{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-07-06_1_StR_277_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-07-06","aktenzeichen":"1 StR 277/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ol\n\n024\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n| IM NAMEN DES VOLKES\n\n1StR 277/75 URTEIL\n\nFr 3\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmeister Helmut BEER aus\n\nCE, dort geboren am EEE 1934,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Juli 1976, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n‚ Loesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEEEEEEEN>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nGE uns\nRechtsanwalt Mmeusuuiiiiiium..: GEHE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter ER\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom\n29. November 1974 im Ausspruch über die\nFreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nin 17 Fällen, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 10 Fällen\nund wegen Urkundenfälschung zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sieben Jahren verurteilt, ihm die Handels-, Vermittlungs- und Vertretertätigkeit mit gebrauchten\nKraftfahrzeugen auf die Dauer von fünf Jahren untersagt und unter Einziehung eines Führerscheins eine\nSperre von fünf Jahren verhängt. Seine drei Verteidiger\nrügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Ablehnungsrügen\n\n1. Der Ablehnungsamtrag vom 2. Juli 1974 gegen\nalle drei Berufsrichter (Rev. v. Stackelberg Ziff. 2,\nDr. Kohlhaas Ziff. 1) ist mit Recht zurückgewiesen worden,.Die vorgetragenen Tatsachen rechtfertigten aus der\nSicht eines verständigen Angeklagten kein Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter. Die Mitwirkung an\neiner Zwischenentscheidung genügt hierzu allein nicht\n(BGHSt 21, 334, 341); daß hierbei die Höhe einer zu er-\n\nwartenden Strafe erörtert wurde, war bei einer Haftentscheidung wesentlich (vgl. § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO).\n\nDie - in ihrem genauen Wortlaut nicht vorgetragene -\nBelehrung durch den Vorsitzenden bedeutete keine unzulässige Einwirkung. Der Hinweis auf eine Mitwirkungspflicht des Angeklagten stand offenbar im Zusammenhang\nmit der Bemerkung, daß unnötige Verzögerungen auf Kosten des Steuerzahlers gingen; die notwendige Wahrnehmung seiner Rechte sollte dem Angeklagten damit nicht\nbeschnitten werden. So hat der Vorsitzende ausdrücklich\nbetont, wie auch das Protokoll ergibt, daß der Angeklagte auf Einhaltung der Ladungsfrist bestehen könne.\n\nEs ist nicht erwiesen, daß der Berichterstatter\nKine eine Zusicherung, die Aussage des Angeklagten\nin einem gegen ihn gerichteten Zivilprozeß der Strafkammer nicht zugänglich zu machen, gebrochen habe.\n\nDie Kritik am Benehmen des Richters Kg (\"herablassendes Verhalten\", \"selbstherrlich\") ist nicht konkretisiert.\n\nSoweit die Rüge die Ablehnung der Beisitzerin\nKr betrifft, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\n2. Die am 4. Juli 1974 gegen den Vorsitzenden\nund den Berichterstatter Kgg@B gerichteten Ablehnungsgesuche hat die Strafkammer unter Mitwirkung der Beisitzerin Knd@p und zweier weiterer Richter teils\n- weil verspätet - als unzulässig verworfen, teils\nals unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Revision (v. Stackelberg Ziff. 3) meint, gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 1 StPO hätte die erkennende Strafkammer über die Gesuche entscheiden müssen, soweit Verspätung vorlag. Indessen sind zumindest im Ablehnungsamtrag gegen Richter Kg sowohl verspätete als auch\nrechtzeitige Ablehnungsgründe geltendgemacht worden;\n‚über den Antrag konnte nur einheitlich entschieden werden. Im übrigen kann auf eine vorschriftswidrige Besetzung der Beschlußkammer eine Rüge nicht gestützt werden (BGHSt 18, 200). .