{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-07-06_1_StR_286_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-07-06","aktenzeichen":"1 StR 286/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0°»\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_286/76 URTEIL\nb[}.76\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Margarete Rue geborene Hain\naus POEEEEEEEEES geboren am SEE 1909 in Dim.\n\n2. Herbert KEEE aus Delle, geboren am EEE\nEEE 1933 in Wei,\n\nwegen versuchter Geldfälschung\n\nOo\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Juli 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE»\nRechtsanwalt EEE\nals Verteidiger der Angeklagten Rai,\n\nRecligggferengarin EEE. für Rechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten KB,\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten Reimummuik\nund Ki gegen das Urteil des Landgerichts\nKarlsruhe vom 9. Februar 1976 werden ver-\n\nworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte Reiiiiilb und\ndie Mitangeklagten Pie und CHlibwegen gemeinschaftlicher versuchter Geldfälschung, den Angeklagten Kg»\n\nwegen Beihilfe hierzu (§§ 146, 22, 23, 25 Abs. 2, 27 StGB)\n\nzu Freiheitsstrafen verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten ReMEEEP und KEMS\nrügen vergeblich die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nI. Die Revision der Angeklagten Ren.\n\n1. Ohne Rechtsirrtum nimmt die Strafkammer an,\ndaß der Versuch der Angeklagten beendigt war, so daß\nste nicht mehr gemäß § 24 Abs. 1 StGB mit strafbefreiender Wirkung davon zurücktreten konnte, indem sie freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgab.\n\na) Die Meinung der Revision, die Angeklagte habe\naus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach\nder Art der Mittel, mit denen die Tat begangen wurde,\nüberhaupt nicht zur Vollendung führen konnte (§ 23\nAbs. 3 StGB), steht in klarem Widerspruch zu den rechtlich unangreifbaren Feststellungen des angefochtenen\nUrteils. Die Druckplatten, die der Mitangeklagte Ch\nauf Betreiben der Angeklagten entweder selbst hergestellt oder vom Mitangeklagten KM bezogen hatte, waren\ngeeignet zur Herstellung von 100-DM-Banknoten, die im\n\nVerkehr für echt gebalten werden konnten (UA S. 6);\ndies ergab sich aus den Darlegungen des Sachverständigen md insbesondere aus dem Augenschein an den von\nder Deutschen Bundesbank mit diesen Mitteln hergestellten Notendrucken (UA S. 7/8).\n\nb) Der Versuch der Angeklagten Rei. war beendigt.\n\nNach fester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nist für die Abgrenzung des beendigten vom nicht beendigten Versuch die Vorstellung des Täters maßgebend (BGHSt 10,\n129, 131; 14, 75, 79; 22, 330; BGH GA 1956, 89). Unbeendigter Versuch liegt nur dann vor, wenn der Täter überzeugt ist, daß ohne weiteres Zutun der Erfolg nicht eintreten wird; rechnet er mit der Möglichkeit, daß das\nbereits Getane ausreicht, so ist ein beendigter Versuch\ngegeben (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1969 - 1 StR 566/69 -\nmitgeteilt bei Dallinger, MDR 1970, 381; Urteil von\n18. November 1969 - 1 StR 473/69; Schönke/Schröder,\nStGB 18. Aufl. § 22 Rdn. 11).\n\nHier hatte nach den Feststellungen des Urteils die\nAngeklagte - ebenso wie der Mitangeklagte Pa -\nalles getan, was nach ihrer Vorstellung erforderlich\nwar, um den Druck von falschen 100-DM-Noten zu ermöglichen. Sie hatte Druckmaschinen und Räumlichkeiten\nzur Verfügung gestellt, hatte durch PA in Italien\nPapier beschaffen lassen und hatte den Mitangeklagten\nCHEEB - der auf diesen Maschinen bereits einseitig\n\nbedruckte 50-DM-Scheine für Werbezwecke zur vollen Zufriedenheit aller Beteiligten hergestellt hatte - durch\nerhebliche Geldzuwendungen dazu bestimmt, falsche\n100-DM-Noten zu drusken. Damit war, wie der Tatrichter\nohne Rechtsfehler annimmt, unter den besonderen Umständen dieses Falles alles geschehen, was aus der Sicht der\n\nAngeklagten zur Herbeiführung des Erfolgs erforderlich\nwar.