{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-07-06_1_StR_311_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-07-06","aktenzeichen":"1 StR 311/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Od?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 311/76 URTEIL\n7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Erwin H eur aus ME, geboren am\n\n\"EEE 1942 in Do, zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen Aussetzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Juli 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter WER\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n4. Dezember 1975 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit er verurteilt worden\nist. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen eines Vergehens der Aussetzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Entgegen\nder Meinung des Beschwerdeführers liegt in der Ablehnung des Antrages, zur Frage des Vorliegens eines\nschizophrenen Schubes bei der Geschädigten Lug»\nein psychiatrisches Gutachten einzuholen, keine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).\nNach den im Urteil mitgeteilten Angaben des Sachverständigen Dr. Tröger war die „Alkoholverträglichkeit\"\nder Geschädigten möglicherweise durch eine schizophrene\nErkrankung herabgesetzt; eine sichere Feststellung erschien jedoch nicht mehr möglich (UA S. 31). Unter\ndiesen Umständen hatte das Gericht keinerlei Anlaß,\nvon Amts wegen in der angegebenen Richtung eine weitere Aufklärung vorzunehmen, zumal es dafür nach dem\nAbleben der zu untersuchenden Person an Jeder veräßlichen Grundlage gefehlt hätte.\n\n2. Jedoch hält das Urteil der sachlich-rechtlichen\nNachprüfung nicht stand.\n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen war der\nAngeklagte am Abend des 10. November 1974 von dem Wirt\ndes Stehausschanks Jg’: DeiEEN> in Mein,\nOi. WE, beauftragt worden, die ledige Küchengehilfin Lina LEE, die zuvor in der Gaststätte\nerhebliche Mengen Alkohol genossen hatte und in willenlosem Zustand von einen Gast sexuell mißbraucht worden\nwar (UA S. 20), in einem Taxi wegzubringen, damit sie\n„später keine Angaben darüber machen könne, wo sie gewesen sei\" (UA S. 22). Der Angeklagte verbrachte darauf\ndie Willenlose mit Hilfe seiner Verlobten Marion NER\nin ein wartendes Taxi und fuhr mit beiden Frauen in\nRichtung Innenstadt. Kurz nach dem Rosenheimer Berg,\netwa in Höhe des Volksbades, ließ der Angeklagte das\nTaxi anhalten und stieg mit Frl. LED aus, während\nMarion NE weiterfuhr. Der Angeklagte befürchtete,\ndaß Lina LäEEBEp, wenn er sie auf der Straße allein\nstehen lasse, infolge ihrer Trunkenheit unter ein\nvorbeifahrendes Auto geraten werde; er führte sie\ndeshalb auf die Anlage beim Vater-Rhein-Brunnen auf\nder sog. Kalkinsel, ließ sie dort 20-30 m von der\nStraße entfernt stehen und folgte seiner Verlobten\nmit dem nächsten Taxi nach. Zu dieser Zeit nieselte\nes; es war der Jahreszeit entsprechend kalt (UA S. 23).\nDer Angeklagte nahm daher in Kauf, daß Lina Leim,\ndie weder Mantel noch Regenschirm bei sich hatte, sich\ninfolge der herrschenden naßkalten Witterung zumindest\nschwerwiegende gesundheitliche Schäden (z.B. Lungenentzündung, Gelenkleiden) zuziehen könne (UA S. 24, 35).\n\nFrl. LE wurde am nächsten Tag am Rechen des\nIsarkraftwerks Neufinsing bei Freising ertrunken aufgefunden (UA S. 24).\n\nIn dem Verhalten des Angeklagten sieht das Landgericht allein deshalb eine „Aussetzung\" i.S. von\n§ 221 Abs. 1 StGB, weil Line LM infolge ihrer\nTrunkenheit nicht in der Lage gewesen sei, sich gegen\ndie ihr von der Witterung drohenden Gefahren zu helfen (UA S. 39). Sie habe sich nach dem Weggang des\nAngeklagten, wie dieser erkannt und gebilligt habe,\nin einer Situation befunden, in welcher sie ohne\nEingreifen eines rettenden Zufalls an ihrer Gesundheit schwer gefährdet war. Der Tod der Lina Like\nist dem Angeklagten - auch im Sinne von § 221 Abs. 3\nStGB - nicht zugerechnet worden (UA S. 40).