\n\nSoweit die Revision die Zurückweisung der Anträge\nangreift (Äußerung des Vorsitzenden, der Angeklagte\nsei gefährdet; Mitwirkung des Richters Kl an einem\nZivilprozeß gegen den Angeklagten), ist ihr Vorbringen\noffensichtlich unbegründet; die Entscheidung der Beschlußkammer entspricht der Sachlage.\n\n3. Einen gegen alle drei Berufsrichter gerichteten Ablehnungsamtrag vom 5. Juli 1974 hat der Angeklagte damit begründet, daß er nach einer Nierenkolik\nzur Feststellung seiner Verhandlungsfähigkeit nur vom\nAmtsarzt, nicht aber von einem Urologen untersucht\nworden sei; der Antrag wurde als unbegründet zurückgewiesen,\n\nDie Revision (v. Stackelberg Ziff. 5) trägt hierzu vor, die Nichtheranziehung eines Urologen verletze\n§ 244 Abs. 2 und 4 StPO. Der Angriff wendet sich also\nnicht gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs.\nSoweit etwa eine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten behauptet werden soll, fehlt es an hinreichenden\ntatsächlichen Angaben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n4. Ein weiteres Ablehnungsgesuch richtete der Angeklagte am 5. Juli 1974 gegen den Vorsitzenden, dehnte\nes aber auf die beiden anderen Berufsrichter aus (S. 20,\n20 a des Protokolls). Zur Entscheidung hierüber war\n‚deshalb die mit drei anderen Richtern besetzte Beschlußkammer berufen. Die Rüge (Rev. v. Stackelberg\nZiff. 6), ein falsch besetztes Gremium habe darüber\nentschieden, ist offensichtlich unbegründet.\n\n5. Am 16. Juli 1974 richtete der Angeklagte ein\nAblehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden und den Berichterstatter Kg. Hierüber hat eine Beschlußkammer entschieden, der die Beisitzerin der erkennenden\nStrafkammer Kn® angehörte. Die Rüge (Rev. v. Stackelberg Ziff. 8), die Beschlußkammer sei nicht richtig besetzt gewesen, ist unberechtigt; es ist nicht erwiesen,\ndaß statt der Richterin Kng@ ein anderer Richter den\nVorsitz gehabt hat.\n\nGegen die Zurückweisung des Ablehnungsamtrages\nträgt die Revision allgemein vor, schon die Häufung\nder Anträge ergebe das Vorliegen der Befangenheit.\nHinsichtlich des Berichterstatters Kg sieht die\nRevision (Dr. Kohlhaas Ziff. 2) - im Gegensatz zum\nZurückweisungsbeschluß - einen Ablehnungsgrund darin,\ndaß der Richter bewußt der Wahrheit zuwider erklärt\nhabe, er habe das frühere (aufgehobene) Urteil nicht\ngelesen. Sonst macht die Revision keine Ausführungen,\naus denen sich ergeben könnte, dai der Ablehnungsamtrag zu Unrecht zurückgewiesen worden ist,\n\nDie Rüge greift nicht durch. Aus der Häufung von\nAblehnungsamträgen kann die Begründetheit der Ablehnung nicht hergeleitet werden. Die Äußerung des Richters Kg ist dahin modifiziert worden, daß er eine\nbestimmte für den Angeklagten sprechende Passage des\nfrüheren Urteils nicht kenne, Es ist verständlich, wenn\ndem Berichterstatter eine Stelle des umfangreichen ÜUrteils nicht mehr präsent ist. Die Annahme, daß er dies\nbewußt der Wahrheit zuwider behauptet habe, lag völlig\nfern und konnte einem verständigen Angeklagten keinen\nAnlaß geben, ihn für voreingenommen zu halten. Im übrigen legt die Revision nicht dar, aus welchen Tatsachen\nentgegen der Auffassung der Beschlußkammer ein Ableh-Nungsgrund zu entnehmen wäre (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n6. Der Verteidiger des Angeklagten und dieser selbst\nwandten sich mit einem Ablehnungsgesuch gegen die Richter der Beschlußkammer und legten gegen deren Beschluß\nsofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht hat\nüber die sofortige Beschwerde am 23. Juli 1974 Beschluß gefaßt, das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch am 24. Juli 1974 zurückgewiesen, Beide Beschlüsse\nwurden in der Hauptverhandlung am 24. Juli 1974 bekannt\ngegeben.