\n\nc) Als dem Mitangeklagten GEBR, der nach den vorangegangenen Werbedrucken für die ihm zugedachte Aufgabe\nuneingeschränkt geeignet erschien, wider Erwarten der\nDruck der Banknoten mißlang und er dies der Angeklagten\nmitteilte, wurde damit der Versuch nicht zum unbeendigten; es handelte sich vielmehr um einen gescheiterten\nVersuch, der zwar wiederholt werden konnte, von dem\naber kein freiwilliger Rücktritt mehr möglich war.\n\nFür diese rechtliche Beurteilung kommt es darauf\nan, ob der Täter die Vorstellung hat, einen erst begonnenen Versuch fortzusetzen, oder ob er sich vorstellt, einen fehlgeschlagenen Versuch zu wiederholen\n(BGHSt 4, 180, 181).\n\nAuch wenn man mit der Revision davon ausginge,\ndie Angeklagte habe bereits vor Beginn der Arbeiten\nmit der Möglichkeit gerechnet, daß diese nicht auf\nAnhieb zum Erfolg führen würden, und habe für diesen\nFall weitere Versuchshandlungen in Aussicht genommen,\nwürde dies nichts an der rechtlichen Würdigung ändern,\n\ndaß sie mit späteren Teilakten nicht einen begonnenen Versuch fortgesetzt, sondern einen fehlgeschlagenen Versuch\nwiederholt hätte. Denn nach den Feststellungen sollte entsprechend dem Willen und nach den Erwartungen der Angeklagten schon der erste Teilakt den Erfolg herbeiführen; vor\neinem etwaigen weiteren Versuch sollte der Erfolg oder\nMißerfolg abgewartet werden, so daß die einzelnen Teilakte voneinander abgehoben worden wären (vgl. BGH, Urteil\nvom 14. Februar 1956 - 5 StR 544/55 - mitgeteilt bei\nDallinger, MDR 1956, 394).\n\nDaß die Annahme der Strafkammer, es habe sich hier\nso verhalten, rechtlich nicht zu beanstanden ist, ergibt\nsich insbesondere daraus, daß die Angeklagte, als sie\nvom Fehlschlagen des ersten Versuchs erfuhr, den Mitangeklagten GEM - den Drucker - aufforderte, sich\nnoch einmal mit dem Mitangeklagten KM - dem Fachmann\nfür die Herstellung der Druckplatten - in Verbindung\nzu setzen (UA S. 6). Ob die Angeklagte von dieser weiteren Versuchshandlung wirksam zurückgetreten ist, hat\nder Tatrichter nicht geprüft; er durfte das auch dahingestellt sein lassen, weil es darauf für die Strafbarkeit des ersten Versuchs nicht mehr ankam und weil\ner diese weitere Handlung der Angeklagten nicht zur\nstrafrechtlichen Schuld gereichen ließ.\n\nd) Soweit es sich nach allem um einen fortgesetzten\nVersuch gehandelt haben sollte, kämen die Grundsätze\nüber den Rücktritt vom fortgesetzten unbeendigten Versuch (BGHSt 21, 319) nicht zur Anwendung; denn auch\njene Entscheidung stellt nicht in Frage, daß dann, wenn\n\n- 7-\n\ndie Einzelakte des fortgesetzten Versuchs jeweils beendigte Versuche bilden, die Frage des Rücktritts für jede\nEinzelhandlung besonders zu prüfen ist (BGHSt 21, 319,\n\n323 m. Nachw.),\n\n2. Der Strafausspruch gibt ebenfalls keinen Anlaß\nzu rechtlichen Bedenken. Insbesondere kann der Senat\nausschließen, daß die Vorstrafe vom 16. April 1970\nzum Nachteil der Angeklagten verwertet worden wäre.\n\nAuch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung\n(§ 56 Abs. 2 stcB) 1ä8t keinen Rechtsfehler ersehen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Kb\n\nist offensichtlich unbegründet.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-06/1-str-286-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-06/1-str-286-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:24.430673+00:00"}}