\n\nGegen die hierauf gegründete Verurteilung wegen\nAussetzung bestehen durchgreifende Bedenken.\n\nDas Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß auch eine durch Alkoholgenuß herbeigeführte Bewußtseinsstörung den in § 221 StGB verwendeten Begriff der „Krankheit\" erfüllt (RGSt 5,\n393; BGHSt 26, 35, 36; BayObLG NJW 1953, 556; OLG\nHamm VRS 19, 431; KG JR 1973, 72). Auch gegen die\nAnnahme eines aus dieser Bewußtseinsstörung folgenden Zustands der Hilflosigkeit ist nichts einzuwenden. Von einer Aussetzung (§ 221 Abs. 1 1. Alternative) kann aber nur die Rede sein, wenn der Zu-\n\nstand der Hilflosigkeit in eine konkrete Gefährdung\nübergeleitet wird; zur Aussetzung gehört also das Verbringen des hilflosen Opfers in eine Lage, in der es\nunter den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen nach\nobjektiver Wahrscheinlichkeit (Lange in LK StGB 9. Aufl.\n§ 221 Rdn. 5) nur ein rettender Zufall vor Tod oder\nschwerem Gesundheitsschaden bewahren kann (RGSt 7, 111;\n31, 165, 167; 54, 273; RG JW 1938, 2334; BGHSt 4, 113,\n415; BCH, Urteil vom 13. April 1976 - 1 StR 13/76).\n\nEine solche Gefahrenlage ist hier nicht ausreichend\nfestgestellt. Lina LE war, als sie vom Angeklagten zurückgelassen wurde, immerhin mit Rock, Pullover\nund Jacke bekleidet, so wie sie sich am Nachmittag\nauf der Straße bewegt hatte (UA S. 22); sie war also\nder Witterung nicht völlig schutzlos preisgegeben.\n\nSie konnte offenbar noch stehen (UA S. 23), hatte mithin die Fähigkeit der Körperbeherrschung noch nicht\nganz verloren. Danach bestand für sie aber keine unüberwindliche Schwierigkeit, alsbald oder nach einer\nkurzen Phase der Ernüchterung auf die nur 20-30 m\nentfernte, zur Innenstadt führende Straße zurückzugelangen. Dort war Hilfe erreichbar. Daß es eines\nrettenden Zufalls bedurft hätte, um Lina Lig\ndie Möglichkeit zu gewähren, aus der Anlage „herauszufinden\", ist somit durch Feststellungen nicht belegt.\n\nVor allem fehlt es aber an sicheren Feststellungen\nzur inneren Tatseite. Der Angeklagte verbrachte Lina\nLOGEBEgER.an einen 20-30 m von der Straße entfernten\n\nPlatz in der Anlage, weil er nicht wünschte, daß sie\nüberfahren wurde (UA S. 23). Mit der darin zum Ausdruck kommenden Vorsorge ist das von der Strafkammer\nangenommene Einverständnis des Angeklagten mit einer\nmöglicherweise schweren gesundheitlichen Schädigung\nder Lina LEW» durch Witterungseinflüsse nicht\nohne weiteres zu vereinbaren; jedenfalls hätte es eingehender motiviert sein müssen, Statt dessen begnügt\nsich die Strafkammer mit formelhaften Wendungen, die\n- wie die Revision mit Recht bemerkt - auch durch\nBezugnahme auf BGHSt 4, 116 keinen nachprüfbaren\nGehalt. gewinnen (UA S. 40). |\n\nNach alledem kann die Verurteilung mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben.\n\nFür die neue Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß der Tatrichter auch Gelegenheit zu näherer\nNachprüfung haben wird, ob sich eine besondere Gefährdung der in der Anlage zurückgelassenen Lina [ ig»\nmöglicherweise aus der Örtlichkeit selbst ergab, etwa\naus besonders gefahrdrohender Nähe der Isar. Damit\nkäme gegebenenfalls - im Hinblick auf den folgenden\nAblauf des Geschehens - auch eine anderweitige Würdigung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des\n§ 221 Abs. 3 StGB in Betracht. Sollte sich die An-\n\nnahme der Aussetzung dagegen nicht erhärten, müßte das\nTatgeschehen u.U. nach § 330 c StGB beurteilt werden.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-06/1-str-311-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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