\n\nDie Revision (Stöckicht S. 4 bis 6) sieht eine\n\n_ Verletzung der §§ 27, 29 StPO darin, daß am 23. Juli\n1974 vor Bekanntgabe der Beschlüsse unter Mitwirkung\nder Richterin Kn@f verhandelt worden sei; es seien\n\n.der Sachverständige Piechocki und der Zeuge ER vernommen worden, und der Angeklagte habe sich dazu erklärt.\n\nDie Rüge geht fehl. Wie das Protokoll ergibt, wurde\nunter ausdrücklichem Hinweis auf die Verfahrenslage nur\neine Besprechung darüber geführt, welche Prozeßhandlungen während der Urlaubsabwesenheit des Verteidigers vorgenommen werden sollten (Prot. S. 94). Zur Sache wurden\nder Sachverständige und der Zeuge erst am 24. Juli 1974\nnach Bekanntgabe der Beschlüsse vernommen (Prot. S. 96).\n\nSoweit die Revision geltend macht, das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Kn@P sei begründet gewesen,\nfehlt es an der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Anführung von Tatsachen.\n\n7. Der Verteidiger lehnte den Sachverständigen\nPiechocki am 10. Juli 1974 wegen Befangenheit ab; der\nAntrag wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision (v. Stackelberg Ziff. 7) führt hierzu nur aus, unabhängig von der Frage der Befangenheit sei es gemäß\n§ 2uh Abs. 2 StPO geboten gewesen, einen weiteren Sachverständigen zu hören. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.\n\nII. Weitere Verfahrensrügen\n\n1. Die Besetzungsrüge (Rev. v. Stackelberg Nachtrag) - es habe sich um eine außerordentliche Sitzung\ngehandelt, für die besondere Schöffen hätten ausgelost werden müssen - ist, wenn nicht unzulässig\n(8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), so jedenfalls offensichtlich unbegründet.\n\n2. Nach Erteilung des letzten Wortes an den Angeklagten wurde vor der Urteilsverkündung der Beschluß\nbekanntgemacht, daß in den Fällen 28 und 37 das Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt werde. Hierin sieht\ndie Revision (v. Stackelberg Ziff. 14, Stöckicht S. 8)\neine Verletzung des § 258 StPO,\n\nDie Rüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil im\ngegebenen Fall das Urteil nicht auf dem etwaigen Verfahrensfehler beruhen kann.\n\n53. Eine Verletzung des § 275 StPO ist nicht dargetan (Rev. v. Stackelberg Ziff. 15, Dr. Kohlhaas Ziff. 3,\nStöckicht S, 3, 4). Gemäß Art. 9 Abs. 4 des 1. StVRG\nist die Vorschrift noch in ihrer alten Fassung anzuwenden; auch § 338 Nr. 7 nF StPo gilt für das Urteil noch\nnicht,\n\nEs sind deshalb die Rechtsgrundsätze anzuwenden,\ndie in BGHSt 21, 4 zur früheren Fassung des § 275 StPO\nausgesprochen worden sind. Hiernach liegt ein Gesetzesverstoß nicht vor,\n\n4. Das Landgericht hat den Zeugen Gi <emäß § 60 Nr. 2 StPO unbeeidigt gelassen, weil gegen\n‚ihn in einem Fall der Verdacht der Beteiligung bestehe, auch wenn man ihm in einem anderen Fall Gutgläubigkeit zubilligen müsse. Die Revision (v. Stackelberg Ziff. 9) hält Teilvereidigung für möglich und\nrügt deshalb eine Verletzung des § 59 StPo.\n\n- 10 -\n\nBei einem schwer trennbaren Gesamtgeschehen ist\neine Teilvereidigung unzulässig (vgl. BGH NJW 1954,\n1655 Nr. 19; Urteil vom 20. Dezember 1966 - 1 StR 477/66).\nDie Revision trägt keine Tatsachen dafür vor, daß es\nsich entgegen der Ansicht des Landgerichts um ein trennbares Geschehen gehandelt habe. Die Rüge ist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n5. Die Revision (v. Stackelberg Ziff. 12) trägt\nvor, der Angeklagte habe am 6. November 1974 eine Aussetzung der Hauptverhandlung innerhalb der Zehntagesfrist beantragt, gleichwohl sei an diesem Tage bis\n17,55 Uhr verhandelt worden; darin wird eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Gerichts gesehen. Die\nRüge ist unzulässig, weil nicht mitgeteilt wird, wie\nder Antrag beschieden worden ist.\n\n6. Soweit die Revision (Dr. Kohlhaas Ziff. 6) beanstandet, der Aufbau des Urteils sei fehlerhaft\nund gebe keinen richtigen Überblick über die Vorgänge,\nkann sie keinen Erfolg haben. Ein Rechtsfehler ist\ninsoweit nicht ersichtlich. Die Verständlichkeit der\nSachdarstellung wird durch den Urteilsaufbau nicht\nbeeinträchtigt.