigte auszuüben. Infolgedessen ist das betrügerische Verhalten nur die Weiterführung des schon vollendeten aber noch nicht beendeten Diebstahls (vgl. BGHSt 6,\n67, 68). Diebstahls- und Betrugsschaden fallen zusammen.\nAuch der Betrugsschaden ist nur den Bestohlenen zugefügt\nworden (vgl. § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB).\n\nAus der rechtlichen Würdigung des Senats ergeben sich\ndie von ihm vorgenommenen Eingriffe in das angefochtene\nUrteil. Es ist im übrigen nicht rechtsfehlerhaft. Die\nweitergehende Revision des Angeklagten kann deshalb\nkeinen Erfolg haben.\n\nLoesdau Mösl Pikart\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-13/1-str-307-76","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 808","ref_norm":"808","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-13/1-str-307-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:24.630138+00:00"}}