\n\n7. Rügen der Verletzung des § 2h4 Abs, 2 und 3 StPO\n\na) Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO im Fall 24\n(UA S. 123 - 128) liegt nicht vor. Der Angeklagte hat\ndie Vernehmung des Dr. WW und der Frau BB nicht\nbeantragt. Die Revision (v. Stackelberg Ziff. 4) legt\n\n- 11 -\n\nnicht dar, daß sich die Vernehmung dem Landgericht aufdrängte. Im übrigen stützt sich das Urteil auch auf\n\ndie im allseitigen Einverständnis verlesene Aussage\n\ndes Dr. WBmP (UA S. 125).\n\nb) Eine weitere Rüge knüpft die Revision (v. Stackelberg S. 57 bis 59) an die Ablehnung eines Beweisamtrages,\nmit dem u.a. die chemotechnische Untersuchung eines\n(nicht mehr auffindbaren) Fahrzeugs verlangt wurde:\ndie Revision meint, \"bei allen noch vorhandenen und\nin Frage stehenden Kraftfahrzeugen\" hätte eine chemotechnische Untersuchung stattfinden müssen. Die Rüge\nist, sofern überhaupt zulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO),\noffensichtlich unbegründet.\n\nc) Den Beweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen\nBesen hat das Landgericht wegen Unerreichbarkeit\ndes Zeugen abgelehnt. Die Revision (v. Stackelberg\nziff. 10) rügt das, teilt aber den Inhalt des Ablehnungsbeschlusses nicht mit. Die Rüge ist daher unzulässig.\n\nd) Die Revision (v. Stackelberg Ziff. 11) behauptet, ein Beweisamtrag auf (Vernehmung des Zeugen\nSCHW, anderer Zeugen und) chemotechnische Untersuchung des im Fall 27 in Betracht kommenden Kraftfahrzeugs sei nicht beschieden worden. Das trifft\nnicht zu. Das Gericht hat den Beweisamtrag, soweit\nes ihm nicht durch Vernehmung des Zeugen Schgii®\nstattgegeben hat (Prot. S. 369 ff), in der Hauptverhandlung vom 6. November 1974 abgelehnt (Prot. S. 431 ff,\n439 a). Die weiterhin behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht dargetan.\n\n- 12 -\n\ne) Die Behauptung der Revision (v. Stackelberg\nZiff. 13), über die im einzelnen aufgeführten mündlichen und schriftlichen Hilfsamträge sei nicht entschieden worden, ist unrichtig (Abschnitt C des Urteils,\n\nUA S. 161 bis 174). Die auch hier behauptete Verletzung\nder Aufklärungspflicht ist nicht dargelegt.\n\nf) Die Revision (Stöckicht S. 6 bis 8) führt an,\ndas Landgericht habe die beiden Eventualanträge auf\nVernehmung des Paul SCH und Ludwig JB zu Unrecht wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt; sie teilt\naber die Beschlußbegründung nicht oder nicht vollständig mit. Die Rügen sind deshalb unzulässig.\n\ng) Die Revision (Dr. Kohlhaas Ziff. 7) rügt, das\nLandgericht habe sich im Fall 5 nicht an seine Wahrunterstellung gehalten (UA S. 54, 161). Diese ging dahin, daß der Zeuge Bi dem als Zeugen angebotenen\nFriedrich Wilhelm Jügsmm erklärt habe, in der Gaststätte Stuttgarter Hauptbahnhof habe er mit dem Angeklagten und dessen Bruder Willi nicht über gestohlene\nAutos gesprochen und sich mit Willi BEER nur leise\nunterhalten. Im Urteil ist ausgeführt, BI habe\nglaubhaft ausgesagt, daß der Angeklagte bei dem Gespräch dabeigewesen sei und mitgehört und mitgesprochen habe (UA S. 54).\n\nDie Strafkammer durfte, ohne gegen die Wahrunterstellung zu verstoßen, von der Aussage Bis\nin der Hauptverhandlung ausgehen; was dieser einem\nanderen erklärt hatte, brauchte, wie das Landgericht\n\n- 13 -\n\nannimmt (UA S. 161), die Glaubwürdigkeit der Aussage\ndes Zeugen nicht zu erschüttern. Es handelt sich um\neine mögliche Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\nIm übrigen hat die Strafkammer ihre Überzeugung\nschon auf Grund anderer Beweismittel gewonnen; die\nfragliche Aussage Bi@Mes wird im Rahmen einer\n\nHilfserwägung gewürdigt (\"Dies umso mehr ...\" UA S. 54).\n\nh) Der Eventualantrag, im Fall 3 das Kraftfahrzeug dem Zeugen Gel zum Beweis dafür vorzuführen,\ndaß es sich nicht um den gestohlenen Wagen handelte,\nhat das Landgericht als Beweisermittlungsamtrag angesehen (UA S. 162, 163). Das rügt die Revision\n(Dr. Kohlhaas Ziff. 8). Wie das Urteil ergibt, ist\ndie Aussage Ge im allseitigen Einverständnis\n(§ 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO) verlesen worden (UA S. 36,\n37). Es handelte sich also um das Verlangen, den Zeugen erneut zu demselben Beweisthema zu vernehmen. Das\nist kein Beweisamtrag; er ist zwar ausdrücklich zu bescheiden, aber nur unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht (BGH GA 1958, 305 mit Nachweisen). Das\nist hier geschehen; Rechtsfehler sind insoweit nicht\nerkennbar,\n\ni) Ob der Eventualantrag auf Erstattung eines\nLackgutachtens im Fall 21 als Peweisermittlungsamtrag\nanzusehen ist, wie das Landgericht annimmt (UA S. 163),\nkann offen bleiben, weil die Hilfserwägung durchgreift,\nes handele sich um ein völlig ungeeignetes Beweismittel, da der Wagen inzwischen neu lackiert worden sei.\n\n- Ah -\n\nDie Revision (Dr. Kohlhaas Ziff. 9) rügt insoweit nur,\ndaß sich die Strafkammer für den Nachweis der Neulackierung mit einer schriftlichen Mitteilung der\njetzigen Besitzerin begnügt habe. Sie behauptet nicht,\ndaß diese Mitteilung inhaltlich falsch sei.\n\nk) Den Hilfsamtrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens dafür, daß es sich im Fall 27\nnicht um das Diebstahlsfahrzeug handele, hat die\nStrafkammer als Beweisermittlungsamtrag angesehen\n(Rev. Dr. Kohlhaas S. 11). Das Landgericht hat zu diesem Fall bereits zwei Sachverständige vernommen\n(UA S. 134), die sich zur Identifizierung des Kraftwagens eingehend und detailliert geäußert haben. Das\nVerlangen, einen weiteren Sachverständigen zu der pauschalen Behauptung zu vernehmen, das Fahrzeug sei\nnicht das Diebstahlsfahrzeug, bezeichnet bei dieser\nSachlage keine hinreichend bestimmte Beweistatsache.\n\n8. Soweit der Senat zu Verfahrensrügen nicht im\neinzelnen Stellung genommen hat, erachtet er sie als\n\noffensichtlich unbegründet.\n\nIll. Sachbeschwerde\n\n1. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Ein\nVerstoß gegen den Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" liegt nicht vor.\n\n2. Der Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben.,\nworauf die Revision (Stöckicht S. 1-3) zutreffend hin-\n\n- 15 -\n\nweist. Das Landgericht hat § 260 StGB aF angewendet,\nder gewerbsmäßige Hehlerei als Verbrechen kennzeichnete, im Regelfall einen Strafrahmen von einem Jahr\n\nbis zehn Jahren und nur bei mildernden Umständen eine\nMindeststrafe von sechs Monaten vorsah. Nach der jetzt\ngeltenden Neufassung, die der Senat gemäß § 354 a StPO\nzu beachten hat, ist gewerbsmäßige Hehlerei Vergehen,\nund die Mindeststrafe ist allgemein sechs Monate Freiheitsstrafe. Die Strafkammer ist ausdrücklich von\n\neinem Strafrahmen zwischen einem Jahr und zehn Jahren\nausgegangen und hat als Einzelstrafen je ein Jahr sechs\nMonate für die Fälle tateinheitlich mit Urkundenfälschung\nbegangener gewerbsmäßiger Hehlerei und ein Jahr (die\ndamals geltende Mindeststrafe) für die Fälle gewerbsmäßiger Hehlerei ausgesprochen (UA S. 178). Es ist\ndaher nicht völlig auszuschließen, daß bei Anwendung\ndes neuen Strafrahmens geringere Freiheitsstrafen verhängt worden wären. Das könnte sich auch auf die Strafzumessung für die Urkundenfälschung (Fall 38) ausgewirkt haben. Der Senat hat deshalb den gesamten Ausspruch über die Freiheitsstrafe mit den zugehörigen\nFeststellungen aufheben müssen.\n\n- 16 -\n\nDie Maßregeln gemäß § 42 1 (jetzt § 70) StGB und\n$ kL2 n Abs. 1 Satz 2 (jetzt § 69 a Abs. 1 Satz 3) StGB\nwerden hiervon nicht berührt; sie bleiben bestehen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nFikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-06/1-str-277-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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